AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15f Schadenersatz- und Regressansprüche
Gesetzesmaterialien
EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu § 15f:
Diese Bestimmung entspricht im Grunde dem bisherigen § 15c Abs. 2. Die Teilung ist aus systematischen Gründen nötig, weil diese Bestimmung (anders als § 15c Abs. 1) keine Parallelregelung zur Lenkzeiten-Verordnung ist und damit auch für die Arbeitgeber und Lenker jener Fahrzeuge gilt, die unter den Geltungsbereich der Lenkzeiten-Verordnung fallen.
Allerdings wurde die Bestimmung um zwei neue Punkte (Z 2 und 3) erweitert. Künftig können daher bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern neben dem Vorliegen gesetzwidriger Entgeltvereinbarungen (Z 1) auch weitere Gründe ausdrücklich für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen herangezogen werden. Dies gilt sowohl für Verstöße gegen die Informationspflicht gemäß § 17c Abs. 1, als auch für die in der Z 3 aufgezählten Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten.“
Kommentierung
1
In der sachlichen Substanz bringt diese Bestimmung nichts, was nicht schon auch durch entsprechende Auslegung der Mäßigungsbestimmungen des DHG erzielbar ist. Dies gilt auch für die gegenüber der Vorfassung des § 15c...