AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15m Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
Gesetzesmaterialien
EB RV 399 BlgNR XXII. GP
„Zu § 15m MSchG und § 8e VKG:
In Fortführung der bisherigen Regelungen des § 15h Abs. 6 MSchG und § 8 Abs. 6 VKG soll bei einer Ablehnung der von einem Elternteil beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin an Stelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz in Anspruch genommen werden können.
Gibt das Arbeits- und Sozialgericht dem Begehren des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin statt, hat der Elternteil folgende Möglichkeiten: Er kann das in der Entscheidung enthaltene Modell annehmen oder binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin erklären, dass er Karenz längstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes in Anspruch nimmt.
Neu eingeführt wird die Möglichkeit, auch während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens über die Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung Karenz in Anspruch nehmen zu können, wobei diese Karenz grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Urteils, längstens jedoch bis zum 2. Geburtstag des Kindes, dauert.“
Kommentierung
1
Soweit notwendig, wurden die Möglichkeiten dieser Bestimmung schon in die Verfahrenskontexte der Teilzeitbestimmungen eingebaut.
Ein...