AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 15d Abweichungen
Gesetzesmaterialien
EB RV 903 BlgNR XXV. GP, S. 6
„Zu § 15d Abs. 2:
Es wird klargestellt, dass für Begleitfahrzeuge von Sondertransporten ein Abweichen von einzelnen Regelungen zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes nicht nur zulässig ist, wenn dies für die Sicherheit der eigenen Ladung, sondern auch wenn dies für die Sicherheit der Ladung des Sondertransportes erforderlich ist.“
EB RV 1331 BlgNR XXVII. GP, S. 2
„Zu § 15d Abs. 3 und 28 Abs. 5 Z 4:
Bis zum Inkrafttreten des Mobilitätspakets enthielt der Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lediglich einen Absatz betreffend Möglichkeiten der Abweichung zur Erreichung eines Halteplatzes. Die Lenkerin oder der Lenker hat Art und Grund dieser Abweichung zu vermerken, das Unterlassen dieses Vermerks ist gemäß § 28 Abs. 5 Z 4 für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber strafbar. Dies gilt gemäß § 15d Abs. 1 iVm § 28 Abs. 3 Z 6 auch für sonstige Fahrzeuge.
Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurde nunmehr um eine Abweichungsmöglichkeit erweitert, wonach die Lenkerin oder der Lenker die tägliche und wöchentliche Lenkzeit um ein oder zwei Stunden überschreiten kann, um die Betriebsstätte der Arbeitgeberin bzw. des Ar...