AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 18d Arbeitnehmer in Luftfahrtunternehmen
Kommentierung
1
Diese Bestimmung gilt nicht für das fliegende Personal und ermächtigt den Kollektivvertrag, für das Flughafen- und Flugsicherungspersonal der in § 18 Abs. 1 Z 6 angeführten Unternehmen eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit unter elf Stunden zuzulassen, wobei mindestens zehn Stunden Ruhezeit verbleiben müssen und in der unmittelbar folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der nach § 11 gebührenden Ruhepause (geteilt oder nicht) eine zusätzliche Ruhepause von 30 Minuten gewährt wird. Diese zusätzliche Ruhepause ist als eine Art besonderer halber Ruhezeitausgleich grundsätzlich unbezahlt.
2
Da § 12 Abs. 2 ausdrücklich unberührt bleibt, kann der Kollektivvertrag zulassen, dass auch die zehnstündige Ruhezeit des ersten Satzes weiter verkürzt wird, allerdings nur zu den dortigen Anforderungen (Ruhezeitausgleich 1:1 für die zehn Stunden unterschreitende Verkürzung und zusätzliche Erholungsmaßnahmen; siehe dazu bei § 12).
3
Besonderer Gründe bedürfen diese Zulassungen nicht, so der klare Wortlaut.
Zulassungsinstrument ist nur der Kollektivvertrag einschließlich einer nach § 1a Z 1 von ihm ermächtigten Betriebsvereinbarung. F...