AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 17b Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Gesetzesmaterialien
EB RV 1331 BlgNR XXVII. GP
„Zu § 17b:
Gemäß Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind die regelmäßigen wöchentlichen Ruhzeiten anstatt im Fahrzeug in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen, auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Um die Einhaltung dieser Bestimmung durch die Organe der Arbeitsinspektion kontrollieren zu können, werden entsprechende Aufzeichnungen darüber (Hotelrechnungen etc.) zusätzlich als Lenkeraufzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung festgelegt.“
Kommentierung
1
§ 17b wirft angesichts der detaillierten Aufzeichnungspflichten, sei es im Wege der Kontrollgeräte samt Zusatzeintragungen (§§ 17 Abs. 6, 15d zweiter Satz), sei es im Wege der Fahrtenbücher bzw. nunmehrigen Lenkprotokolle, auf den ersten Blick Rätsel dahin auf, was unter der Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers zu verstehen ist.
Da man dem Gesetz nicht überflüssige Doppelaufzeichnungen unterstellen kann, ist Abs. 1 erster Satz hinsichtlich des ersten Halbsatzes wohl nur eine Zusammenfassung, die keinen über die detaillierten besonderen...