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Private Client Arbitration
Astrid Deixler-Hübner/Martin Schauer

Private Client Arbitration

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-3469-2

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Private Client Arbitration (1. Auflage)

Besonderer Teil

S. 122 S. 1239. Typische Fragestellungen der Praxis

9.1. Stiftungen und Trusts

Unter einer (Privat-)Stiftung ist eine eigentümerlose Vermögensmasse zu verstehen, die einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Die hL in Österreich ordnet die Stiftung dennoch ähnlich einer Kapitalgesellschaft ein, auf die jedoch spezielle Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen.

Besonders die Eigentümerlosigkeit der Stiftung kann häufig ein Kristallisationspunkt von Konflikten zwischen den an der Stiftung beteiligten Personen sein. In der Praxis entstehen Konflikte meist zwischen Stiftungsrat (Stiftungsvorstand) und Begünstigten iZm (der Nichtgewährung von) monetären Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen. Aber auch der Stifter selbst unternimmt zeit seines Lebens oftmals den Versuch, (wieder) Kontrolle über das Stiftungsvermögen zu erlangen. Letztlich wenden sich aber immer wieder auch Gläubiger oder Pflichtteilsberechtigte des Stifters an die Stiftung und machen eine Verkürzung ihrer Ansprüche geltend.

All diese potentiellen Konfliktsituationen werden durch den momentanen oder unmittelbar bevorstehenden Generationenwechsel innerhalb des Stiftungsgefüges verstärkt. Insbesondere nach dem Tod des ursprünglichen Stifters, der – wenn auch keine statutarischen Änderungs- oder Widerrufsrechte erklärt wurden – sich einen gewissen faktischen Einfluss auf die Stiftungsverwaltung behalten hat, dient dem Stiftungsrat (Stiftungsvorstand) nur mehr der im Stiftungszweck (und etwaigen konkretisierenden Beistatuten) versteinerte Stifterwille als Leitfaden für seine Verwaltungstätigkeit. Nachfolgende Generationen können dabei jedoch gänzlich andere Vorstellungen von der Verwaltung des Stiftungsvermögens haben. Solche Differenzen kommen besonders häufig im Bereich von Stiftungen vor, die als Holding für traditionsreiche Familienunternehmen fungieren. Zu den Gestaltungsmöglichkeiten, die Stiftungen und Trusts im Unterschied zum Erbrecht bieten können, siehe auch Kap 12.

S. 124Unter einem Trust (in Liechtenstein Treuhänderschaft genannt) versteht man im Unterschied zur Stiftung die von einer Person durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen geschaffene Rechtsbeziehung, auf Basis derer Vermögen zugunsten eines oder mehrerer Begünstigter und/oder zu einem bestimmten Zweck unter der Aufsicht (und Verwaltung) eines Trustees (Treuhänders) steht. Der Trust ist somit als Rechtsbeziehung zwischen zwei Personen, dem Settlor und dem Trustee, zu verstehen und bildet keine juristische Person, so wie dies bei der Stiftung der Fall ist. Der Trust ist primär im angelsächsischen Rechtsbereich in Verwendung, weswegen es in Liechtenstein strittig ist, inwieweit auch auf die Wertungen zum englischen Trust zurückzugreifen ist.

Tatsächlich erfreuen sich sowohl die Stiftung als auch der Trust bei Private Clients besonderer Beliebtheit, wobei besonders Gesichtspunkte des Vermögensschutzes und der Nachfolgeplanung eine Rolle spielen. IZm der Schiedsgerichtsbarkeit in diesen Rechtsbereichen stellen sich ähnliche, wenngleich nicht idente, Fragestellungen. Insbesondere die Bindungswirkung der Schiedsklausel in einer Stiftungs- oder Trusturkunde ist Gegenstand zahlreicher literarischer Stellungnahmen, aber auch – vereinzelt gebliebener – Judikatur. IdZ stellt sich die Frage, ob vor allem Begünstigte einer Stiftung oder eines Trusts von eben dieser Schiedsklausel erfasst werden.

In jüngerer Zeit haben sich Praktiker aus Liechtenstein und Österreich im Detail mit Fragen der Schiedsgerichtsbarkeit in stiftungsrechtlichen Angelegenheiten auseinandergesetzt. Dabei stimmt man überein, dass Begünstigte gegenüber einer Stiftung Leistungsansprüche im Wege eines Schiedsverfahrens geltend machen können. Darüber hinaus ist in Österreich auch allgemein anerkannt, dass Beschlussmängelstreitigkeiten im Stiftungsrahmen auch vor einem Schiedsgericht geltend gemacht werden können. Dies gilt sowohl für Beschlussanfechtungen durch Begünstigte als auch durch Organe, zumal Stiftungen spezielle Vermögenswidmungen darstellen.

9.2. Erbrecht und Nachlassplanung

In der jüngeren Vergangenheit wurden die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit auch für erbrechtliche Angelegenheiten betont. Dabei wurde vor allem auf die Vertraulichkeit des Verfahrens sowie die Besetzung des Schiedsgerichts mit Vertrauenspersonen verwiesen. Betrachtet man die zum Teil gesellschaftspolitisch motivierten S. 125jüngeren Judikate der österreichischen Gerichte iZm der Auslegung von letztwilligen Verfügungen, wird die Schiedsgerichtsbarkeit tatsächlich zur ernstzunehmenden Alternative für Private Clients. Schließlich soll es als Ausfluss des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechts letztlich dem Erblasser obliegen, wem er letztwillig sein Vermögen vermachen will. Dies hat oftmals den Sinn, das über Generationen erworbene Familienvermögen auch als Ganzes für die kommenden Generationen zu erhalten. Als Korrektiv dienen ohnehin die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche. Viele wohlhabende Familien haben aus diesem Grund ihr Vermögen in Stiftungen in Österreich und Liechtenstein verbracht. Während Österreich als Stiftungsstandort zunehmend an Attraktivität verliert, zeichnet sich das liechtensteinische Stiftungsrecht durch die notwendige Flexibilität aus, die es Private Clients ermöglicht, ihren Nachlass zu planen und vor allem zusammenzuhalten.

Unabhängig davon werden viele Vermögen dennoch mittels letztwilliger Verfügungen weitergegeben. Hierbei sind zunächst primär Fragen der Bindungswirkung der Erben an letztwillige Schiedsklauseln zu klären. IdZ ist auch auf die Anwendung des § 583 öZPO (§ 600 FL-ZPO) auf letztwillige Schiedsklauseln zu verweisen. Die gegenteilige Ansicht würde zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, dass mündlich abgeschlossene Schiedsvereinbarungen in einem Nottestament gem § 584 öZPO (§ 601 FL-ZPO) wirksam wären, fremdhändig verfasste und eigenhändig unterschriebene Schiedsklauseln jedoch nicht.

Nach der richtigen Ansicht kann auch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen einem letztwilligen Schiedsgericht unterworfen werden. Dabei ist maßgeblich, dass der Erblasser nicht über den Pflichtteilsanspruch verfügt, sondern lediglich über die Art seiner Geltendmachung. Zuzustimmen ist auch der in der liechtensteinischen Lehre vertretenen Auffassung, wonach familienrechtliche Vorfragen trotz deren mangelnder Schiedsfähigkeit von einem Schiedsgericht in Erbrechtssachen beurteilt werden können. Zu diesen Aspekten siehe auch ausführlich weiter unten Kap 13.

9.3. Familienunternehmen

Familienunternehmen bilden das Rückgrat sowohl der österreichischen als auch der liechtensteinischen Wirtschaft. Vor allem – aber nicht nur – im Grenzgebiet zwischen Vorarlberg und der Schweiz bzw Liechtenstein haben viele international tätige Familienunternehmen ihren Sitz. Etliche dieser Unternehmen werden heute von österreichischen Privatstiftungen gehalten, um so den Fortbestand des Unternehmens über Generationen zu gewährleisten. Dem Vernehmen nach bereitet die negative Entwicklung des österreichischen Privatstiftungsrechts vielen dieser S. 126Familien große Sorgen. Oftmals kommt es zu Konflikten mit den Stiftungsvorständen vor allem deshalb, weil die rechtmäßigen Erben des Stifters als bloße Begünstigte kaum Einfluss- oder Zugriffsrechte auf das Familienvermögen haben. In manchen Fällen wird es zu empfehlen sein, die österreichische Stiftung in das flexiblere Liechtenstein zu verlegen oder aber eine liechtensteinische Substiftung zu gründen.

Um die Zersplitterung von Familienunternehmen zu vermeiden, die bspw durch erbrechtliche oder andere aus dem Familienverband entstehende Streitigkeiten entstehen, bieten sich jedenfalls die Schiedsgerichtsbarkeit oder andere Methoden der alternativen Streitbeilegung an. Durch den wesentlich informelleren Rahmen und die Möglichkeit, jederzeit die Verfahren auf kurzem Wege zu unterbrechen, kann in solchen Verfahren viel eher eine nachhaltige Lösung erreicht werden als dies vor staatlichen Gerichten möglich ist.

Darüber hinaus schützt die Vertraulichkeit von Schiedsverfahren nicht nur die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, sondern wirkt auch deeskalierend, indem jeder Partei gesichtswahrend die Möglichkeit geboten wird, einem Kompromiss zuzustimmen.

9.4. Familienrecht

Familienrechtliche Streitigkeiten sind sowohl nach § 582 öZPO als auch nach § 599 FL-ZPO nicht objektiv schiedsfähig und können somit nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein.

Daher können Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder, Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Streitigkeiten über den Bestand und die Auflösung einer Ehe sowie alle anderen aus dem familienrechtlichen Verhältnis entspringenden vermögensrechtlichen Ansprüche nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein.

Fraglich ist jedoch, ob Schiedsgerichte solche Ansprüche als Vorfrage iZm anderen Streitigkeiten – wie zB aus dem Erbrecht – beurteilen können.

9.5. Familienverfassung

Familienverfassungen finden sich vermehrt innerhalb größerer Unternehmerfamilien, welche die Nachfolgeplanung nachvollziehbar regeln sowie ein System zur Konfliktvermeidung einführen wollen.

Familienverfassungen können rechtlich unterschiedlich ausgestaltet sein. IdR sind sie jedoch nicht verbindlich und daher rechtlich nicht unmittelbar durchsetzbar.

S. 12710. Familienrecht

10.1. Allgemeines

Ob ein Schiedsgericht über familienrechtliche Ansprüche entscheiden darf, bestimmt sich stets nach der objektiven Schiedsfähigkeit. Diese liegt dann vor, wenn eine bestimmte Rechtssache Gegenstand einer Schiedsvereinbarung und in der Folge eines Schiedsverfahrens sein kann. Der Begriff wird von einer bestimmten Rechtsordnung definiert, wonach sich jeder Staat vorbehalten kann, über bestimmte Rechtsmaterien ein Rechtsprechungsmonopol festzusetzen. Solche Begrenzungen der objektiven Schiedsfähigkeit bestehen meist im öffentlichen Interesse, um einerseits bestimmte Personengruppen auf Grund einer Ungleichgewichtslage vor wirtschaftlich überlegenen Personen bzw Institutionen zu schützen – etwa im Verbraucherbereich – oder auch in personenrechtlichen Streitigkeiten – wie etwa im Statusbereich des Familienrechts. Oft ist die Frage der objektiven Schiedsfähigkeit aber auch an die Vergleichsfähigkeit gekoppelt.

Grundsätzlich gelten gem § 582 Abs 1 öZPO (§ 599 Abs 1 FL-ZPO) vermögensrechtliche Ansprüche, die vor ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind, als objektiv schiedsfähig; nicht vermögensrechtliche Ansprüche nur dann, wenn sie vergleichsfähig sind. Von der Schiedsgerichtsbarkeit ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche aus Verträgen, die dem MRG bzw dem WGG oder dem WEG unterliegen (vgl ausführlich zur Schiedsfähigkeit Kap 4.).

Als vermögensrechtlich werden Ansprüche bezeichnet, die auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis oder auf vermögensrechtlichen Leistungen beruhen – also wenn ein Anspruch auf Zahlung von Geld oder auf Leistung geldwerter Gegenstände iwS lautet. Keine Relevanz hat die Frage, ob ein Anspruch im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.

Nicht vermögensrechtliche Ansprüche verkörpern im Gegensatz dazu die Ausnahme und beschränken sich auf Begehren, die keine wirtschaftlichen Interessen S. 128verfolgen, sondern sich auf personenrechtliche Angelegenheiten beziehen. Öffentlich-rechtliche Angelegenheiten sind idR ebenfalls nicht objektiv schiedsfähig. Dies berührt insb die Frage der Abgrenzung zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Verwaltung.

10.2. Beurteilung der objektiven Schiedsfähigkeit in Österreich/Liechtenstein

Gem § 577 Abs 1 iVm § 582 öZPO sind die Bestimmungen des vierten Abschnitts des sechsten Teils der öZPO bzw des achten Abschnitts der FL-ZPO dann anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich bzw gem § 594 Abs 1 FL-ZPO in Liechtenstein liegt. Die Frage, ob eine Rechtssache der objektiven Schiedsfähigkeit entzogen ist, bestimmt sich daher idR nach dem Sitz des Schiedsgerichts. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil nur der Sitzstaat festlegen kann, welche Materien er in seinem Monopolbereich belassen möchte. Dies ergibt sich auch aus § 611 Abs 2 Z 7 öZPO, wonach ein Schiedsspruch aufzuheben ist, wenn der Streitgegenstand nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist.

Teile in der Literatur gehen davon aus, dass sich die objektive Schiedsfähigkeit nach der lex causae richtet, doch vertritt die hM die Auffassung, dass dafür jedenfalls – unabhängig von einer allfälligen anderen Anknüpfung des auf die Schiedsvereinbarung anzuwendenden Rechts – das Verfahrensrecht am Sitz des Schiedsgerichts bzw im Vollstreckungsstaat ausschlaggebend ist (vgl § 577 Abs 1 öZPO bzw Art V Abs 2 lit a NYÜ). Die Anknüpfung an den Sitzstaat wird auch von der hM in Deutschland und der Schweiz vertreten. IdZ wird – vermutlich als Abgrenzung zum staatlichen Gericht bzw „forum“ – statt „lex fori“ teilweise der Begriff „lex arbitri“ verwendet, dessen Bedeutung grundsätzlich aber synonym ist. Zu beachten ist jedoch, dass bei Verwendung des Begriffs lex arbitri anscheinend nicht immer trennscharf zwischen dem – im Verfahren oder S. 129für die Schiedsvereinbarung – anzuwendenden Sachrecht und dem Verfahrensrecht unterschieden wird. Dies ist insofern kritisch, da – anders als das Verfahrensrecht, das untrennbar an den von den Parteien gem § 595 Abs 1 öZPO gewählten bzw festgelegten Sitz des Schiedsgerichts geknüpft ist – die lex causae völlig frei vereinbart werden kann (vgl § 603 öZPO). Vgl dazu auch Kap 4.

Zu beachten ist, dass bei der Beurteilung der (objektiven) Schiedsfähigkeit, der Schiedsvereinbarung sowie des Schiedsverfahrens unterschiedlich anzuknüpfen ist. Zuweilen ist auch zu prüfen, ob neben der Hauptvereinbarung eine gesonderte Vereinbarung, in der die Schiedsklausel enthalten ist, besteht: sog „doctrine of separability“. Es kann nicht nur das Sachrecht im Schiedsverfahren (gem § 603 öZPO), sondern auch das auf die Schiedsvereinbarung anzuwendende Recht von den Parteien vereinbart werden (vgl § 35 IPRG bzw nach hM Art V Abs 1 lit a 2. Fall NYÜ), wobei kein Gleichlauf gegeben sein muss.

Jedenfalls ist die objektive Schiedsfähigkeit,  wie erläutert, nach hM der Parteiendisposition entzogen. Die Parteien können daher die zwingende Bestimmung des § 582 Abs 2 öZPO nicht dadurch unterlaufen, dass sie für die Schiedsvereinbarung ein anderes Schiedsstatut wählen. Liegt ein von Amts wegen zu beachtender Versagungsgrund vor, so ist die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zwingend zu verweigern, dem ersuchten Gericht kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Daher kann ein über einen nach österreichischem Recht nicht schiedsfähigen Streitgegenstand verfügender in- oder ausländischer Schiedsspruch in Österreich nie Bestand haben. Im Aufhebungsverfahren ist diese Frage nach der lex arbitri zu beurteilen, sodass die Aufhebungsbestimmungen am Sitz des Schiedsgerichts maßgeblich sind (§ 611 Abs 2 Z 7 öZPO bzw § 628 Abs 2 Z 7 FL-ZPO).M. Walser vertritt ebenso die Auffassung, dass für die objektive Schiedsfähigkeit bei einem ausländischen Sitz des Schiedsgerichts ausschließlich auf das am Sitz des Schiedsgerichts geltende Recht (lex arbitri) S. 130abzustellen sei. Gem § 594 Abs 2 FL-ZPO sei bei einem ausländischen Sitz des Schiedsgerichts die Anwendung der inländischen Bestimmung über die objektive Schiedsfähigkeit nicht vorgesehen. Daher habe das Gericht weder § 599 FL-ZPO (im Einredeverfahren) noch § 628 Abs 2 Z 7 FL-ZPO (im Aufhebungsverfahren) anzuwenden. Stattdessen wäre auf die ausländische Regelung der Schiedsfähigkeit bzw des Aufhebungsverfahrens am Sitzstaat zurückzugreifen.

Das Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit nach dem Recht des Staats, in dem die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nachgesucht wird, bildet auch gem Art V Abs 2 lit a NYÜ einen von Amts wegen zu beachtenden Versagungsgrund. Der Mangel der objektiven Schiedsgerichtsbarkeit ist daher stets von Amts wegen aufzugreifen, kann aber auch ohne zeitliche Beschränkung auf Einrede der Parteien beanstandet werden.

Auch nach Abschluss des Verfahrens kann nach hM die fehlende objektive Schiedsfähigkeit daher noch im Aufhebungsverfahren gem § 611 Abs 2 Z 7 iVm Abs 3 öZPO und im Vollstreckungsverfahren gem Art V Abs 2 lit a NYÜ von Amts wegen beachtet werden. Czernich geht idZ davon aus, dass – zur Vermeidung der Versagung der Vollstreckbarkeit mangels Schiedsfähigkeit – bei fehlender Nahebeziehung zum Vollstreckungsstaat (zB wenn nur auf ein Bankkonto zugegriffen werden soll) ausnahmsweise auch auf das Recht am Sitz beider Parteien abgestellt werden könne. Dies wäre zwar aus praktischer Sicht sicherlich wünschenswert, um zu verhindern, dass Vermögen in Staaten mit enger bzw engerer Regelung der objektiven Schiedsfähigkeit „in Sicherheit“ gebracht wird, allerdings ist eine derartige Ausnahme nicht durch Art V NYÜ gedeckt.

10.3. Objektive Schiedsfähigkeit in „Familienrechtssachen“

10.3.1. Allgemeines

§ 582 Abs 2 öZPO zählt jene Rechtsmaterien auf, die unabhängig von ihrer vermögensrechtlichen Natur oder Vergleichsfähigkeit nicht objektiv schiedsfähig sind (vgl § 599 FL-ZPO). Bei besonders sensiblen Rechtsangelegenheiten hat sich der Gesetzgeber offenbar bewusst dafür entschieden, diese sowohl auf materiell-rechtlicher als auch auf formeller Ebene im Bereich des staatlichen Rechtsprechungsmonopols zu belassen.

Danach fallen nach österreichischem und liechtensteinischem Recht die im Familienrecht wurzelnden Ansprüche per se nicht unter die Schiedsgerichtsbarkeit; S. 131dies selbst dann, wenn sie vermögensrechtlicher Natur sind. Daher sind nicht nur Statussachen – die schon von vornherein nicht vergleichsfähig sind – von der Schiedsfähigkeit ausgeschlossen, sondern auch alle im Familienrecht verankerten vermögensrechtlichen Ansprüche. Die Frage, wie weit hierbei die Grenze zu ziehen ist, wird in der Literatur nicht zur Gänze beantwortet.

10.3.2. Familienrechtssachen

Nach österreichischem Recht sind sämtliche familiengerichtlichen Streitigkeiten von der Schiedsgerichtsbarkeit ausgenommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt.

Bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen kommt es generell auf die Vergleichsfähigkeit an, sodass Statussachen – die Eheschließung und die Auflösung der Ehe durch Scheidung, Nichtigerklärung und Aufhebung sowie die Anerkennung und Bestreitung der Elternschaft, die Adoption und die Namensänderung – schon von vornherein ausscheiden. Auch Kindschaftssachen sind von der Entscheidung der Schiedsgerichte ausgenommen, weil darüber nicht privatautonom, ohne Möglichkeit einer nachfolgenden gerichtlichen Kontrolle, verfügt werden kann. Dazu gehören Entscheidungen über die Obsorge Minderjähriger, die Kontaktregelung oder über die Informations- bzw Äußerungsrechte des nicht betreuenden Elternteils.

Zufolge des klaren Gesetzeswortlauts und den Mat bleiben familienrechtliche Ansprüche aber in Österreich und Liechtenstein auch dann ausgeklammert, wenn sie vermögensrechtlicher Natur sind. So können weder Unterhaltsansprüche zwischen Kindern und Eltern noch die von (geschiedenen) Ehegatten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden. Nach der alten Rechtslage (vor dem SchiedsRÄG 2006) wurden allerdings familienrechtliche Streitigkeiten über Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten und über andere vermögensrechtliche Ansprüche als schiedsfähig erachtet. Vgl zur Frage, ob die Entscheidung über familienrechtliche Vorfragen – zB in Erbrechtsangelegenheiten – zulässig ist, Kap 4.

Grundsätzlich spricht allein die Tatsache, dass viele familienrechtliche Ansprüche – wie der Kindesunterhalt oder die Aufteilung des Ehevermögens – im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, nicht per se gegen die Entscheidung durch ein Schiedsgericht, weil nach der generellen Regel vermögensrechtliche Ansprüche unbesehen von der Verfahrensart idR der objektiven Schiedsfähigkeit unterliegen, wenn ordentliche Gerichte über sie entscheiden können. Außerstreitige Rechtsmaterien sind daher – seit dem SchiedsRÄG 2006 – nicht (mehr) ipso iure schiedsunfähig.

S. 132Ansprüche, die aus der Eheauflösung resultieren – wie Abgeltungsansprüche gem § 98 ABGB und Aufteilungsansprüche am ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen gem § 81 ff EheG – können ebenfalls nicht von einem Schiedsgericht entschieden werden.

Wurden hingegen zwischen Ehegatten Verträge abgeschlossen, die nicht in der ehelichen Beziehung wurzeln, sondern auch mit jedem Dritten möglich sind – etwa Darlehens-, Schenkungs- oder Herausgabeverträge, so können diese sehr wohl Inhalt einer Schiedsvereinbarung sein. Allerdings werden Schenkungen zwischen Ehegatten während aufrechter ehelicher Gemeinschaft vom OGH – unreflektiert und zu Unrecht – der Aufteilungsmasse zugeordnet, was aber im Grunde nichts anderes bedeutet, als dass über deren Schicksal im Aufteilungsverfahren zu befinden ist. Eigentlich handelt es sich aber – auch nach der Begründung des OGH – um „neutrale Ansprüche“, sodass trotz dieser funktionalen Zuständigkeit des Aufteilungsgerichts eine Schiedsvereinbarung über daraus resultierende Streitigkeiten möglich sein müsste.

Auch alle Ansprüche zwischen eingetragenen Partnern sind nicht objektiv schiedsfähig, weil diese – obwohl gesetzlich nicht explizit angeführt – ebenfalls als familienrechtlich einzuordnen sind.

De lege ferenda ist allerdings zu hinterfragen, warum solche vermögensrechtlichen Ansprüche, die mE öffentliche Interessen nicht unmittelbar berühren, nicht zum Gegenstand einer Schiedsvereinbarung gemacht werden können, zumal ausländische Rechtsordnungen diesbezüglich sehr wohl eine Schiedsvereinbarung zulassen, wie etwa das deutsche oder das schweizerische Recht (vgl dazu näher Kap 4.).

10.3.3. Verträge zwischen Lebensgefährten

Im Hinblick auf nicht eheliche Lebensgefährten bestehen hingegen im österreichischen Recht keinerlei familienrechtliche Regelungen über das rechtliche Schicksal von vermögensrechtlichen Ansprüchen nach Beendigung der Partnerschaft. Eine generelle analoge Anwendung der familienrechtlichen Bestimmungen zwischen den (ehemaligen) Lebenspartnern scheidet nach hM sogar wegen des Typenzwangs aus. Weil allfällige Abgeltungsansprüche zwischen den Lebensgefährten allein an das Schuldrecht anknüpfen, sind sie mE sehr wohl objektiv schiedsfähig. Die S. 133Parteien können daher in diesem persönlichen Rechtsbereich die Schiedsklausel für Streitigkeiten aus allen abgeschlossenen Verträgen – wie zB einem umfassenden Partnerschaftsvertrag, einzelnen Verträgen oder auch für bereicherungsrechtliche Ansprüche bzw für Ansprüche, die sich aus dem (konkludenten) Abschluss einer GesbR ergeben – anwenden.

10.4. Rechtsvergleich

10.4.1. Deutsches Recht

10.4.1.1. Objektive Schiedsfähigkeit

Das Schiedsverfahrensrecht wird im 10. Buch der dZPO geregelt und ist daher als ein von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommenes Verfahren zu qualifizieren. Deshalb gilt es auch nicht als Teil des Zivilprozesses selbst. Auch nach deutschem Recht sind idR alle vermögensrechtlichen Ansprüche dem Grunde nach objektiv schiedsfähig. Bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen kommt es wie im österreichischen Recht darauf an, ob über diesen konkreten Anspruch ein Vergleich geschlossen werden kann. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen stellt – im Gegensatz zu den nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen – die Vergleichbarkeit daher keine Voraussetzung für die Schiedsfähigkeit dar.

Die objektive Schiedsfähigkeit wird in § 1030 dZPO geregelt, wonach vermögensrechtliche Ansprüche schiedsfähig sind, nicht-vermögensrechtliche dann, wenn die Parteien über den Streitgegenstand einen Vergleich schließen können. Die deutsche Regelung der Schiedsfähigkeit kommt wiederum grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Deutschland liegt (siehe bereits Kap 10.2.).

Nach § 1030 Abs 1 Satz 2 dZPO sind somit auch nicht vermögensrechtliche Ansprüche insoweit schiedsfähig, als die Parteien darüber einen Vergleich abschließen können.

10.4.1.2. Familienrechtssachen

Als Familiensachen werden nach gesetzlicher Definition im Kernbereich Ehesachen, Kindschaftssachen, Abstammungs- und Adoptionssachen, Gewaltschutzsachen, S. 134sowie Lebenspartnerschaftssachen (§ 111 FamFG) bezeichnet. Zu den Familiensachen des § 111 FamFG gehören aber neben den Lebenspartnerschaftssachen auch Unterhaltssachen, das Güterrecht, Entscheidungen über die Ehewohnung und den Hausrat sowie über den Versorgungsausgleich und die sonstigen Familiensachen. Für diese Angelegenheiten und auch für die sonstigen Familiensachen gem § 266 FamFG (Verlöbnis, aus der Ehe resultierende Ansprüche, Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis ua) sind idR die Familiengerichte zuständig (§ 23a Abs 1 Z 1 GVG). Gem § 142 FamFG ist im Fall der Scheidung über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden.

Für den Allgemeinen Teil in Ehe- und Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der dZPO (§ 113 Abs 1 FamFG). Nur ausnahmsweise ist das FamFG in Familienstreitsachen hinsichtlich der Scheidungsform, Rechtsbehelfsbelehrung (§§ 38 f FamFG), einstweiligen Anordnungen nach den § 49 bis 58 FamFG sowie der Rechtsmittel (§§ 59 bis 75 FamFG) anwendbar.

Wenn sich im Bereich der Familienrechtssachen gem § 112 FamFG – wie etwa Unterhalts-, Güterrechts- und sonstige Familienrechtssachen – vorläufige oder sichernde Maßnahmen als notwendig erweisen, so kann das Gericht solche – trotz einer Schiedsvereinbarung – vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei anordnen (§ 1033 dZPO). Das Gericht kann in diesem Rahmen auch einstweilige Anordnungen gem § 119 iVm § 246 ff FamFG treffen. Aber auch das Schiedsgericht kann – neben dem staatlichen Gericht – gem § 1041 dZPO auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen setzen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Die einstweiligen gerichtlichen Maßnahmen nach § 1033 dZPO stehen zwar auf derselben Stufe mit den vorläufigen oder sichernden Anordnungen des Schiedsgerichts, doch kann der Vollzug der schiedsrechtlichen Anordnungen nur von staatlichen Gerichten verfügt werden.

Anders als im österreichischen Recht ist die Schiedsfähigkeit daher nur bei reinen Ehesachen, nicht auch bei Scheidungsfolgensachen, ausgeschlossen. Als reine Ehesachen gelten wie im österreichischen Recht die Verfahren auf Ehescheidung, Aufhebung der Ehe und Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (§ 111 Z 1 FamFG iVm § 121 dZPO). Als nicht schiedsfähig gelten auch nach deutschem Recht alle sonstigen der Parteidisposition entzogenen StatusverS. 135fahren. Als Statussachen des Familienrechts nicht schiedsfähig gelten neben den Abstammungsfeststellungen auch Adoptionsangelegenheiten (§ 111 Z 3 und 4 FamFG). Von vornherein scheiden somit jedenfalls jene Familiensachen aus, bei denen ein Rechtsverhältnis im öffentlichen Interesse mit Wirkung für und gegen jedermann gestaltet wird oder eine Gestaltung jedenfalls den staatlichen Gerichten vorbehalten sein muss. Dazu zählt neben den Statussachen und den Kindschaftssachen (§§ 151 ff FamG) auch das Ehefähigkeitsverfahren gem § 1303 ff BGB. Die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs mit dem Kind und dessen Herausgabe an den anderen Elternteil stehen somit ebenso wenig zur elterlichen Disposition und können daher keiner Schiedsvereinbarung unterworfen werden. Ebenfalls nicht schiedsfähig sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahmen der echten Streitsachen. Einer Schiedsvereinbarung zugänglich sind hingegen Unterhaltssachen gem § 112 Z 1 iVm § 261 FamFG oder Güterrechtssachen nach § 112 Z 2 iVm § 261 Abs 1 FamFG. Güterrechtssachen sind nach der Legaldefinition des § 261 iVm § 112 Z 2 FamFG Ansprüche, die aus dem ehelichen Güterrecht resultieren, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind. Darunter sind etwa die Aufteilung des Gesamtguts oder die Auseinandersetzung in einer Gütergemeinschaft zu subsumieren. Dritte sind dann an solchen Verfahren beteiligt, wenn Ausgleichsansprüche gegen die Erben des Ausgleichsverpflichteten gerichtet sind.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ehestatussachen, Kindschaftssachen gem § 111 Z 2 iVm § 151 FamFG und Gewaltschutzsachen gem § 111 Z 6 iVm § 151 FamFG nicht als Familienstreitsachen einzustufen sind und daher idR nicht als schiedsfähig gelten. Da diese Familiensachen überdies im Rechtsfürsorgeverfahren zu behandeln sind, können die Parteien darüber gem § 1030 Abs 2 Satz 1 dZPO nicht disponieren. Darauf sind – im Gegensatz zu den Familienstreitsachen iSd § 112 FamFG – die Normen der freiwilligen Gerichtsbarkeit – anzuwenden. In diesem Bereich gilt der Amtsermittlungsgrundsatz gem § 26 FamFG. Der Begriff Familienstreitsachen nach § 112 FamFG umfasst aber neben den Unterhaltssachen und Güterrechtssachen auch die sonstigen Familiensachen nach § 266 Abs 1 FamFG. Zu den Ansprüchen teilweise vermögensrechtlicher Art sind vor allem die Versorgungsausgleichsachen gem § 111 Z 7 iVm § 217 FamFG und Streitigkeiten über die Ehewohnung und Hausrat gem § 111 Z 5 iVm § 200 FamFG zu zählen.

S. 13610.4.1.3. Disposition der Ehegatten durch eine Schiedsvereinbarung

Obwohl die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen daher idR – mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs – im sog Scheidungsverbund gem § 142 FamFG verhandelt werden, spricht dies nicht per se gegen ihre Schiedsfähigkeit. Dies schon deshalb, weil die Ehegatten auf eine solche Entscheidung ausdrücklich oder konkludent verzichten können. Damit steht idR der Weg offen, darüber auch eine Schiedsvereinbarung zu treffen. § 1408 Abs 2 dBGB räumt den Ehegatten nämlich grundsätzlich hinsichtlich des Versorgungsausgleichs – wie zB auch über den Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs 3 Satz 2 dBGB) bzw nachehelichen Unterhalt (§ 1585c dBGB) – Dispositionsfreiheit ein, sodass sie auch eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung schließen können. Vereinbarungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind in Notariatsaktform zu treffen (vgl § 7 Abs 1 VersAusglG), bedürfen aber ebenfalls der Genehmigung des Familiengerichts (§ 8 Abs 1 VersAusglG). Die Regelung des Geschiedenenunterhalts gem § 1569 ff dBGB ist ebenso vergleichsfähig, obwohl Vereinbarungen darüber gem Art 6 Abs 2 und 4 BGB einer Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterliegen (vgl dazu 10.4.1.5.). Aus der Vergleichsfähigkeit leitet Schumacher ab, dass diese Rechtsmaterien der schiedsgerichtlichen Entscheidung unterworfen werden können. Auch Unterhaltsansprüche getrennt lebender Ehegatten oder für gemeinsame Kinder bzw zwischen sonstigen Verwandten sind grundsätzlich disponibel und damit schiedsfähig. Diese Angelegenheiten wurden bereits vor dem für schiedsfähig erachtet und seit Inkrafttreten des dSchiedsVfG hat sich daran auch nichts geändert. Schumacher geht zwar davon aus, dass die Parteien das Schiedsgericht iSd § 1051 Abs 3 dZPO zu einer Billigkeitsentscheidung ermächtigen können, doch liegt ein Korrektiv vor allem darin, dass eine grob benachteiligende Unterhaltsentscheidung des Schiedsgerichts wegen Verletzung des ordre public gem § 1059 Abs 2 Z 2 lit b dZPO aufgehoben werden kann.

Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht und die mit ihnen zusammenhängenden Verfahren nach § 1382 und 1383 dBGB können gem § 1408 Abs 1 dBGB in einem notariatsaktpflichtigen (§ 1410 dBGB) Ehevertrag geregelt werden und sind S. 137damit ebenfalls objektiv schiedsfähig. Auch die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (§§ 200 ff FamFG) kann durch Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden. Einschränkungen bestehen allerdings insoweit, als ein Schiedsgericht nicht über die Rechtspositionen von an der Schiedsvereinbarung nicht beteiligten Dritten entscheiden kann – etwa iZm Ansprüchen Dritter, die aus dem ehelichen Güterrecht resultieren (§ 261 FamFG) oder des am Verfahren beteiligten Versorgungsträgers beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§ 1 VersAusglG).

10.4.1.4. Schiedsvereinbarungen im Ehevertrag bzw in der Scheidungsvereinbarung

Schiedsvereinbarungen können daher sowohl Bestandteil des Ehevertrags als auch einer Scheidungsvereinbarung sein, wonach eine Schiedsvereinbarung in den Ehevertrag gem § 1408 dBGB bzw eine Scheidungsvereinbarung aufgenommen werden kann. Die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen durch eine Schiedsvereinbarung zu regeln, ist besonders bei größeren Vermögenswerten bzw Vorhandensein von Unternehmen sinnvoll, vor allem, wenn die Ehegatten verschiedenen Nationalitäten angehören bzw Wohnsitze in verschiedenen Staaten haben. Durch eine solche Schiedsklausel lassen sich viele Unsicherheiten vermeiden und bieten eine relativ verlässliche Planungsgrundlage für familiäre Dispositionen, indem dadurch etwa nervenaufreibende Streitigkeiten nach einer Scheidung und jahrelange Prozesse von vornherein abgeblockt werden können. Ein Nachteil ist allerdings, dass uU durch einseitige Schiedsklauseln der schwächere Ehegatte leichter benachteiligt werden kann, wenngleich bei gröbsten Verstößen gegen die Billigkeit der Schiedsspruch ohnehin angefochten werden kann.

10.4.1.5. Gerichtliche Nachkontrolle bei Eheverträgen mit Schiedsklauseln?

In der Regel besteht im Bereich des deutschen Rechts sowohl für ehevertragliche Abreden (§ 1408 Abs 1 BGB) als auch für die Scheidungsvereinbarungen der Grundsatz der Vertragsfreiheit, jedoch mit bestimmten Wirksamkeitsschranken, die sich aus Art 6 GG sowie den § 138 und 242 BGB ergeben können. Auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich unterliegen gem § 8 Abs 1 VersAusglG ausdrücklich der Wirksamkeitskontrolle durch das Gericht. Sollte sich aber aus einer Inhaltskontrolle ergeben, dass der Ehevertrag unwirksam ist, so kann dennoch die Schiedsvereinbarung ihre Gültigkeit beibehalten, sodass im Schiedsverfahren selbst über eine eventuelle „Sittenwidrigkeit“ zu befinden S. 138ist. Danach wird dann gegen den ordre public verstoßen, wenn durch eine Schiedsklausel eine einseitige Benachteiligung einer Partei herbeigeführt wird, die im Ergebnis einem Entzug des Rechtsschutzes gleichkäme. Dies schließt eine Einzelfallprüfung ein, wonach aus der Vertragsgestaltung eindeutig erkennbar sein muss, dass ein Ehegatte auf Grund seiner stärkeren Position – etwa in wirtschaftlicher Hinsicht – den anderen Ehegatten zu einer Vertragsmitwirkung veranlasst hat, um diesen unangemessen zu benachteiligen. Wenn eine an § 138 BGB orientierte Inhaltskontrolle des Schiedsvertrags zwar keine Sittenwidrigkeit zu Tage fördert, aber bei der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB doch eine beträchtliche Ungleichgewichtslage der Schiedsabrede ermittelt werden kann, so gewährt § 1034 Abs 2 dZPO für den Fall, dass die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht einräumt, besondere Rechte. Darüber hinaus muss garantiert sein, dass keine Unausgewogenheit mit materiell-rechtlicher Fernwirkung droht. Auch kann ein Aufhebungsverfahren nach § 1059 dZPO beantragt werden, wenn verfahrensrechtliche Prämissen nicht eingehalten werden. Der Aufhebungsgrund gem § 1059 Abs 2 Z 2 lit b dZPO ermöglicht die Aufhebung des Schiedsspruchs bei Verstoß gegen die Ordre-public-Klausel. Dies ist insb dann anzunehmen, wenn sich das Schiedsgericht bewusst über die Vorschrift des § 138 BGB hinweggesetzt hat.

10.4.1.6. Institutionalisierte Familienschiedsgerichtsbarkeit

Im Bereich des deutschen Rechts wurde die Familienschiedsgerichtsbarkeit durch das süddeutsche bzw norddeutsche Familienschiedsgericht institutionalisiert.

Diese Familienschiedsgerichte sind allerdings keine offiziellen Organe der Rechtspflege. Das süddeutsche Familiengericht wurde 2007 auf Initiative der Münchener Rechtsanwaltskammer gegründet, übernimmt aber Fälle aus ganz Deutschland. Primäres Ziel war dabei, dass im Rahmen der alternativen Streitbeilegung erfahrene Familienrichter versuchen sollten, sachgerechte Lösungen in besonders schwierigen Scheidungsfällen zu erzielen.

Diese Schiedsgerichte haben in weiterer Folge auch detaillierte Schiedsordnungen ausgearbeitet: die SchO des süddeutschen Familienschiedsgerichts stammt vom , die des norddeutschen Familienschiedsgerichts vom . Die Parteien können das Familienschiedsgericht direkt anrufen und diesbezüglich auch S. 139ein bereits laufendes gerichtliches Verfahren gem § 251 dZPO ruhend stellen bzw das Verfahren gem § 278 dZPO aussetzen.

Das süddeutsche Familienschiedsgericht entscheidet ausschließlich über unterhaltsrechtliche Streitigkeiten aller Art und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Eheleuten, Lebenspartnern, nicht ehelichen Lebensgemeinschaften und Ansprüche von und gegen Schwiegereltern. Auch das norddeutsche Familienschiedsgericht steht den Parteien insbesondere für Konflikte über den Ehegatten-, Kindes- und Elternunterhalt, über güterrechtliche und sonstige Vermögensauseinandersetzungen zwischen Ehegatten bzw zwischen nicht ehelichen Lebenspartnern zur Verfügung.

In der Regel beantragen die Anwälte der Parteien das Schiedsverfahren, wobei es nach Einbringung von Schriftsätzen zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Dabei versuchen die Schiedsrichter, die Positionen der Parteien abzuklären. Diese können dort noch ihren Standpunkt verdeutlichen. Das Verfahren endet mit einem Schiedsspruch oder einem Schiedsvergleich. Die Gebühren orientieren sich dabei in etwa an den Gerichtskosten.

10.4.1.7. Fazit

Für vermögensrechtliche Ansprüche im Rahmen der Scheidung und nachehelicher Unterhaltsansprüche bietet das deutsche Schiedsverfahren eine effektive außergerichtliche Konfliktlösungsmethode, mit der vor allem auch eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden kann. Durch solche alternative Streitbeilegungsmethoden werden darüber hinaus familienbasierte Konflikte nachhaltig und meist auch für die Zukunft gelöst, sodass solchen Streitbeilegungsmethoden auch attestiert werden kann, ein Grundfundament für eine bessere Gesprächsbasis zu legen. Dies kommt vor allem dem Kindeswohl zu Gute. Dadurch, dass weiteren Konflikten vorgebeugt wird, stellt eine solche Vorgangsweise auch eine Kostenersparnis für die Parteien dar.

10.4.2. Schweiz

Gem Art 354 schwZPO, der die Binnenschiedsgerichtsbarkeit regelt, kann jeder Anspruch, über den die Parteien frei verfügen können, Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein. Frei verfügbar ist ein Anspruch, wenn die Parteien auf das fragliche Recht verzichten oder sich durch Vergleich oder Anerkennung einigen können. Die freie Verfügbarkeit ist dabei jeweils im Einzelfall zu ermitteln und beurteilt sich nach dem normalerweise vom staatlichen Gericht anwendbaren S. 140materiellen Recht (lex causae). Von Art 354 schwZPO umfasst sind einerseits grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Ansprüche – dh alle Ansprüche, die einen finanziellen Wert für die Parteien darstellen – andererseits auch gewisse nicht vermögensrechtliche Ansprüche. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit wird demgegenüber gem Art 177 IPRG ausschließlich auf die vermögensrechtliche Natur der Streitigkeit abgestellt –, es gibt also ansonsten keinerlei materienbezogene oder sonstige Einschränkungen. Die Beurteilung der objektiven Schiedsfähigkeit richtet sich idZ nach der lex arbitri. Es ist nach schweizerischem Recht also jedenfalls zwischen Binnen- und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit zu trennen. Die Parteien können allerdings gem Art 353 Abs 2 schwZPO den 12. Teil des schwIPRG über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit für anwendbar erklären, wo es eben gerade nicht auf die freie Verfügbarkeit ankommt.

Gänzlich ausgeschlossen von der objektiven Schiedsfähigkeit sind nach schw Recht jedenfalls Schiedsverfahren über personen- und familienrechtliche Statusfragen, betreibungs- und konkursrechtliche Streitigkeiten, grundsätzlich Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fallen. Statusklagen – etwa Eheschließung und Ehescheidung, Elternschaft, Adoption – sind daher wie auch in Deutschland nicht objektiv schiedsfähig. Aus dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des Kindeswohls gem Art 11 Abs 1 schwBV leitet die hM ab, dass Kindesbelange stets schiedsunfähig sind. Unterhaltsstreitigkeiten oder güterrechtliche Auseinandersetzungen werden hingegen von der hM sehr wohl als schiedsfähig erachtet. Eine andere Auffassung will im Genehmigungsvorbehalt nach Art 279 schwZPO einen Gegensatz zur freien Verfügbarkeit erblicken und lehnt diesbezüglich die objektive Schiedsfähigkeit ab – wie auch bei Ansprüchen aus dem Unterhalts- und Güterrecht. Dieser Genehmigungsvorbehalt impliziert auch eine Inhaltskontrolle durch das Scheidungsgericht. Teilweise wird darin aber auch bloß ein Vollstreckungshindernis gesehen. Das schw Bundesgericht erblickt im Genehmigungsvorbehalt S. 141ein Ordre-public-Hindernis, wonach die Ehegatten dem Scheidungsgericht den Schiedsspruch zur Genehmigung unterbreiten müssten, widrigenfalls dieser nicht vollstreckbar wäre.

Gem Art 177 schwIPRG ist in internationalen Verhältnissen „jeder vermögensrechtliche Anspruch“ schiedsfähig, sodass der Gesetzgeber mit dieser weit gefassten Regelung ausreichend Raum für die Schiedsfähigkeit im internationalen Kontext schaffen wollte. Die Regelung der schwZPO ist im Hinblick auf Art 177 Abs 1 schwIPRG einerseits weiter, als auch nicht vermögensrechtliche Ansprüche schiedsfähig sind, andererseits enger als diese, weil Ansprüche frei verfügbar sein müssen. Als vermögensrechtlich gelten neben den vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung sowie die auf Geldleistung gerichteten Ansprüche des Familien-, Erb- und Sachenrechts. Teilweise wird allerdings die objektive Schiedsfähigkeit von Unterhaltsansprüchen mit Verweis auf den ordre public bestritten, zumindest dann, wenn sich die Unterhaltsberechtigten in der Schweiz aufhalten.

Auch nach französischem nationalen Schiedsrecht sind Statussachen und familienrechtliche Angelegenheiten nicht objektiv schiedsfähig (vgl Art 2059 bis 2061 frCode Civil).

10.4.3. UNCITRAL-Modellgesetz – institutionelle Schiedsordnungen – US-Bundesstaaten

Das UNCITRAL-ModG definiert die Frage der objektiven Schiedsfähigkeit nicht explizit, vielmehr normiert Art 1 Abs 5 UNCITRAL-ModG, dass einschränkende gesetzliche Regelungen zur Frage der objektiven Schiedsfähigkeit der einzelnen Staaten unberührt bleiben und überlässt damit eine solche Regelung den jeweils rezipierenden Staaten.

Auch die SchO institutioneller Schiedsgerichte regeln – wie schon das UNCITRAL-ModG – die objektive Schiedsfähigkeit nicht explizit. Diese verweisen nur indirekt darauf, dass grundsätzlich für das Verfahren die jeweilige institutionelle SchO gilt und soweit diese keine Regeln enthält, diejenigen Normen anzuwenden sind, die von den Parteien bzw vom Schiedsgericht festgelegt werden (vgl Art 19 S. 142ICC-SchO). Die Swiss Rules weisen in Art 1 Z 5 noch zusätzlich darauf hin, dass die Anordnung der SchO dort ihre Grenze findet, wo diese einer zwingenden Norm des auf das Schiedsverfahren anwendbaren Rechts widerspricht. Die WR, die DIS-SchO und auch die LR sehen keine expliziten diesbezüglichen Regelungen vor. Auch das NYÜ enthält keine Regeln zur objektiven Schiedsfähigkeit.

In ICSID-Verfahren richtet sich die Schiedsfähigkeit nicht nach nationalen Regeln, vielmehr sind sämtliche Streitigkeiten, die dem internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten von den Parteien unterbreitet werden, für die Zuständigkeit des ICSID gleichzeitig auch schiedsfähig (Art 25 Abs 1 ICSID-Konvention).

North Carolina hat als erster US-Bundesstaat bereits im Jahr 1999 ein eigenes Schiedsgesetz für familienrechtliche Angelegenheiten verabschiedet, wonach sämtliche aus der Ehe resultierenden Streitigkeiten mit Ausnahme der Scheidung selbst schiedsfähig sind. Zahlreiche US-Bundesstaaten haben in den folgenden Jahren ebenfalls familienrechtliche SchO erlassen, die allerdings hinsichtlich der Reichweite der Schiedsfähigkeit unterschiedlich konzipiert sind. Ähnlich stellt sich die Lage in Kanada dar.

Darauf aufbauend wurde im Jahr 2005 von der American Academy of Matrimonial Lawyers (AAML) ein Model Family Law Arbitration Act (Model Act) ausgearbeitet.

10.5. Abschließende Bewertung

Wie in den anderen nationalen Schiedsregelungen sind nach österr und liechtensteinischem Recht Statussachen und sonstige der Parteidisposition entzogene Angelegenheiten nicht objektiv schiedsfähig, weil sich die Schiedsfähigkeit bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen idR nach der Vergleichbarkeit des Streitgegenstands richtet. Somit bleibt ein Großteil der familienrechtlichen Angelegenheiten schon per se aus dem objektiven Bereich der Schiedsfähigkeit ausgeklammert. Nicht nachvollziehbar ist mE aber, warum vermögensrechtliche, dem Familienrecht zuzuordnende Ansprüche nicht der objektiven Schiedsfähigkeit unterliegen sollen. § 1030 dZPO sowie Art 354 schwZPO und Art 177 Abs 1 schwIPRG sehen keine solchen absolut einschränkenden Regelungen im Familienrecht vor, sondern knüpfen den Begriff der objektiven Schiedsfähigkeit weitgehend an den Begriff des vermögensrechtlichen Anspruchs an.

Auch für Österreich und Liechtenstein scheint dieser Weg de lege ferenda gangbar, um auch hier den Parteien einen weiteren Zugang zu alternativen StreitbeiS. 143legungsmechanismen zu eröffnen. Gerade im Bereich des Unterhaltsrechts und der Vermögensauseinandersetzung bestehen oft jahrelange erbitterte Streitigkeiten, für die die staatliche Gerichtsbarkeit zunehmend ungeeignet erscheint. Zum einen liegt dies daran, dass staatliche Gerichte oftmals nicht genügend auf den Einzelfall eingehen, sondern schematisch in bloßen „Stehsätzen“ die oftmals verkrustete, jahrzehntelang bestehende Judikatur wiederholen, und zum anderen dabei oft höchst prozessunökonomisch vorgehen. Die Möglichkeit der Anfechtbarkeit im Instanzenweg tut ein weiteres, um solche Verfahren oft jahre- bis jahrzehntelang zu verzögern. Auch die Zunahme von binationalen Ehen bringt es mit sich, dass die im Einzelfall anwendbare Rechtslage nur für ausgewiesene Experten einschätzbar ist. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und torpediert auch die Planbarkeit von persönlichen und rechtlichen Entwicklungen in vorsorglichen Vertragswerken im Familienbereich. Zudem zeigt sich immer wieder, dass Parteien eher geneigt sind, einvernehmlich erzielte Lösungen zu akzeptieren, wodurch auch der Rechtsfrieden nachhaltiger sichergestellt werden könnte. Gerade im familiären Bereich ist es äußerst wichtig, rechtliche Streitigkeiten rasch abzuwickeln und damit auch auf persönlicher Ebene das Leben wieder planbar gestalten zu können. Überdies besteht ein weiterer Vorteil einer Schiedsabrede darin, sowohl die Verfahrenssprache als auch den Schiedsort frei vereinbaren und damit das Verfahren sehr flexibel gestalten zu können. Das Auffinden und die Auslegung der zum Teil sehr komplexen Bestimmungen der für bestimmte Rechtsbereiche geltenden EU-Verordnungen – wie etwa die EuUntVO, EuGüterVOen und auch die EuErbVO – erübrigen sich damit ebenfalls.

Mir scheint es deshalb de lege ferenda stimmiger, für jene Bereiche, die einer Disposition der Ehegatten zugänglich sind, vor allem für Ehegattenunterhaltsansprüche, eine Schiedsklausel vereinbaren zu können; dies bereits im Vorfeld der Eheschließung bzw während aufrechter Ehe. Dies trifft grds auch auf die Ansprüche für die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten gem § 98 ABGB und die Vermögensauseinandersetzung gem § 81 ff EheG zu. Allein die Tatsache, dass dafür die außerstreitige Gerichtsbarkeit vorgesehen ist, tut dem keinen Abbruch, weil die objektive Schiedsfähigkeit nicht auf die jeweilige Verfahrensart abstellt, sondern idR auf die Vergleichsfähigkeit der Ansprüche. Gem § 97 Abs 1 bis 4 EheG können die Ehegatten nämlich schon von vornherein – etwa in einem Ehevertrag – die spätere Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse regeln. Dafür ist weitgehend die Notariatsaktform vorgeschrieben – etwa die Regelung des rechtlichen Schicksals der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse. Nur für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gilt die bloße Schriftform. Der Umstand, dass bei grober Benachteiligung eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit besteht, wird mE durch die Vereinbarung einer Schiedsklausel nicht konterkariert. Auch im Bereich des deutschen Rechts bestehen – wie aufgezeigt – solche gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten, doch steht dies der objektiven Schiedsfähigkeit nach S. 144dortiger hM nicht entgegen. Dies müsste auch für den österr und liechtst Rechtsbereich gelten, weil auch hier die Parteien bei gröbsten Benachteiligungen die Aufhebungsklage anstrengen könnten, wenn iSe nachfolgenden Ausübungskontrolle eine solche massive Ungleichgewichtslage erkennbar wird.

Auch der Umstand, dass hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche von (ehemaligen) Lebensgefährten sehr wohl die objektive Schiedsfähigkeit anzunehmen ist, zeigt deutlich auf, dass es nicht ganz sachgerecht sein kann, allein die vermögensrechtlichen Ansprüche zwischen (ehemaligen) Ehegatten davon auszunehmen. Es kann doch wohl nicht ein solch massives Schutzinteresse des Staates dafür sprechen, gerade im Bereich der Ehe und eingetragenen Partnerschaft ein absolutes Rechtsschutzmonopol zu statuieren. Auch im arbeits- und wohnrechtlichen Bereich gibt es zahlreiche Fälle, in denen die objektive Schiedsfähigkeit vorliegt, obwohl auch hier der Schutzgedanke im Vordergrund steht.

Die Rechtslage in Deutschland zeigt überdies, dass mit den (süddeutschen und norddeutschen) Familienschiedsgerichten sehr gute Erfahrungen gemacht wurden. Auch für den österreichischen und liechtensteinischen Rechtsbereich sollte daher der Weg für solche Institutionen bzw für eine Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit durch eine Gesetzesänderung freigemacht werden.

S. 14511. Die Familienverfassung – ein taugliches Instrument für Streitvermeidung bzw als Gestaltungsmethode in einer Private-Client-Planung?

11.1. Allgemeines

Von Familienmitgliedern größerer und mittlerer Familienunternehmen werden in letzter Zeit zunehmend Familienverfassungen ausgearbeitet, die – oft auch als Kombination von family governance mit corporate governance – sowohl Leitlinien für die Familie als auch für das Unternehmen selbst enthalten, weil in den meisten Fällen das Unternehmen mit der Familie wechselseitig interagiert. Die Ausformulierung einer Familienverfassung im Sinn einer vorausschauenden Planung empfiehlt sich bereits in der Gründungsphase mittlerer bis großer Unternehmen, insbesondere falls der Gründer mehrere Kinder hat. Grundsätzlich sind auch Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern keine Seltenheit, doch ist das Risiko für Konflikte in Familienunternehmen noch erheblich größer, da Konflikte auch auf familiärer Ebene entstehen und das Unternehmen negativ beeinflussen können. Außerdem kann es im Unternehmen dann oft zu Streitigkeiten kommen, wenn zB Familienmitglieder bevorzugt behandelt werden, oder wenn die Nachfolge und die Rollenverteilung unter Geschwistern nicht geklärt ist. Gewisse Regelungen lassen sich auch in einem Syndikatsvertrag treffen, doch ist dies dann kein gangbarer Weg, wenn auch noch viele persönliche Elemente und Werte festgeschrieben werden sollen. Eine Familienverfassung – auch als Familiencharta, Familienkodex oder zuweilen auch als Familienprotokoll bezeichnet – stellt ein schriftliches Dokument dar, das vor allem die langfristige S. 146Strategie einer Unternehmerfamilie im Auge hat. Der Abschluss einer Familienverfassung soll in erster Linie der Konfliktvermeidung, der Zufriedenheit aller Familienmitglieder und einer ungestörten Unternehmens(fort)führung dienen. Insbesondere in der zweiten oder dritten Nachfolgegeneration kommt es nämlich oft zu einer Zersplitterung der Anteile und Entfremdung der Familienstämme, was sich auf den familiären Zusammenhalt und damit auch nachteilig auf den Unternehmenserfolg auswirken kann. Es kann daher gerade für traditionell denkende Familienunternehmen zielführend sein, sich rechtzeitig Gedanken über die Formulierung einer Familienverfassung zu machen, zumal es sogar empirisch belegt ist, dass sich die Existenz einer Familienverfassung auf den Unternehmenserfolg sowie auf die Zufriedenheit der Unternehmerfamilie positiv auswirken kann.

Oft wird Familienverfassungen in der Literatur auch ein Drei-Kreise-Modell zugrunde gelegt, das folgende Rechtsgüter betrifft: Familie, Unternehmen, Eigentum. Dieses „Drei-Kreise-Modell“ besteht aus drei einander überlappenden Kreisen, die übereinanderliegende Sektoren bilden. Diese repräsentieren die Familie, die Eigentümer und das Unternehmen. Jeder dieser Kreise verfolgt unterschiedliche Interessen. Bei Familienunternehmen kommt es meist zu Überschneidungen dieser Werte, was zur Folge hat, dass eine Person oft mehrere Rollen einnimmt und sich somit in einem Interessenkonflikt wiederfindet. Die Interessen der Familie und die des Unternehmens überschneiden sich zwar teilweise, decken sich jedoch nicht in jedem Bereich. So steht für die Familie der Erhalt des Unternehmens für künftige Generationen im Vordergrund, wohingegen auf Seiten des Unternehmens die Gewinnmaximierung an erster Stelle steht.

11.2. Rechtliche Verbindlichkeit

Die Frage nach dem Rechtscharakter der Familienverfassung wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. Nach der älteren Meinung kommt der Familienverfassung keine rechtliche Verbindlichkeit zu, weil diese eine reine AbsichtserklärungS. 147beinhalte und somit bloß eine moralische Verbindlichkeit aufweise, die als Leitlinie und Rahmen für (künftige) verbindliche Regelungen fungiere – etwa im Gesellschaftsvertrag, in einem Syndikatsvertrag oder in der Stiftungserklärung der Familienstiftung. Daraus ließen sich aber keinerlei Ansprüche ableiten. Nach Hueck ist die Familienverfassung typischerweise eine rechtlich nicht durchsetzbare Vereinbarung sui generis. Autoren, die die Unverbindlichkeit der Familienverfassung betonen, gehen somit implizit vom fehlenden Bindungswillen der Verfasser aus. Kein Bindungswille kann aus einer Familiencharta bloß dann abgeleitet werden, wenn diese zB folgende Formulierungen enthält: „Diese Familienverfassung beansprucht … in ethischer Hinsicht Verbindlichkeit. Juristisch einklagbare Rechte und Pflichten oder sonstige juristische Folgen ergeben sich aus dieser Familiencharta nicht.“ Nach Ansicht einiger Autoren schließt jedoch nicht einmal ein derartiger Wortlaut einen Willen in Bezug auf das Zustandekommen einer GesbR aus.

In jüngerer Zeit wurden in der Literatur jedoch zu Recht derart pauschalisierende Wertungen in Frage gestellt. In den Familienverfassungen gäbe es eine große inhaltliche Vielfalt der Gestaltungen, die weitgehend mit rechtlichem Bindungswillen der Parteien eingegangen werden. Nach Kalss/Probst erfüllt die Familienverfassung als „oberste Rechtsgrundlage für das Familienunternehmen“ die Funktion einer (Ermächtigungs-)Grundlage für eine Reihe nachkommender Rechtsgeschäfte – etwa Testament, Erbvertrag, Syndikatsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Erbverzicht udgl. Diese sei zwar verbindlich, jedoch rechtlich nicht unmittelbar durchsetzbar. Nach der Ansicht dieser Autoren könne sich aus der FamilienS. 148charta ein Änderungsauftrag ergeben, falls die Bestimmung eines nachfolgenden Vertrags der Familienverfassung widerspreche. Eine solche „Naturalobligation“ hält zwar auch Fleischer für begründbar, doch sei stets im Einzelfall zu klären, ob die Familienverfassung korporativer bzw schuldrechtlicher Natur sei oder als eine bloße gesellschaftliche Abrede unverbindlich sein solle. Dem ist schon deshalb zuzustimmen, weil die Parteien im Vertrag selbst dessen (rechtliche) Reichweite festlegen. Sollte sich dazu keine explizite Formulierung finden, so sind die einzelnen Punkte gem § 914 ABGB (ergänzend) auszulegen. Diese Lösung steht im Einklang mit vereinzelten früheren Veröffentlichungen, die zumindest die Möglichkeit einer juristisch durchsetzbaren Ausformulierung der Familienverfassung nicht schlichtweg ausgeschlossen haben.

In Bezug auf das Verhältnis der Familienverfassung mit den einzelnen darauf basierten Vereinbarungen zieht Uffmann eine Parallele zum multipolar-mehrseitigen Rahmenvertrag, der Leitlinien für künftige Verträge aufstellt. Davon ausgehend formuliert sie die These, dass die Familienverfassung den Inhalt künftiger Verträge vorwegnimmt, ohne unmittelbar rechtsverbindlich zu sein. Die Parallele zum Rahmenvertrag wird von Fleischer allerdings abgelehnt, der in der Familienverfassung eher eine Reihe verschiedener, sich teilweise überlappender Einzelvereinbarungen sieht und das Verhältnis zwischen der Familienverfassung und den nachfolgenden Verträgen unter Bezugnahme auf die Rechtsfigur verbundener Verträge behandelt.

Besteht hinsichtlich des Abschlusses einer Familienverfassung aber Bindungswille, so könnte die rechtliche Durchsetzbarkeit aber auch an anderen Gründen scheitern. So könnten notwendige Voraussetzungen fehlen – etwa bei einer Schiedsklausel hinsichtlich der fehlenden Schiedsfähigkeit von Ehe- und Familiensachen (vgl dazu im Einzelnen Kap 10.). Für bestimmte Angelegenheiten können wirksame Regelungen nur in bestimmten Verträgen getroffen werden – etwa nur im Gesellschaftsvertrag – zB Entsendungsrechte in den Aufsichtsrat (§ 30c GmbHG), ungleiche Stimmrechtsverteilung, Mehrstimmrechte, Vetorechte (§ 39 Abs 2 GmbHG). S. 149Erbeinsetzungen, Vermächtniszuwendungen und eine Setzung auf den Pflichtteil können wiederum nur in letztwilligen Verfügungen getroffen werden. Nach der Privatautonomie können die Parteien ihre Rechtsbeziehungen völlig frei gestalten, wenn diese Vereinbarungen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen oder Sittenwidrigkeit anzunehmen ist. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, warum eine inhaltlich hinreichend bestimmte Vereinbarung, die einem oder mehreren Familienmitgliedern ein Recht einräumt – etwa den vom verkaufswilligen Familienmitglied und Mitgesellschafter angebotenen Geschäftsanteil zu erwerben (Vorkaufsrecht nach § 1072 ABGB) –, nur deshalb rechtlich unverbindlich sein soll, weil sich diese in der Familienverfassung wiederfindet.

11.3. Familienverfassung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts?

Durch die Familienverfassung wird jedenfalls idR eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet – vor allem hinsichtlich jener Regelungen, die sich üblicherweise in einem Syndikatsvertrag finden. Nach Reich/Bode könne sich aus der Familiencharta eine Stimmbindung iS eines Stimmbindungsvertrags ergeben. Nach Holler könne die Regelung der Familienverfassung auch als Gesellschafterbeschluss der beteiligten Gesellschafter rechtliche Wirkungen entfalten.

Die Familiencharta – vor allem die darin aufgestellten Ziele – kann auch den Inhalt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht konkretisieren und bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags herangezogen werden; wobei der konkrete Einfluss der Familienverfassung auch von der relevanten Auslegungsperspektive (objektiv/subjektiv) abhängt. Dabei spielt vor allem eine Rolle, ob die Familienverfassung in die Präambel des Gesellschaftsvertrags aufgenommen wurde oder im Gesellschaftsvertrag zumindest Erwähnung findet. Durch langjährige S. 150Übung kann der Inhalt der Familienverfassung zur Observanz erstarken. Nach Ansicht des „Hamburger Kreises Recht“ können die Regelungen in der Familienverfassung zudem bei der Feststellung eines wichtigen Grundes bei der Verkürzung von Rechten sowie im Beschlussmängelrecht von Relevanz sein. Vgl dazu auch Lange.

11.4. Zweck

Ein solcher Familienkodex verfolgt daher in erster Linie den Zweck, einen Interessenausgleich zu schaffen, um so langfristig den Unternehmenserfolg und damit auch dessen Bestand, den Einfluss der Familie auf das Unternehmen und damit letztlich den familiären Zusammenhalt zu fördern. Damit einher geht meist auch die Absicht, die Familienidentität und Unternehmenskultur (Werte‑, Ziele- und Rollenverständnis) zu gestalten. Somit kann die Familienverfassung einen Ausgangspunkt für weitere Verträge bilden.

Um diesen hehren Zielen gerecht werden zu können, soll die Familienverfassung einerseits die subjektiven – seien es Einzel- oder Kollektiv- – Interessen der Familie, andererseits aber auch die objektiven Unternehmensinteressen gegeneinander abwägen und dadurch einen geeigneten Ausgleich schaffen, damit die so erreichte Kompromisslösung von allem Mitgliedern getragen wird. Im Endergebnis bringt diese Vorgangsweise dann nämlich jedem Familienmitglied einen Mehrwert an Nutzen, der jenen Vorteil übersteigt, der durch die bloße Verfolgung eigener Interessen entstünde. Um die Akzeptanz der Festschreibung einer Familienverfassung zu erreichen, ist es wichtig, dass den Familienmitgliedern diese Vorteile entsprechend zur Kenntnis gebracht werden. Als nicht zielführend erscheint es mE, in Familienverfassungen über eine lange Zeitspanne verkrustete Werte- und Moralvorstellungen, an die sich die Familie halten soll/muss, S. 151festzuschreiben. Dies verhindert nicht nur die freie Persönlichkeitsentfaltung der Vertragsparteien, sondern kann auch wegen allzu rigider und überkommener Regeln den Unternehmenserfolg torpedieren und damit letztlich zum Untergang des Unternehmens führen. Bei Festschreibung von Familientraditionen ist auch Vorsicht bei bestimmten Formulierungen angebracht, die als Knebelung fungieren – wie zB, wenn Vorteile daran geknüpft werden, eine bestimmte Person zu heiraten – oder überhaupt ein Geschlecht von bestimmten Rechten auszuschließen. Solche Bedingungen können als diskriminierend oder sittenwidrig eingestuft werden.

11.5. Regelmäßige Überprüfung – Abschluss auf bestimmte Zeit

Der Inhalt einer Familiencharta sollte daher nicht unveränderlich sein, sondern sich den Gegebenheiten der Familie oder des Marktes elastisch anpassen können. Die Vereinbarung sollte daher einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit die inhaltliche Ausgestaltung noch aktuell und zeitgemäß ist. Die Einhaltung der Vorgaben der Familienverfassung könnte etwa in bestimmten Abständen vom Gründer gemeinsam mit dem Vertragserrichter oder auch durch ein in der Familienverfassung errichtetes Gremium überprüft werden. In der Praxis werden Familienverfassungen daher oft auch bloß auf eine bestimmte Zeit – jedoch ohne Kündigungsmöglichkeit – abgeschlossen.

Die in der Familienverfassung niedergelegten Zielvorgaben sind nämlich in erster Linie vom Unternehmensinteresse und der Zyklusphase, in der sich das Unternehmen befindet, abhängig. Aber auch die Interessen der einzelnen Familienmitglieder einerseits und der kollektiven Familieninteressen andererseits sind im Auge zu behalten. Dabei kann zB darauf abgestellt werden, ob den Interessen des Gründers oder eher denen der Erben Vorrang zu geben ist oder ob die Familienmitglieder auf Gewinnausschüttungen angewiesen sind oder nicht. Bereits der Prozess der Einigung stärkt den familiären Zusammenhalt, fördert konstruktive Zusammenarbeit und verringert das Risiko künftiger Konflikte.

S. 15211.6. Formulierungen – Regelungsstandorte

Die Familienverfassung sollte von der gesamten Familie – jedenfalls unter Einbeziehung von Fachexperten – in klarer, allgemein verständlicher Sprache verfasst und von allen Familienmitgliedern – also auch Nichtgesellschaftern – einstimmig verabschiedet und unterzeichnet werden. Sie wird jedenfalls nicht veröffentlicht.

Von einigen Autoren wird vor einer „Überfrachtung“ der Familiencharta mit detaillierten Regelungen – zu Recht – gewarnt. Um hier keine Regelungskonflikte entstehen zu lassen, ist es nicht zweckmäßig, dort Punkte aufzunehmen, die eigentlich in den Gesellschaftsvertrag gehören.

Kalss/Probst gehen offenbar von einem anderen Verständnis der Familienverfassung aus und verstehen unter diesem Begriff ein Vertragswerk, das „die Gesamtheit der Grundsätze, die die Organisation eines Familienunternehmens festlegt“, enthält. Der Regelungsort einer solchen Familiencharta sei in der Praxis völlig unterschiedlich: eine gesonderte Erklärung in einem eigenständigen Dokument sei ebenso möglich – als „Familienverfassung im engeren Sinn“ betitelt – wie auch etwa eine Regelung in der Präambel eines anderen Vertrags oder einer sonstigen Erklärung. Die Ausgestaltung kann zweifellos auf differenzierte Weise gehandhabt werden, doch ist jeweils die Verbindlichkeit der festgelegten Punkte genau zu beschreiben.

11.7. Praxisrelevante Regelungsbereiche

In der Praxis variiert der Umfang und Grad der Detailliertheit der Familienverfassungen. Wie oben ausgeführt, ist sowohl vor einem zu hohen AbstraktionsS. 153grad der Familienverfassung als auch vor zu großer Detailliertheit zu warnen. Der Inhalt der Familienverfassung sollte zielgerichtet auf die Bedürfnisse des jeweiligen Familienunternehmens oder seiner Mitglieder abgestimmt sein: Was für eine Familie passt, kann sich in einer anderen nachteilig auswirken. Eine mögliche Gliederung könnte sich folgendermaßen gestalten:

In einer allfälligen Präambel sollen die allgemeinen Zielvorgaben der Familie und die grundlegenden Werte, denen sich die Familie verpflichten will, festgeschrieben werden. Hier könnte eine Konsensformel bzw die Selbstverpflichtung der Familienmitglieder niedergelegt werden. Zudem kommen als allgemeine Zielvorgaben in der Präambel beispielhaft in Betracht: erfolgreiche (Weiter-)Führung des Familienunternehmens, Schätzung des Familiennamens/der Firma, Familienmotto, ggf kann auch die Familien-/Unternehmensgeschichte kurz geschildert werden.

Daran anschließend könnten die einzelnen von der Familie und dem Unternehmen verfolgten Ziele aufgelistet sowie die Rollenverteilung in der Familie und im Unternehmen selbst festgehalten werden. Die Ziele sollten auf den Werten aufbauend formuliert werden, sind jedoch im Gegensatz zu den abstrakten Werten erfolgsorientiert. Die grundlegenden Werte sind situationsübergreifend und nicht erfolgsgerichtet. Sie werden meistens schlagwortartig wiedergegeben – zB Leistungsbereitschaft, Gerechtigkeit, Zuverlässigkeit, Großzügigkeit, Bescheidenheit, Kommunikation, Unabhängigkeit, Nachhaltigkeit, Innovation, Teamwork –, wobei jeder Wert näher beschrieben werden kann. Möglich ist auch eine Trennung in Werte der Familie von den Werten des Unternehmens.

In die Familienverfassung können die unterschiedlichsten Ziele Eingang finden, die primär auf das Unternehmen selbst, aber auch nur auf die Familie bezogen S. 154werden können. Als solche in der Familienverfassung zu verankernde Zielvorgaben sind etwa der Familienzusammenhalt und Verhaltensgrundsätze für den Umgang miteinander, Regelungen zur finanziellen Unterstützung bei der Ausbildung von Nachkommen, Punkte zur „stakeholder balance“ oder die Erhaltung der Gesellschaft als Familiengesellschaft zu nennen. Aber auch die Unternehmenspolitik und Unternehmensphilosophie können dort als unternehmerische Ziele festgelegt werden – wie etwa Regelungen zur Wahrung der Eigenkapitalquote (zB Ausschüttungssperren), zu einer allfälligen Expansionsplanung des Unternehmens, zur Förderung von Mitarbeitern usw. Besonders wichtig ist es hier auch, die Reihenfolge bzw das Verhältnis der Ziele zueinander festzuschreiben – zB „family first“ vs „business first“.

Die Familienverfassung kann auch bestimmen, wer für ihre Zwecke als der Familie zugehörig zu betrachten ist und eine entsprechende Rollenverteilung regeln. Das Hauptaugenmerk sollte hier auf die Regeln über die Tätigkeit der Familienmitglieder im Unternehmen gerichtet sein: So sollte vor allem der Punkt der Geschäftsführerstellung geklärt werden – Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer und das Anforderungsprofil, dem ein Gesellschafter-Geschäftsführer zu entsprechen hat – wie Ausbildung, Erfahrung, bestimmte Fähigkeiten, Altersober- und/oder ‑untergrenze. Bei Mitarbeit eines Familienmitglieds im Unternehmen sollten ebenfalls die geforderten Voraussetzungen festgehalten werden – zB ob dieser dieselbe persönliche Eignung aufweisen muss wie ein Externer oder ob eine Mitarbeit nur unter der Bedingung der Zustimmung zur Familienverfassung möglich ist bzw ob diesbezüglich einem Familiengremium Entscheidungskompetenz zukommt. Zudem sind hier Nachfolgeregelungen in Bezug auf die Gesellschafterstellung – iSd Ziels der Erhaltung der Gesellschaft als Familiengesellschaft – besonders hilfreich. Wichtig ist idZ, dass Regelungen zur Weitergabe/Vererbung getroffen werden: Sollen etwa Anteile nur an Verwandte des Gründers in absteigender Linie vererbt werden, soll eine Teilbarkeit der Anteile möglich sein, gibt es hier Vorkaufsrechte, Kündigungsrechte bzw Auflösungsgründe? Wie soll das (faire) Ausscheiden von Gesellschaftern erfolgen – gibt es hier Abfindungs- und Auszahlungsansprüche? In der Praxis werden idZ oft auch Verpflichtungen zum Abschluss von Eheverträgen aufgenommen (sog Güterstandsklauseln), die aber bei gerichtlicher Geltendmachung mE an der Sittenwidrigkeit scheitern dürften. Nicht vergessen werden sollte jedenfalls auch auf Vertretungsregeln für minderjährige Gesellschafter. S. 155Unter dem Punkt der Zielvorhaben samt Rollenverteilung sind aber auch Vorkehrungen in Bezug auf allfällige Scheidungen, uneheliche Lebensgemeinschaften, uneheliche Kinder und Adoptivkinder bzw Schwiegerkinder zu treffen.

Die Familiencharta könnte auch die Errichtung von bestimmten (formellen) Gremien bzw institutionellen Organisationseinheiten bestimmen, die über bestimmte Punkte/Verstöße im Vorfeld entscheiden. Die Familienverfassung kann aber zum Zweck der Information der Familie über das Unternehmen über das öffentlich Zugängliche hinaus auch bestimmte Familiengremien errichten (Familienversammlung/Familientag). Geregelt werden sollen idZ vor allem auch die Aufgaben des Familiengremiums, die Mitgliedschaft in dem Gremium (nur Familienmitglieder oder auch Externe), Stimmrechte, Häufigkeit des Zusammenkommens (zB mindestens einmal im Jahr, verbunden mit einem Familienwochenende), ggf auch die Einberufung des Gremiums.

Besonders empfehlenswert ist es auch, Regelungen zur Streitprävention und Konfliktlösung in das Vertragswerk aufzunehmen (vgl dazu Kap 8.). In erster Linie ist hier an Vereinbarungen zur Regelung allfälliger Moderations-, Mediations- oder Schiedsverfahren zu denken. Die Familienverfassung könnte zu diesem Zweck auch Verhaltensregeln für den Umgang miteinander aufstellen. Können die Streitpunkte nicht auf einfachem Weg beigelegt werden, so sollte eine formelle Moderation oder Mediation vorgesehen werden. Es könnte hier etwa ein mehrstufiges Verfahren festgelegt werden: zB zuerst eine Moderation, bei deren Scheitern eine Mediation mit einem externen Mediator. Bei der Moderation sorgt ein Dritter (dies kann, muss jedoch nicht ein Familienmitglied oder ein Familiengremium bzw etwa der Vorsitzende des Familiengremiums sein) dafür, dass die „Gegner“ in Bezug auf die Meinungsverschiedenheit miteinander konstruktiv kommunizieren. In einem Mediationsverfahren bringt der Mediator zusätzlich auch eigene Vorschläge. Für die Streitbeilegung kann zudem ein Schiedsverfahren vorgesehen werden, idR wird ein Schiedsverfahren erst für den Fall angeordnet, dass die gütlichen Streitbeilegungsmethoden (Moderation, Mediation) scheitern.

In den Schlussbestimmungen könnten dann etwa die Verpflichtung jedes Familienmitglieds, die Familienverfassung zu unterzeichnen und die für die Änderung der Familiencharta erforderliche Stimmenmehrheit vorgesehen werden.

S. 15612. Vermögensplanung mit Stiftungen und Trusts

12.1. Einleitung

Stiftungen und Trusts sind Gestaltungsinstrumente, die eine langfristige – auch generationenübergreifende – Vermögensplanung ermöglichen. Sie treten insofern in eine Funktionskonkurrenz zum Erbrecht und sind vor allem für Private Clients (zum Begriff Kap 2.) von Interesse, weil sie gegenüber den erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zwei Vorteile bieten. Mit diesem Kapitel sollen – anschließend an die Ausführungen in Kap 4.2.4. – diese Gestaltungsmöglichkeiten und Besonderheiten aufgezeigt werden, die den Einsatz von Stiftungen und Trusts für Private Clients anstelle der erbrechtlichen Vermögensplanung interessant erscheinen lassen können.

12.1.1. Erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten

Verschiedene Gestaltungsschranken des Erbrechts gelten für sie nicht. Stiftungen und Trusts können ermöglichen, was im Erbrecht nicht zulässig ist. Beispiele hierfür sind die materielle Höchstpersönlichkeit, die dem letztwillig Verfügenden bei der Überlassung der Auswahlentscheidung hinsichtlich der letztwillig Bedachten enge Grenzen auferlegt (§§ 564, 656 ABGB), während der Stifter die Auswahl der Begünstigten in einem sehr weitreichenden Umfang dem Stiftungsvorstand/Stiftungsrat überlassen kann. Ein anderes Beispiel ist der Erbvertrag, der nach österreichischem Recht nur zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern geschlossen werden und sich nur auf höchstens drei Viertel des Vermögens erstrecken kann (§§ 1249, 1253 ABGB). Das Spannungsverhältnis zwischen dem Erbrecht einerseits und dem Stiftungs- und Trustrecht andererseits mag zwar mit Blick auf die Kohärenz der Rechtsordnung problematisch sein; es eröffnet jedoch nachgefragte Gestaltungsmöglichkeiten und trägt so zur Attraktivität der Alternativen zum Erbrecht bei.

S. 15712.1.2. Rechtssicherer Bestand

Stiftungen und Trusts können gegenüber der Vermögensplanung durch das Erbrecht mehr Rechtssicherheit herstellen. Erbrechtliche Gestaltungen bieten keine Garantie für die dauerhafte Geltung des Erblasserwillens, weil sie nach seinem Tod durch konsensuales Zusammenwirken aller Stakeholder überwunden werden können. Ein Beispiel dafür ist die Einsetzung von Vor- und Nacherben: Gemeinsam können diese grundsätzlich beliebige Verfügungen über das Verlassenschaftsvermögen vornehmen. Die Durchsetzung von Auflagen, die der Sicherung seines Willens dienen, kann der letztwillig Verfügende zwar einem Testamentsvollstrecker (§ 816 ABGB) auftragen; die Gefahr konkurrierender Verfügungen durch den Erben kann dabei allerdings nicht ausgeschlossen werden. Auch die Gläubiger des Erben können durch Exekution in die durch Erbschaft erworbenen Gegenstände vollstrecken. Die Stiftung bietet demgegenüber mehrere Vorteile: Durch die rechtliche Verselbständigung ist ihr Vermögen vom Eigenvermögen von Erben oder anderen Personen getrennt, weshalb diese und deren Gläubiger keinen Zugriff darauf haben. Darüber hinaus können Stiftungen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit eingerichtet werden und sind auch in ihrem Bestand gegenüber einer Einflussnahme durch Erben oder andere Stakeholder gesichert. Ähnliches gilt für den Trust. Wer Vermögensplanung betreibt und daran interessiert ist, dass sein Wille dauerhaft respektiert wird, kann seine Ziele mit einer Stiftung oder einem Trust auf eine Weise erreichen, die mehr Rechtssicherheit verspricht als die Gestaltungsformen des Erbrechts.

12.1.3. Diskretion versus Transparenz: Eine Grundfrage der Governance

Wer Vermögensplanung betreibt, mag vielfach ein Interesse daran haben, seine Vermögensverhältnisse nicht gänzlich offenzulegen. Dies muss keineswegs auf verwerflichen Motiven beruhen, wie der Schädigung der Gläubiger oder der Hinterziehung von Steuern, sondern kann etwa dem Zweck dienen, Streit und Neid unter Familienangehörigen hintanzuhalten. Die Rechtsordnung trägt dem Interesse an Diskretion in verschiedenen Zusammenhängen Rechnung: Zu verweisen ist etwa auf das Bankgeheimnis, das im österreichischen Recht durch § 38 BWG und in Liechtenstein durch Art 14 BankG geschützt wird. Ein anderes Beispiel findet sich im Grundbuchsrecht: Zwar ist das Grundbuch grundsätzlich öffentlich (§ 7 GBG, Art 551 SR), doch ist in Österreich die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis, in das für jedes Bundesland die Eigentümer und Bauberechtigten in S. 158alphabetischer Reihung eingetragen werden (§ 458 Abs 2 Geo), für Dritte in der Regel nicht möglich (§ 5 Abs 4, § 6 Abs 1 GUG). Gleichwohl muss das Interesse an Diskretion stets gegen Transparenzinteressen Dritter abgewogen werden. Dies zeigen bereits die angeführten Beispiele: Das Bankgeheimnis ist in vielfältiger Weise – etwa gegenüber Strafgerichten und Behörden – durchbrochen (§ 38 Abs 2 BWG; Art 14 Abs 2 BankG); und auch in das Personenverzeichnis des Grundbuchs kann in bestimmten Fällen Einsicht genommen werden, beispielsweise durch Notare oder Rechtsanwälte, die als Vertreter des Gläubigers einer vollstreckbaren Geldforderung ein verbüchertes Recht des Schuldners ermitteln wollen (§ 6 Abs 2 Z 1b GUG). In jüngster Zeit hat vor allem das Register bzw Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer, das aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet worden ist, zu einer – wenngleich nur beschränkten – Transparenz in Bezug auf jene Personen geführt, die juristische Personen und vergleichbare Rechtsträger tatsächlich beherrschen (WiEREG, VwEG).

Auch bei der generationenübergreifenden Vermögensplanung kann ein Interesse an Diskretion bestehen. Nicht jedermann soll erfahren, welche Vermögenswerte der Verstorbene hinterlässt, und wer sie erhält. Das Erbrecht bietet für das Geheimhaltungsinteresse nur beschränkten Schutz. Alle vererblichen Vermögenswerte bilden die Verlassenschaft des Verstorbenen. Jeder Erbe hat die Möglichkeit, durch die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung die Inventarisierung der Verlassenschaft herbeizuführen (§ 802 ABGB iVm § 165 Abs 1 Z 1 öAußStrG, § 165 Abs 1 lit a FL-AussstrG); dasselbe Recht hat jeder Pflichtteilsberechtigte (§ 804 ABGB iVm § 165 Abs 1 Z 7 öAußStrG, § 165 Abs 1 lit f FL-AussstrG). Ein Inventar wird auch dann errichtet, wenn ein Erblasser- oder Erbganggläubiger die Absonderung der Verlassenschaft verlangt, wozu er berechtigt ist, wenn er um die Einbringlichkeit seiner Forderung fürchten muss (§ 812 ABGB iVm § 165 Abs 1 Z 3 öAußStrG, § 165 Abs 1 lit c FL-AussstrG).

Auch hier bieten Stiftung und Trust Vorteile. Da das Vermögen der Stiftung und das Treuhandvermögen nicht zur Verlassenschaft des Verstorbenen gehören, sind sie nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens. Deshalb bestehen auch keine unmittelbaren Informationsrechte der Nachlassbeteiligten. Zu beachten ist aber, dass die Stiftung Ergänzungsansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt sein kann, wenn dieser wegen unentgeltlicher Vermögenszuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten – beispielsweise wegen einer Vermögenswidmung an die Stiftung – seinen erhöhten Pflichtteil aus der Verlassenschaft nicht decken kann (§§ 781 ff iVm § 789 öABGB, § 785 iVm § 951 FL-ABGB). In dieser Hinsicht erweisen sich die liechtensteinische Stiftung und der Trust als überlegen. Im Wesentlichen lassen sich drei Vorzüge der liechtensteinischen Stiftung gegenüber der österreichischen Privatstiftung ausmachen:

  • S. 159Privatnützige Stiftungen, zu denen die Familienstiftungen zählen (Art 552 § 2 PGR), müssen nicht in das Handelsregister eingetragen werden; freiwillige Eintragungen (Art 552 § 14 Abs 5 PGR) kommen in der Praxis selten vor. Ähnlich ist die Rechtslage bei der Treuhänderschaft, wo die grundsätzlich vorgeschriebene Eintragung im Handelsregister (Art 900 PGR) durch die Hinterlegung der Begründungsurkunde beim Amt für Justiz ersetzt werden kann (Art 902 PGR). Lediglich beim Treuunternehmen ist die Eintragung ins Handelsregister unabdingbar (Art 932 § 7 Abs 1 PGR). Die österreichische Privatstiftung entsteht ausnahmslos erst mit der Eintragung im Firmenbuch (§ 7 Abs 1 PSG). Dadurch wird nicht nur die Information über ihre Existenz, sondern auch über die Person des Stifters der Öffentlichkeit zugänglich. Lediglich die Angaben über das eingebrachte Vermögen können – abgesehen vom Mindestvermögen (§ 9 Abs 2 Z 14 PSG) – in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, die nicht dem Firmenbuchgericht vorgelegt wird (§ 10 Abs 2 PSG) und deshalb auch nicht öffentlich bekannt wird. Dasselbe gilt selbstverständlich für spätere Zu- und Nachstiftungen.

  • Nach neuem österreichischem Erbrecht hat der verkürzte Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Auskunft über die Schenkung gegenüber dem Beschenkten (§ 786 öABGB). Dies gilt auch für Vermögenszuwendungen des Verstorbenen an eine Stiftung. Das liechtensteinische Recht kennt – ebenso wie das österreichische Erbrecht vor der Reform – keinen solchen Anspruch.

  • Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist das anwendbare Erbrecht nach den kollisionsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Die in Österreich geltende Rechtsgrundlage ist die EuErbVO, die auch für Ansprüche des verkürzten Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Beschenkten maßgeblich ist (Art 23 Abs 2 lit h EuErbVO). Nicht relevant sind hierfür das Statut des Zuwendungsgeschäfts – etwa das Schenkungsstatut – und das Personalstatut der Stiftung. Anders verhält es sich nach dem liechtensteinischen Kollisionsrecht. Da die EuErbVO im Fürstentum nicht gilt, gehören die Grundlagen des Internationalen Erbrechts zum autonomen Rechtsbestand des Landes. Art 23 FL-IPRG enthält für Ansprüche des verkürzten Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten einen doppelten Filter: Solche Ansprüche bestehen nur dann, wenn sie sowohl nach dem Erbstatut als auch nach dem für den Erwerbsvorgang maßgeblichen Recht zulässig sind. Hierdurch werden dem letztwillig Verfügenden, der Vermögen einer Stiftung zuwendet, beträchtliche Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Dabei spielt zunächst eine Rolle, dass das liechtensteinische S. 160Erbkollisionsrecht eine beschränkte Rechtswahl zulässt: Statt des kraft objektiver Anknüpfung maßgeblichen Rechts, das sich aus dem Personalstatut im Zeitpunkt des Todes ergibt, kann der letztwillig Verfügende bestimmte Rechtswahlmöglichkeiten zugunsten des gewöhnlichen Aufenthalts ausschöpfen. Wichtiger erscheint aber die zweite Anknüpfung: Wenn die Zuwendung an die Stiftung auf einer Schenkung beruht, so kann für das Schenkungsstatut von der für schuldrechtliche Verträge bestehenden Freiheit der Rechtswahl Gebrauch gemacht werden, die grundsätzlich unbeschränkt ist (Art 39 Abs 1 FL-IPRG). Durch die Wahl eines für die Pflichtteilserhöhung wegen Schenkungen weniger günstigen Rechts ergibt sich somit die Möglichkeit, die Zuwendung an die Stiftung gegenüber Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten mehr oder weniger stark zu immunisieren.

Die Frage nach Diskretion und Transparenz berührt freilich auch den Kernbereich der Governance bei Stiftung und Trust. Das in der Institutionenökonomik beschriebene Principal-agent-Problem tritt bei diesen Rechtsformen in gerade zugespitzter Weise auf. Das Problem besteht grundsätzlich in jeder Beziehung zwischen einem Auftraggeber (Prinzipal) und einem Vertreter bzw Verwalter (Agent) und lässt sich in der Weise beschreiben, dass der Agent aufgrund seines Informationsvorsprungs, den er in Bezug auf seine Tätigkeit aufweist, vielfach nicht den nötigen Anreiz besitzt, seine Kräfte bestmöglich im Interesse des Auftraggebers einzusetzen. Das lässt sich anhand eines einfachen Beispiels zeigen: Wenn die vom Geschäftsführer eines Unternehmens erwirtschafteten Erträge niedriger ausfallen als erwartet, dann wird es ihm mit einem gewissen Geschick gegenüber den Gesellschaftern gelingen, den Misserfolg externen Einflussfaktoren zuzuschreiben, auch wenn die wahre Ursache im unzureichenden Einsatz oder eigenen Sorgfaltsverstößen zu suchen ist. Selbst Veruntreuungen können aufgrund der asymmetrischen Informationsverteilung zwischen dem principal und dem agent unentdeckt bleiben. Zur Überwindung des Principal-agent-Problems ist der Einsatz geeigneter Instrumente erforderlich, die zu einer Interessenkonvergenz im Verhältnis zwischen dem principal und dem agent führen. In Betracht kommen hierfür die Schaffung positiver Handlungsanreize (zB durch Beteiligung des agent am Unternehmenserfolg), der Abbau der Informationsasymmetrie durch Überwachung (zB durch die Einrichtung eines Aufsichtsorgans) und die Etablierung eines effizienten Verantwortlichkeitsregimes (Haftung für pflichtwidriges Handeln).

Im Regelfall der Principal-agent-Beziehung ist aber immerhin ein Prinzipal vorhanden (Auftraggeber, Gesellschafter etc), der – wenn auch nur unter Aufwendung S. 161von Kosten – in der Lage sein kann, seine Interessen gegenüber dem Agenten zu wahren. Bei der Stiftung und dem Trust tritt das Problem aber deshalb in zugespitzter Weise auf, weil es – spätestens nach dem Ableben des Stifters oder settlors – keinen Prinzipal mehr gibt, sodass die Anreize für den Stiftungsrat oder Treuhänder, die eigenen Kräfte bestmöglich zur Verwirklichung des Zwecks der Stiftung oder des Trust einzusetzen, tendenziell gering sind. An dieser Stelle zeigt sich ein Spannungsverhältnis zwischen dem Wunsch mancher Stifter oder settlors nach Diskretion und dem Bedürfnis nach einer effizienten Governance: Soweit ein Kontrollmechanismus zur Überwachung des agent eingerichtet wird, ist damit zwangsläufig ein gewisser Informationsfluss verbunden, der die kontrollierende Stelle in die Lage versetzt, ihrer Überwachungsaufgabe nachzukommen. Gelegentlich ist aus der Praxis – ganz überwiegend aber von Personen, die professionell in der Rolle des agent tätig sind (etwa als Vermögensverwalter, Stiftungsrat oder Treuhänder) – zu hören, der Stifter oder settlor wünsche dies nicht, weil er unbeschränktes Vertrauen in den agent habe. Freilich ist selbst dies kein Argument, auf Governance in Stiftungen und Trusts gänzlich zu verzichten. Gewiss könnte man das Risiko einer pflichtwidrigen Vermögensverwaltung dem Stifter oder settlor zuweisen, wenn er es in voller Kenntnis der Umstände eingehen will. Dagegen sprechen aber zwei Argumente: Erstens gehört es zu den Erkenntnissen den Verhaltensökonomie, dass Menschen zu overoptimism neigen: Risiken und Gefahren werden in einer Entscheidungssituation nicht selten ignoriert oder beschönigt. Es kommt hinzu, dass der Gedanke des Vertrauens in die im Zeitpunkt der Errichtung einer Stiftung oder eines Trusts als Verwalter handelnden Personen gerade bei langfristigen Vermögensplanungen zu kurz greift: Will der Stifter oder settlor auch künftigen Stiftungsräten oder Treuhändern, die er gar nicht kennt, ebenso blindes Vertrauen schenken? Zweitens – und dies mag ein noch gewichtigeres Argument sein – ist ein Gesichtspunkt des Allgemeininteresses zu beachten: Ein Rechtsinstitut, das auf Governance vollkommen verzichtet, ist anfällig für Nachlässigkeiten und Missbräuche der agents, die dazu führen, dass die anvertrauten Vermögen nicht zweckkonform oder wenigstens nicht im besten Interesse der principals verwaltet werden. Derartige Versäumnisse – vor allem, wenn sie sich häufiger als in seltenen Einzelfällen verwirklichen – bleiben in der Regel nicht geheim, sondern werden einer breiteren Öffentlichkeit bekannt. Dies kann zur Folge haben, dass das Vertrauen in die Effizienz einer Rechtsordnung verloren geht und ein Finanzplatz in seiner Gesamtheit in Misskredit gerät.

Jeder Gesetzgeber ist also schon aus Gründen des Allgemeininteresses gut beraten, der Ausgestaltung der Governance beträchtliche Aufmerksamkeit zu schenken, was – wie bereits erwähnt – mit gewissen Beschränkungen der Diskretion verbunden ist. Sowohl der österreichische als auch der liechtensteinische Gesetzgeber weisen die wesentlichen Kontroll- und Überwachungsbefugnisse vorrangig – wenngleich nicht ausschließlich – jenen Personen zu, die am ehesten ein einem principal vergleichbares Vermögensinteresse haben: namentlich den Begünstigten. S. 162Zentraler Ansatzpunkt sind die Auskunfts- und Informationsrechte der Begünstigten, die sowohl im Recht der österreichischen Privatstiftung (§ 30 PSG) als auch im liechtensteinischen Stiftungsrecht (Art 552 § 9 PGR) auf ähnliche Weise verankert sind. Bei der Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts ist ein Rechnungslegungsanspruch der Begünstigten vorgesehen (Art 923 PGR), beim Treuunternehmen ein Auskunftsanspruch (Art 932a § 68 PGR).

Eine Lücke, deren Schließung nicht hinreichend geklärt ist, besteht jedoch sowohl im österreichischen als auch im liechtensteinischen Recht: Ein Begünstigter kann seine Rechte nur ausüben, wenn er von seiner Rechtsstellung als Begünstigter weiß. Eine Verpflichtung, begünstigte Personen von ihrer Begünstigung zu verständigen, ist im österreichischen und im liechtensteinischen Recht ebenso wenig vorgesehen wie eine Verpflichtung des Stiftungsvorstands bzw Stiftungsrats, entsprechende Anfragen von interessierten Personen zu beantworten. Es ist offenkundig, dass die Effizienz einer Governance, die die Begünstigten in den Mittelpunkt rückt, erheblich beeinträchtigt würde, wenn es dem Stiftungsvorstand bzw Stiftungsrat freigestellt wäre, die begünstigten Personen über ihre Rechtsstellung zu informieren oder auch nicht.

Im österreichischen Recht wird zu § 30 PSG die Ansicht vertreten, dass dem Informationsrecht des Begünstigten ein Auskunftsanspruch über die Begünstigtenstellung vorgelagert sei. Dazu wird in der Lehre ausgeführt, dass sich ein solcher Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 30 PSG ableiten lasse: Ein solcher Anspruch sei Personen einzuräumen, die einen begründeten Anlass zur Vermutung haben, dass sie Begünstigte der Privatstiftung sind. Eine solche Vermutung könne sich beispielsweise aus dem Umstand ergeben, dass die Stiftung auf die Versorgung von Familienangehörigen des Stifters gerichtet ist und die die Auskunft begehrende Person ein Nachkomme des Stifters ist; ferner beispielsweise aus Äußerungen des Stifters zu Lebzeiten. Um die Stiftung vor permanenten Auskunftsbegehren zu schützen, müsse man nicht nur die Frage „Bin ich bereits Begünstigter?“, sondern auch die Frage „Werde ich voraussichtlich Begünstigter sein?“ zulassen. Ferner müsse es als zulässig erachtet werden, dass die Auskunft des Stiftungsvorstands überprüft werde. Um die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Stiftung nicht zu unterlaufen, komme hierfür beispielsweise die Bestätigung eines unabhängigen Notars in Betracht. Ganz ähnlich wird im liechtensteinischen Recht zu dem für Treuhänderschaften geltenden Art 932a § 68 PGR die Ansicht vertreten, dass die Begünstigten ihr Informationsrecht nur ausüben können, wenn sie Kenntnis von ihrer Begünstigtenstellung haben. Daraus sei zwangsläufig eine dem Auskunftsverlangen des Begünstigungsberechtigten vorgeschaltete Informationspflicht des Treuhänders abzuleiten, den BegünstigungsS. 163berechtigten über die Existenz des Treuunternehmens und über die Begünstigungsberechtigung in Kenntnis zu setzen. Dieser Informationspflicht habe der Treuhänder von sich aus, also ohne Verlangen nachzukommen.

Diesen überzeugenden Ansichten ist grundsätzlich beizutreten. Gleichwohl verbleibenden Lücken, die sich im liechtensteinischen Recht etwa daraus ergeben können, dass dem Begünstigten bereits die Existenz der Stiftung oder der Treuhänderschaft nicht bekannt ist, weil sie – nach liechtensteinischem Recht – in keinem öffentlichen Register eingetragen sind, können de lege lata nicht geschlossen und müssen als von der Rechtsordnung in Kauf genommen betrachtet werden.

12.1.4. Grenzen der Gestaltung

12.1.4.1. Dauer

Freilich muss man sich auch bei Stiftungen und Trusts der zeitlichen Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten bewusst sein. Dem liegt der – auch ökonomisch begründete – Gedanke zugrunde, dass Vermögenswerte – insbesondere produktiv eingesetzte Güter – nicht dauerhaft dem Rechtsverkehr entzogen werden sollen. So ist beispielsweise im österreichischen Recht vorgesehen, dass Familienversorgungsstiftungen nach 100 Jahren aufgelöst werden müssen; es sei denn, dass die dann letztbegünstigten Personen einstimmig eine Fortsetzung für höchstens weitere 100 Jahre beschließen (§ 35 Abs 2 Z 3 PSG). Anders ausgedrückt: Alle 100 Jahre muss der Bestand der Stiftung zur Disposition gestellt werden. Im liechtensteinischen Recht ist eine solche Schranke nicht vorgesehen, sodass sich diese Rechtsordnung für einen Private Client, der an einer viele Generationen überdauernden Vermögensplanung interessiert ist, als tendenziell günstiger erweist.

Für den – historisch im englischen Recht verwurzelten – Trust ist auf den Rechtssatz aus Saunders v Vautier zu verweisen, wonach volljährige Begünstigte mit vested interests durch einen gemeinsamen Beschluss einen Trust auflösen können. Eine ähnliche Regel ist im liechtensteinischen Recht für das Treuunternehmen vorgesehen, wonach eine Auflösung durch die Stakeholder möglich ist, wobei aber nicht nur alle Begünstigten (einschließlich der Anwartschaftsberechtigten), sondern auch alle Treuhänder sowie – bei unentgeltlicher Begünstigungsberechtigung – auch der Treugeber bzw seine unmittelbaren Gesamtrechtsnachfolger zustimmen müssen (Art 932a § 17 Abs 2 Z 2 PGR). Eine andere Art der zeitlichen Begrenzung ergibt sich im englischen Trustrecht aus der rule against perpetuities, die in verschiedenen Erscheinungsformen vorgesehen ist, wobei vor allem die „Some-life-plus-21-years“-Regel relevant ist. Im liechtensteinischen Recht ist S. 164eine Ermächtigung zugunsten der Regierung vorgesehen, wonach ein Höchstzeitraum für nicht gemeinnützige Treuhänderschaften vorgesehen werden kann (Art 932a § 17 Abs 2 Z 3 PGR). Von dieser Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht, sodass eine zeitliche Begrenzung nicht besteht und somit auch die Treuhänderschaft für eine zeitlich unbefristete Vermögensplanung günstig erscheint.

12.1.4.2. Zweck

Sowohl das österreichische als auch das liechtensteinische Recht sind bezüglich der Zweckwidmung von Vermögensmassen großzügig. Die österreichische Privatstiftung und die liechtensteinische Stiftung können grundsätzlich zu jedem erlaubten Zweck eingerichtet werden (§ 1 Abs 1 PSG), der gemeinnützig oder privatnützig sein kann (Art 552 § 2 PGR). Auch bei Treuhänderschaften sind die möglichen Zwecke sehr weit gefasst: Das Vermögen muss lediglich zugunsten eines oder mehrerer Dritter (Begünstigter) verwaltet und verwendet werden (Art 897 PGR); in ähnlicher Weise kann das Treuunternehmen „wirtschaftlichen oder anderen Zwecken“ dienen (§ 932 Abs 1 PGR). Tatsächlich werden diese Rechtsformen in der überwiegenden Zahl der Fälle eingesetzt, um Familienangehörigen – auch über Generationen hinweg – ganz oder zumindest teilweise eine materielle Lebensgrundlage zu bieten. Das der Stiftung gewidmete Vermögen besteht sehr häufig aus Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, sodass Familienstiftungen zugleich auch Unternehmensträgerstiftungen sein können und praktisch oftmals auch sind. Dabei sind lediglich bestimmte Schranken zu beachten, wie etwa jene, dass österreichische Privatstiftungen und liechtensteinische Stiftungen in der Regel nicht unmittelbar ein Unternehmen betreiben dürfen (§ 1 Abs 2 PSG; Art 552 § 1 Abs 2 PGR), und dass der österreichischen Privatstiftung die Konzernleitung – nach Ansicht des OGH eine alle wesentlichen Leitungsbereiche umfassende straffe Konzernleitung – wegen Unvereinbarkeit mit § 1 Abs 2 Z 2 PSG verwehrt bleibt.

Gleichwohl ist ein wesentlicher Gesichtspunkt zu beachten: Vermögen ist für die Lebenden da, nicht für die Toten. Daraus folgt, dass der Nutzen des Vermögens – auch wenn über dessen Verwendung der inzwischen verstorbene Stifter bestimmt – in irgendeiner Weise den Zeitgenossen, also den im jeweiligen Zeitpunkt lebenden Personen zugutekommen muss. Wer vom Vermögen profitieren soll, kann vom Stifter im Rahmen der Zweckbestimmung festgelegt werden: Es kann sich um bestimmte Personen oder um einen bestimmten Personenkreis oder – im Falle einer gemeinnützigen Stiftung – um die Allgemeinheit handeln. Ein vollständiger Verzicht auf jegliche Art der Nutzenzuweisung an Zeitgenossen ist nicht möglich. Das liechtensteinische Stiftungsrecht bringt den Gedanken in der S. 165Weise zum Ausdruck, dass die Stiftung einen „nach außen gerichteten“ Zweck haben muss. Hierdurch wird das auch im österreichischen Privatstiftungsrecht anerkannte Verbot der Selbstzweckstiftung zum Ausdruck gebracht. Dies gilt auch für die Unternehmensselbstzweckstiftung: Es ist somit nicht möglich, dass der Stifter als Stiftungszweck lediglich die Verwaltung und Fortführung des Unternehmens vorschreibt. Die Stiftung muss somit in jedem Fall mehr sein als bloß ein Denkmal, das der Stifter für sein eigenes Andenken errichten möchte.

12.1.5. Stiftung und Trust und Schiedsgerichtsbarkeit

An Stiftungen und Trusts sind mehrere Stakeholder beteiligt. Hierzu zählen vor allem der oder die Stifter bzw settlors und die Begünstigten. Letztere können wiederum in mehrere Gruppen zerfallen; beispielsweise nach Familienstämmen. Bei den Begünstigten kann überdies zwischen aktuell und künftig Begünstigten unterschieden werden. Zu den Stakeholdern zählen in einem weiteren Sinn auch die Personen des Handlungsorgans; also der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) und der oder die Treuhänder. Es versteht sich von selbst, dass zwischen diesen Stakeholdern Konflikte aufbrechen können, die im ungünstigsten Fall in gerichtliche Auseinandersetzungen münden. Dies gilt vor allem für den Zeitraum nach dem Tod des Stifters oder settlors, der zu seinen Lebzeiten vielfach kraft seiner Autorität die Entstehung von offen ausgetragenen Auseinandersetzungen unterbinden konnte. Zur Bereinigung solcher Konflikte stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Eine davon ist die Mediation, die den Streit zwischen den Beteiligten durch eine präzise Analyse des Interessenkonflikts und durch die Entwicklung einer zukunftsorientierten Lösung überwinden will. Der Vorteil der Mediation besteht darin, dass es sich um ein informelles Verfahren handelt, das die individuellen Interessen der Beteiligten zur Grundlage nimmt und deshalb die Chance auf langfristig wirkende und stabile Lösungen eröffnet. Der Erfolg der Mediation hängt jedoch von einem doppelten Konsens ab: Die Beteiligten müssen sich über die Durchführung des Verfahrens und über die Art der Bereinigung ihres Konflikts einigen. Gelingt dies nicht, so ist die Mediation gescheitert.

Ein weiteres Modell der Konfliktbereinigung in Stiftungen und Trusts ist die Schiedsgerichtsbarkeit. Sie unterscheidet sich von der Mediation vor allem in zwei Punkten: Angestrebt wird nicht notwendigerweise eine konsensuale Bereinigung des Streits, sondern – wenn nicht doch noch eine einvernehmliche Beilegung während des Verfahrens zustande kommt – eine Entscheidung des Streits. S. 166Der zweite Unterschied liegt in der Maßgeblichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen: Gelingt die Einigung der Streitparteien in einem Mediationsverfahren, so muss eine juristische Aufarbeitung des Konflikts in der Vergangenheit nicht notwendigerweise erfolgen. Entscheidend ist nur, dass eine zukunftsorientierte Lösung gelingt, die den Interessen der Beteiligten gerecht wird. Die Rechtsordnung spielt nur insoweit eine Rolle, als die Einigung nicht gegen zwingendes Recht verstoßen darf. Anders verhält es sich beim Schiedsgericht, das seine Entscheidung grundsätzlich – wie ein staatliches Gericht – auf Grundlage des geltenden Rechts fällt. Freilich besteht auch hier ein größerer Spielraum, weil das Schiedsgericht im Zuge der Schiedsvereinbarung oder – im Falle von Stiftungen und Trusts – im Zuge der Schiedsanordnung ermächtigt werden kann, nach Billigkeit zu entscheiden.

Schiedsanordnungen in Stiftungen und Trusts sind zulässig. Dies gilt sowohl für die österreichische Privatstiftung als auch für die liechtensteinische Stiftung und die liechtensteinische Treuhänderschaft. Für Treuhänderschaften, die in Liechtenstein nach ausländischem Recht errichtet werden, ist die Anordnung eines Schiedsgerichts sogar obligatorisch. Rechtsgrundlage hierfür sind § 581 Abs 1 öZPO und § 598 Abs 2 FL-ZPO (arg: „… in gesetzlich zulässiger Weise durch … andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet wurden“). Aus Art 114 Abs 2 FL-ZPO, wonach für bestimmte Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen einer Verbandsperson eine Zuständigkeit am Ort des Sitzes der Verbandsperson besteht, ist nach zutreffender Ansicht abzuleiten, dass die Schiedsgerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen ist, sondern dass das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Sitzes der Verbandsperson haben muss.

Ausreichend ist also eine einseitige Erklärung in der Stiftungserklärung oder in der Treuhandurkunde. Die Schiedsanordnung bei einer Stiftung kann auch in der Stiftungszusatzurkunde enthalten sein. Sowohl für Österreich als auch für Liechtenstein ist davon auszugehen, dass die Schiedsanordnung eine BindungsS. 167wirkung auch gegenüber den Begünstigten entfaltet, ohne dass es einer gesonderten Unterwerfungserklärung bedarf. Eine Unterscheidung danach, ob nur Begünstigte mit klagbaren Ansprüchen oder auch Ermessensbegünstigte an die Schiedsanordnung gebunden sind, wird für das liechtensteinische Recht zutreffend abgelehnt und erscheint auch im österreichischen Stiftungsrecht verfehlt. Grundsätzlich gelten für die Schiedsklausel in einer Stiftungserklärung oder in einer Treuhandurkunde dieselben Gestaltungsmöglichkeiten wie für die Schiedsvereinbarung. Der Stifter oder settlor kann sich darauf beschränken, die Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht anzuordnen; er kann aber ebenso genauere Regeln für den Ablauf des Verfahrens festlegen oder andere Anordnungen treffen. Selbst die Bezeichnung eines oder mehrerer Schiedsrichter ist möglich. Dabei sollte jedoch Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass der oder die gewünschten Schiedsrichter nicht zum Zug kommen; beispielweise, weil sie im Zeitpunkt des Verfahrens bereits verstorben oder nicht dazu bereit sind, das Amt zu übernehmen.

S. 16813. Letztwillige Schiedsanordnungen

13.1. Grundlagen

13.1.1. Begriff und Bedeutung

Gemäß § 581 Abs 2 ZPO sind die Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahren sinngemäß auf Schiedsgerichte anzuwenden, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügungen angeordnet worden sind. Die Terminologie ist nicht ganz einheitlich: Es ist von letztwilligen Schiedsanordnungen die Rede; überwiegend jedoch von letztwilligen Schiedsklauseln. Da das Gesetz selbst – im Gegensatz zur Schiedsvereinbarung – nicht für eine klare Begriffsbildung sorgt, können beide Bezeichnungen verwendet werden. Hier wird der Begriff „letztwillige Schiedsanordnung“ bevorzugt, welcher die erblasserische Gestaltung betont.

In der Vergangenheit dürfte von letztwilligen Schiedsanordnungen nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht worden sein. Erst in neuerer Zeit ist eine zunehmende Befassung mit dem Thema im rechtswissenschaftlichen Schrifttum festzustellen. Dies könnte ein Hinweis auf eine steigende Bedeutung derartiger Anordnungen in der Praxis sein. Möglicherweise liegt der Grund darin, dass das Interesse an einer Konfliktentscheidung durch Schiedsgerichte tendenziell bei größeren Vermögen vorherrscht, weshalb bei wachsendem Wohlstand mit einer zunehmenden Verbreitung solcher Anordnungen zu rechnen ist. Ein weiterer Vorteil liegt in der das Schiedsverfahren auch sonst prägenden Vertraulichkeit, die es den Beteiligten ersparen kann, dass unerfreuliche Familiengeheimnisse nach außen dringen.

13.1.2. Rechtsnatur

Die überwL versteht die letztwillige Schiedsanordnung als prozessrechtliches Rechtsgeschäft, das die verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen den S. 169Beteiligten mit unmittelbarer Wirkung gestaltet. Die systematische Interpretation bekräftigt diese Ansicht, weil die Anerkennung des Rechtsinstituts nicht im materiellen Erbrecht, sondern im Verfahrensrecht geregelt ist. Va aber spricht gegen eine erbrechtliche Einordnung der letztwilligen Schiedsanordnung die Rechtsfolge des § 581 Abs 2 ZPO: Die Bestimmungen des Abschnitts über die Schiedsgerichtsbarkeit sind sinngemäß anzuwenden. Diese Rechtsfolgenanordnung erscheint nur sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die letztwillige Schiedsanordnung als prozessrechtliches Institut verstanden hat.

Daraus folgt freilich nicht, dass die letztwillige Schiedsanordnung ausschließlich den Normen des Verfahrensrechts unterworfen ist. Denn bereits aus ihrer Funktion, die Rechtsnachfolger und nicht den Erblasser zu binden, ergibt sich, dass sie ein Instrument erbrechtlicher Nachfolgeplanung ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie lediglich die Modalität der Rechtsdurchsetzung regelt. Bereits die Formulierung im Gesetz, wonach die Anordnung durch letztwillige Verfügung erfolgt, weist auf das Naheverhältnis zu erbrechtlichen Rechtsgeschäften hin. Für die Fragen, die im Prozessrecht nicht geregelt werden – etwa bezüglich der Errichtung, der Änderung, der Anfechtung oder des Widerrufs der letztwilligen Schiedsanordnung – ist auf die entsprechenden Bestimmungen des Erbrechts zurückzugreifen. Zudem kann es Themen geben, für die sowohl im Verfahrensrecht als auch im Erbrecht Regelungen vorhanden sind; bspw bezüglich der Form (§ 583 ZPO versus § 577 ff ABGB). Hierbei erscheint es unangebracht, wegen der prozessrechtlichen Natur der letztwilligen Schiedsanordnung den verfahrensrechtlichen Bestimmungen den Anwendungsvorrang zu geben. Vielmehr könnte im Einzelnen auch eine kumulative Anwendung der erbrechtlichen und der verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen; uU könnten die erbrechtlichen Bestimmungen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen auch verdrängen. Die Lösung wird jeweils aufgrund einer teleologischen Interpretation zu gewinnen sein. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die zweifelhafte Formulierung „in gesetzlich zulässiger Weise“ in § 581 Abs 2 ZPO Sinn: Sie ist am ehesten als Verweisung auf das materielle Erbrecht zu verstehen, das Wirksamkeitserfordernisse und Gestaltungsschranken für die Schiedsanordnung bereithalten kann. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die letztwillige Schiedsanordnung – ebenso wie die Schiedsvereinbarung – eine materiell-rechtliche und prozessuale Doppelnatur aufweist.

S. 170Der wesentliche Unterschied zwischen der Schiedsvereinbarung und der letztwilligen Schiedsanordnung liegt im Entstehungstatbestand: Bei der Schiedsvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag, der von den – potenziellen oder aktuellen – Streitparteien abgeschlossen wird. Die letztwillige Schiedsanordnung ist dagegen – wie viele andere Rechtsgeschäfte des Erbrechts – ein einseitiges Rechtsgeschäft, das auf den Tod des letztwillig Verfügenden wirkt. Es gestaltet die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden Rechtsverhältnisse des Verfahrensrechts, ohne dass die Streitparteien an der Entstehung beteiligt sind. Die Bindung von Personen, die am Zustandekommen nicht beteiligt waren, lässt sich mit dem Gedanken der Rechtsnachfolge rechtfertigen: Auch der Zessionar ist an eine vom Zedenten und dem Schuldner getroffene Schiedsvereinbarung gebunden, weil er das Recht mit jener Beschaffenheit übernimmt, wie es beim Zedenten bestanden hat. Dasselbe gilt für den Vertrag zugunsten Dritter: Auch hier ist der Dritte an die Schiedsvereinbarung gebunden, weil seine Rechtsstellung durch den Vertrag zwischen dem Versprechensempfänger und dem Schuldner determiniert wird. Nichts anderes kann hier gelten: Die Rechtsnachfolger von Todes wegen erlangen ihre Rechte in der Weise, wie sie vom Erblasser hinterlassen worden sind. Sie sind deshalb an die Schiedsanordnung unmittelbarer gebunden, weil ihre Rechtsstellung vom Erblasser abgeleitet ist. Insofern besteht eine Besonderheit der letztwilligen Schiedsanordnung darin, dass der Verfügende niemals an sie gebunden ist, weil sie erst nach seinem Tod wirksam wird, während die durch sie gebundenen Personen an ihrer Entstehung nicht beteiligt waren.

13.1.3. Rechtsquellen

Primäre Rechtsquelle für letztwillige Schiedsanordnungen ist § 581 Abs 2 ZPO. Der Bestimmung ist zunächst als grundsätzliche Aussage zu entnehmen, dass letztwillige Schiedsanordnungen zulässig sind. Im Übrigen beschränkt sich die Rechtsfolgeanordnung darauf, dass die Bestimmungen „dieses Abschnitts“ – also die § 577 bis 618 ZPO – sinngemäß anwendbar sind. Bei der Erstreckung des Anwendungsbereichs dieser auf eine Schiedsvereinbarung zugeschnittenen Normen auf letztwillige Schiedsanordnungen folgt aus dem Gebot der sinngemäßen Anwendung, dass sie insoweit zu modifizieren sind, als eine unmittelbare Anwendung nicht möglich oder teleologisch verfehlt wäre.

Im Einzelnen ist bei der sinngemäßen Anwendung der § 577 ff ZPO auf folgende Besonderheiten hinzuweisen: Soweit in diesen Bestimmungen von den Parteien des Schiedsverfahrens die Rede ist, sind damit die Parteien des nach dem Tod des S. 171Erblassers einzuleitenden Schiedsverfahrens gemeint und nicht etwa der Erblasser selbst. Wenn bspw eine Vermächtnisschiedsklage gegen den eingeantworteten Erben ansteht, dann kommt es für die Anwendung des § 577 Abs 3 ZPO darauf an, dass der Vermächtnisnehmer oder Erbe (bzw bei einer Erbenmehrheit einer der Erben) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Wenn die ruhende Verlassenschaft Partei eines Schiedsverfahrens ist, dann dürfte ihr territorialer Bezugspunkt am ehesten nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zu beurteilen sein, der im Regelfall auch für die internationale Zuständigkeit in Erbsachen maßgeblich ist (Art 4 EuErbVO).

Soweit sich die Verbraucherschutzbestimmung in § 617 ZPO auf Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher bezieht, kann sie auf letztwillige Schiedsanordnungen nicht angewendet werden. Sie ist ersichtlich auf die vom Gesetzgeber unterstellte Ungleichgewichtslage in Rechtsbeziehungen B2C zugeschnitten, sodass nicht einmal eine sinngemäße Anwendung im erbrechtlichen Bereich möglich erscheint. Lediglich jene Bestimmungen, bei denen es nur auf die Beteiligung eines Verbrauchers ankommt (Abs 2, 6 und 8 leg cit), ohne dass es darauf ankommt, ob die andere Partei Unternehmer ist, könnten auch bei letztwilligen Schiedsanordnungen herangezogen werden. Dafür würde va sprechen, dass ein erbrechtliches Rechtsgeschäft niemals unternehmensbezogen iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG und § 343 Abs 2 UGB ist; dies gilt auch dann, wenn der Erblasser letztwillig über sein Einzelunternehmen oder Unternehmensbeteiligungen verfügt. Das gesamte Verbraucherschutzrecht ist jedoch auf marktbezogene Transaktionen zugeschnitten und hat im Erbrecht keinen Platz. Das Erbrecht enthält vielmehr ein eigenes Instrumentarium an Formvorschriften, die dem Schutz des Erblassers vor Übereilung und dem Interesse an der beweissicheren Dokumentation seines Willens dienen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die erbrechtlichen Formvorschriften nicht auch hinreichen sollten, wenn der Erblasser eine Schiedsanordnung verfügt. Dabei ist auch zu beachten, dass die Rechtsfolgen seiner Anordnung nicht ihn selbst treffen, sondern die von ihr erfassten Rechtsnachfolger. Die letztwillige Schiedsanordnung unterscheidet sich dabei nicht von jeder anderen letztwilligen Verfügung. Es gibt deshalb keinen Grund, weshalb nicht auch bei letztwilligen Schiedsanordnungen mit den erbrechtlichen Formvorschriften das Auslangen gefunden werden sollte und zusätzliche Anforderungen erforderlich wären. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass § 617 Abs 2 ZPO auf letztwillige Schiedsanordnungen nicht anzuwenden ist. Richtig ist aber, dass sich für die Beratungspraxis empfiehlt, in Ermangelung einer Rsp des OGH dem Formerfordernis nach S. 172dieser Bestimmung aus Vorsichtsgründen Beachtung zu schenken. Hingegen ist § 617 Abs 2 ZPO heranzuziehen, wenn die Streitparteien nach dem Tod des Erblassers die von diesem verfügte Schiedsanordnung konkretisieren oder ändern.

Wie bereits erwähnt, sind hinsichtlich bestimmter Aspekte der letztwilligen Schiedsanordnungen auch die entsprechenden Bestimmungen des materiellen Erbrechts anzuwenden. Soweit dies der Fall ist, wird im jeweiligen Zusammenhang darauf eingegangen.

13.2. Wirksamkeitsvoraussetzungen der letztwilligen Schiedsanordnung

13.2.1. Persönliche Fähigkeit des Erblassers

Bei der Schiedsvereinbarung bestimmt sich die persönliche Fähigkeit der Beteiligten nach der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit. Eine Schiedsvereinbarung soll nur derjenige abschließen können, der auch in der Lage ist, als Partei des Schiedsverfahrens zu agieren. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur letztwilligen Schiedsanordnung: Der Erblasser, der sie verfügt, kann niemals Partei des Schiedsverfahrens sein, weil es bei diesem um einen Rechtsstreit geht, der erst nach seinem Tod entsteht. Deshalb erscheint es nicht zweckmäßig, sich hinsichtlich der persönlichen Fähigkeit des Erblassers an den Merkmalen der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit zu orientieren. Vielmehr bietet das Gesetz selbst einen Anhaltspunkt, worauf es ankommt: Die Schiedsanordnung erfolgt „durch letztwillige Verfügung“ (§ 581 Abs 2 ZPO). Dieser Umstand legt es nahe, dass es für die persönliche Fähigkeit des verfügenden Erblassers auf die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen der letztwilligen Verfügung ankommt: Wer die für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Fähigkeiten besitzt, sollte auch in der Lage sein, die Entscheidung von Streitigkeiten nach seinem Tod durch ein Schiedsgericht anzuordnen. Die persönliche Fähigkeit für eine letztwillige Schiedsanordnung bestimmt sich somit nach der Testierfähigkeit (§ 566 ABGB).

War der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht testierfähig, so liegt eine gültige Schiedsanordnung nicht vor. Das Fehlen einer gültigen letztwilligen Schiedsanordnung stellt einen Grund für die Aufhebung des Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht dar (§ 611 Abs 2 Z 1 ZPO iVm S. 173§ 581 Abs 2 ZPO). Hierdurch besteht im Ergebnis die Möglichkeit, die Testierfähigkeit des Erblassers im Zuge eines Aufhebungsverfahrens überprüfen zu lassen; dies muss richtigerweise auch dann gelten, wenn dieses Thema bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Schiedsgericht war.

13.2.2. Entstehungstatbestand

13.2.2.1. Letztwillige Schiedsanordnung

Die letztwillige Schiedsanordnung ist ein Rechtsgeschäft, das prozessualer Gestaltung dient. Ihre Aufgabe ist es, gegenüber den Rechtsnachfolgern anzuordnen, dass sie ihre Rechtsstreite nicht vor einem staatlichen Gericht, sondern vor einem Schiedsgericht auszutragen haben. Das Gesetz hat in § 581 Abs 2 ZPO den Regelfall vor Augen, dass die Schiedsanordnung „durch letztwillige Verfügung“ erfolgt. Diese Einordnung sollte aber nicht den Blick für den Umstand verstellen, dass es sich bei der Schiedsanordnung nicht um ein erbrechtliches Rechtsgeschäft, sondern um ein eigenständiges prozessuales Rechtsgeschäft handelt, durch das eine bestimmte Modalität der Konfliktaustragung vorgegeben wird. Daraus sind mehrere Schlussfolgerungen zu ziehen: Die letztwillige Schiedsanordnung kann zugleich mit einer letztwilligen Verfügung errichtet werden; dies kann aber auch unabhängig davon geschehen. Es ist sogar möglich, lediglich eine letztwillige Schiedsanordnung zu treffen, ohne erbrechtlich zu verfügen. In einem solchen Fall bindet die Anordnung die kraft Gesetzes berufenen Erben. Ob eine letztwillige Schiedsanordnung mit einem Erbvertrag verbunden werden kann, ist fraglich; die besseren Gründe sprechen dafür, eine Bindung im Verhältnis zwischen Ehegatten zuzulassen. Ebenso muss die Vereinbarung eines Schiedsgerichts auch in einer Schenkung von Todes wegen (§ 603 iVm § 938 ff ABGB) möglich sein. Da es sich bei der Schenkung auf den Todesfall um einen zwar auf den Tod einer Vertragspartei bezogenen, aber schuldrechtlichen Vertrag handelt, liegt insofern keine letztwillige Schiedsanordnung, sondern eine Schiedsvereinbarung iSd § 581 Abs 1 ZPO vor.

Da es sich bei der letztwilligen Schiedsanordnung um ein eigenständiges Rechtsgeschäft handelt, gilt das Prinzip der Unabhängigkeit (doctrine of separability) auch hier. Dies hat zur Folge, dass mit dem Wegfall des Testaments oder einzelner Verfügungen nicht notwendigerweise auch die Schiedsanordnung entfällt. S. 174Maßgeblich – wie auch im Allgemeinen – muss der (hypothetische) Parteiwille sein. Dieser dürfte im Regelfall auf die wechselseitige Unabhängigkeit der beiden Rechtsgeschäfte gerichtet sein.

13.2.2.2. Inhalt
13.2.2.2.1. Notwendige Bestandteile

Auch § 581 Abs 1 ZPO, der die notwendigen Inhalte der Schiedsvereinbarung enthält, ist auf die letztwillige Schiedsanordnung sinngemäß anzuwenden. Die Schiedsanordnung muss also den Willen des Erblassers erkennen lassen, alle oder einzelne Streitigkeiten, die in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Bei der letztwilligen Schiedsanordnung geht es naturgemäß darum, dass die aufgrund der Rechtsnachfolge entstehenden Streitigkeiten in für die Streitparteien verbindlicher Weise durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Wie bei der Schiedsvereinbarung geht damit ein Ausschluss staatlicher Gerichtsbarkeit einher. Zulässig erscheint auch bei der letztwilligen Schiedsanordnung eine Fakultativklausel, wonach eine Partei, bspw ein Vermächtnisnehmer, das Recht hat, bei der Rechtsverfolgung zwischen dem Schiedsgericht und dem staatlichen Gericht zu wählen.

Nach § 581 Abs 1 ZPO muss sich eine Schiedsvereinbarung auf alle oder einzelne Streitigkeiten beziehen, die zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Natur entstanden sind oder künftig entstehen können. Die sinngemäße Anwendung dieses Tatbestands auf die letztwillige Schiedsanordnung erfordert einige Modifikationen. Die Streitigkeiten können hier nicht zwischen ihnen – also zwischen den Parteien der Vereinbarung – entstehen, weil die Anordnung vom Erblasser verfügt wird, der an den Streitigkeiten naturgemäß nicht beteiligt sein kann. Dementsprechend kann sich die Schiedsanordnung auch nicht auf bereits entstandene, sondern nur auf künftig – nämlich nach dem Tod des Erblassers – entstehende Streitigkeiten beziehen. Gegenstand der letztwilligen Schiedsanordnung sind auch keine – im schuldrechtlichen Sinn verstandenen – Streitigkeiten vertraglicher oder nichtvertraglicher Natur, sondern Streitigkeiten, die sich aus der todesfallbedingten Rechtsnachfolge ergeben. Im Einzelnen kann sich die letztwillige Schiedsanordnung auf Streitigkeiten zwischen den Erben über das Erbrecht beziehen, wofür es keinen Unterschied bildet, ob die Streitigkeit vor der Einantwortung (anstelle des Verfahrens über das Erbrecht [§§ 161 ff AußStrG]) oder nach der Einantwortung (in Ermangelung der Schiedsanordnung durch Erbschaftsklage S. 175[§§ 823 f ABGB]) zu entscheiden ist. Auch für einen Streit über die Teilung der Verlassenschaft kann die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet werden. Die Schiedsanordnung kann sowohl testamentarische als auch gesetzliche Erben binden. Sie kann somit sämtliche Fragen der Wirksamkeit und des Inhalts einer letztwilligen Verfügung zum Gegenstand haben; so etwa Auslegung und Willensmängel, Testierfähigkeit, Bedingungen und Befristungen. Auch über die Erbunwürdigkeit eines Erbprätendenten kann das Schiedsgericht entscheiden. Gegenstand der Schiedsanordnung können auch Streitigkeiten zwischen dem Vermächtnisnehmer und der ruhenden Verlassenschaft oder dem eingeantworteten Erben sein; ferner Streitigkeiten zwischen einem Auflageberechtigten und dem Belasteten. Soweit sich die Streitigkeit auf die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bezieht, steht auch § 712 Abs 2 ABGB der Schiedsanordnung nicht entgegen. Der Erblasser kann in der Schiedsanordnung verfügen, ob alle oder bloß bestimmte Streitigkeiten – etwa nur erbrechtliche Streitigkeiten, die das Familienunternehmen betreffen – vom Schiedsgericht entschieden werden sollen.

Kein Gegenstand der Schiedsanordnung sind Streitigkeiten, die sich nicht unmittelbar aus der erbrechtlichen Nachfolge, sondern erst aus einer weiteren Rechtshandlung der Erben oder anderer Nachlassbeteiligten ergeben, wie etwa Streitigkeiten aus einem Erbschaftskauf (§§ 1278 ff ABGB) oder einem Erbteilungsübereinkommen. Ebenso wenig kann sich eine letztwillige Schiedsanordnung auf Rechtsverhältnisse beziehen, deren Entstehungsgrund nicht in der Rechtsnachfolge nach dem Erblasser gelegen ist. Dies hat zur Folge, dass Streitigkeiten zwischen Erblassergläubigern und der ruhenden Verlassenschaft oder den Erben kein Gegenstand der Schiedsanordnung sein können. Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts kann für solche Streitigkeiten nur bestehen, wenn zwischen dem Erblasser und dem Gläubiger eine Schiedsvereinbarung bestand.

Wie bei der Schiedsvereinbarung können auch bei der letztwilligen Schiedsanordnung nur solche Streitigkeiten vom Schiedsgericht entschieden werden, die auch den Gegenstand einer Entscheidung des staatlichen Gerichts bilden können. So S. 176kann der Erblasser bspw die Auswahl des Erben nicht einem Dritten überlassen (Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit, § 564 ABGB); eine solche Verfügung wäre bereits materiell unwirksam. Auch insoweit, als einem Dritten die Bestimmung des Erben anhand vom Erblasser vorgegebener Kriterien zulässigerweise aufgetragen werden kann, kann die Entscheidung nicht einem Schiedsgericht übertragen werden: Da eine Rechtsgrundlage für eine solche Entscheidung durch ein staatliches Gericht nicht ersichtlich ist, kann auch das Schiedsgericht darüber nicht entscheiden.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Schiedsanordnung ist die objektive Schiedsfähigkeit des Rechtsverhältnisses. Dass auch erbrechtliche Streitigkeiten grds schiedsfähig sein können, wird in § 581 Abs 2 ZPO vorausgesetzt. Allerdings kann der Bestimmung keine Aussage über die Reichweite der Schiedsfähigkeit entnommen werden, die – wie auch sonst – an § 582 Abs 1 ZPO zu messen ist. Auszugehen ist davon, dass erbrechtliche Ansprüche iwS vermögensrechtliche Ansprüche sind, deren Schiedsfähigkeit grds zu bejahen ist. Daraus folgt, dass Streitigkeiten über das Erbrecht, Vermächtnisse und den Pflichtteil schiedsfähig sind. Hingegen kann die Zuständigkeit für jene Teile des Verlassenschaftsverfahrens, bei denen der Aspekt der Rechtsfürsorge im Vordergrund steht, nicht dem Schiedsgericht übertragen werden. Dies gilt namentlich für die Todesfallsaufnahme, die Entgegennahme der Erklärungen über den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft sowie die Einantwortung; ferner für die Anordnung von die Verlassenschaft betreffenden Sicherungsmaßnahmen und die Ausstellung S. 177einer Amtsbestätigung und die Errichtung eines Inventars. Fraglich ist die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, wenn seine Entscheidung von der Beurteilung einer Vorfrage abhängt, die nicht schiedsfähig ist. Zutreffend erscheint, dass das Schiedsgericht auch in einem solchen Fall entscheiden und dabei auch die Vorfrage beurteilen kann; allerdings sind staatliche Gerichte an die Beurteilung der Vorfrage durch das Schiedsgericht nicht gebunden.

13.2.2.2.2. Weitere Inhalte

Wie bei der Schiedsvereinbarung kann der Erblasser auch in der Schiedsanordnung weitere Merkmale des Schiedsverfahrens vorgeben. Dies betrifft bspw – im Anschluss an die im Gesetz ausdrücklich erwähnten Gestaltungsmöglichkeiten – die Zahl der Schiedsrichter (§ 586 Abs 1 ZPO) und deren Qualifikation, das Verfahren zu ihrer Bestellung (§ 587 Abs 1 ZPO) und für ihre Ablehnung (§ 589 Abs 1 ZPO), die Verfahrensgestaltung (§ 594 Abs 1 ZPO), den Sitz des Schiedsgerichts (§ 595 Abs 1 ZPO) und die Verfahrenssprache (§ 596 ZPO). Auch hier ist die Bezugnahme auf eine Verfahrensordnung grds möglich (§ 594 Abs 1 Satz 2 ZPO); dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die gewählte Verfahrensordnung auf erbrechtliche Streitigkeiten sinnvoll angewendet werden kann. Möglich ist auch, dass der Erblasser den oder die Schiedsrichter bestimmt. Fraglich ist, ob der Erblasser das auf die Schiedsanordnung anwendbare Recht frei wählen kann, oder ob er an die Beschränkungen der Rechtswahl nach der EuErbVO gebunden ist. Der Umstand, dass es sich bei der letztwilligen Schiedsanordnung um ein eigenständiges prozessuales Rechtsgeschäft und nicht um ein erbrechtliches Rechtsgeschäft handelt, spricht für die Zulassung freier Rechtswahl. Hinsichtlich der Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten lässt sich sagen, dass der Erblasser im Wesentlichen dieselben Anordnungen treffen kann, die auch in einer Schiedsvereinbarung möglich wären. Die Bindung der Rechtsnachfolger ergibt sich aus dem Umstand, dass sie das jeweilige Recht in der Weise annehmen müssen, wie es ihnen der Erblasser zugewendet hat. Selbstverständlich steht es den Rechtsnachfolgern frei, eine allfällige Gesetz- oder Sittenwidrigkeit geltend zu machen und die Schiedsanordnung auf diese Weise zu Fall zu bringen.

13.2.2.3. Auslegung und Willensmängel

Wegen der auch prozessrechtlichen Natur der letztwilligen Schiedsanordnung sind die Auslegungsregeln primär dem Verfahrensrecht zu entnehmen. Solche S. 178sind jedoch nicht erkennbar. Damit ist auf die Auslegungsregeln des materiellen Rechts zurückzugreifen. Wenngleich es sich bei der letztwilligen Schiedsanordnung um ein eigenständiges Rechtsgeschäft handelt, verdient der Wille des Erblassers denselben Schutz wie bei einer letztwilligen Verfügung. Die letztwillige Schiedsanordnung ist somit iSd Willenstheorie nach dem Willen des Erblassers auszulegen (§ 553 ABGB). Eine auch hier zu beachtende Schranke bildet die Andeutungstheorie: Der Wille des Erblassers kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er in der formgerecht errichteten Verfügung zumindest andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist. Erweist sich die Schiedsanordnung als widersprüchlich oder wegen einer nachträglichen Änderung der Umstände als nicht durchführbar, so ist mithilfe der ergänzenden Auslegung zu versuchen, dem mutmaßlichen Willen des Erblassers nach Möglichkeit zum Durchbruch zu verhelfen.

Der Umstand, dass dem Willen des Erblassers bei der Nachfolgeplanung durch einseitige Rechtsgeschäfte so weit wie möglich Beachtung zu schenken ist, rechtfertigt auch bei Willensmängeln die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Erbrechts. Die letztwillige Schiedsanordnung kann somit nach denselben Regeln wie eine letztwillige Verfügung bekämpft werden (§§ 570 ff ABGB); dies rechtfertigt auch eine Anfechtung wegen Motivirrtums.

13.2.3. Form

Die Form der letztwilligen Schiedsanordnung ist nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Verweisung in § 581 Abs 2 ZPO, wonach die Bestimmungen des Abschnitts über das Schiedsverfahren auf die letztwillige Schiedsanordnung sinngemäß anzuwenden sind, könnte man schließen, dass auch diese den Formanforderungen des § 583 ZPO – und nur diesen – entsprechen muss. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass es auf die Einhaltung der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen ankommt; dies entspricht der hA. Ein dritter Lösungsweg bestünde darin, die Formvorschriften des § 583 ZPO mit jenen für letztwillige Verfügungen in der Weise zu kombinieren, dass beide erfüllt sein müssen.

S. 179Wenngleich es sich bei der letztwilligen Schiedsanordnung um ein eigenständiges Rechtsgeschäft handelt, so muss dem Naheverhältnis, das sie typischerweise zur letztwilligen Verfügung aufweist, Rechnung getragen werden. Die enge Verbindung zwischen der Schiedsanordnung und dem erbrechtlichen Rechtsgeschäft kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass sie zumeist in derselben Urkunde enthalten sind. Hiervon ist offenbar auch der Gesetzgeber ausgegangen, der von der Anordnung des Schiedsgerichts „durch letztwillige Verfügung“ spricht (§ 581 Abs 2 ZPO). Diese Erwägungen lassen es als sachgerecht erscheinen, die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen – und nur diese (!) – auf die letztwillige Schiedsanordnung anzuwenden. Die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen verfolgen grds ähnliche Zwecke wie die entsprechenden Regeln für Schiedsvereinbarungen: Es geht um Schutz vor Übereilung und um Beweissicherung. Die Formvorschriften des § 583 ZPO sind aber ersichtlich auf zweiseitige Rechtsgeschäfte unter Lebenden zugeschnitten. Deshalb liegt es näher, die für einseitige Geschäfte auf den Todesfall maßgeblichen Standards auf die letztwillige Schiedsanordnung zu übertragen. Daraus folgt etwa, dass eine Schiedsanordnung in einer E-Mail nicht formgültig ist; eine entsprechende Anordnung in einer letztwilligen Verfügung, die mündlich vor Gericht errichtet wurde oder in einem mündlichen Nottestament ist hingegen wirksam.

13.2.4. Stellvertretung

Für die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung einer letztwilligen Schiedsanordnung gibt es keine speziellen Regeln in der ZPO. Die Zulässigkeit der Stellvertretung ist somit den Regeln des allgemeinen Privatrechts zu entnehmen. Aus § 1008 ABGB lassen sich insoweit keine Schlüsse ziehen, weil diese Bestimmung lediglich das Erfordernis der Spezialvollmacht anordnet, wenn Stellvertretung überhaupt zulässig ist, aber nicht die Grundlage für die Stellvertretung bei einem an sich vertretungsfeindlichen Geschäft herbeiführen möchte. Erneut ist dabei auf den Zusammenhang mit der letztwilligen Verfügung hinzuweisen. Für erbrechtliche Rechtsgeschäfte gilt der Grundsatz der formellen und der materiellen Höchstpersönlichkeit (§ 564 ABGB); die Errichtung letztwilliger Verfügungen durch einen Stellvertreter ist somit ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur für die essentialia negotii einer letztwilligen Verfügung, sondern auch für Nebenbestimmungen. Es besteht kein Grund, weshalb bei einer letztwilligen Schiedsanordnung, die wie das erbrechtliche Rechtsgeschäft auf die Vermögensordnung S. 180nach dem Todesfall zielt, etwas anderes gelten sollte. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass bei der letztwilligen Schiedsanordnung keine Stellvertretung möglich ist.

13.2.5. Widerruf

Der Widerruf der letztwilligen Schiedsanordnung ist in der ZPO nicht geregelt. Dies ist nicht verwunderlich, weil § 581 ff ZPO lediglich die Schiedsvereinbarung im Blick haben, die nicht einseitig widerrufen werden kann. Bei der letztwilligen Schiedsanordnung verhält es sich anders. Da es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, welches nach seiner Funktion zu Lebzeiten des Erblassers keine Bindungswirkung entfaltet, muss ein Widerruf möglich sein. Ein weiteres Mal ist auf das enge Naheverhältnis von letztwilliger Schiedsanordnung und letztwilliger Verfügung hinzuweisen. Dieses legt es nahe, dass für den Widerruf der Schiedsanordnung dieselben Regeln gelten wie für den Widerruf der letztwilligen Verfügung. Daraus folgt zum einen, dass die Schiedsanordnung jederzeit frei widerruflich ist und ein Verzicht auf die Widerruflichkeit nicht wirksam ist (§ 716 ABGB). Lediglich beim Erbvertrag besteht eine Bindung, die dem einseitigen Widerruf entgegensteht. Zum anderen ist zu beachten, dass auf den Widerruf die Formvorschriften der § 716 ff ABGB anzuwenden sind.

Die Schiedsanordnung kann unabhängig von der letztwilligen Verfügung widerrufen werden. Umgekehrt kann die letztwillige Verfügung unabhängig von der Schiedsanordnung widerrufen werden. Sind aber sowohl die Verfügung von Todes wegen als auch die Schiedsanordnung in derselben Urkunde enthalten, so wird der Erblasser sie idR als zusammengehörige Rechtsakte betrachten. Deshalb wird sich sein Wille, die Verfügung von Todes wegen zu widerrufen, zumeist auch auf die in derselben Urkunde enthaltene Schiedsanordnung erstrecken. Dies sei am folgenden Beispiel gezeigt: Der Erblasser hat in einem Testament eine Schiedsanordnung getroffen. Später errichtet er ein neues Testament, ohne darin seine Schiedsanordnung zu wiederholen. Nach dem gewählten Recht hebt das jüngere Testament das ältere auf (§ 713 ABGB). In Hinblick auf die mit dem neuen Testament vermutete Bereinigungswirkung der Rechtslage ist eher davon auszugehen, dass auch die im alten Testament enthaltene Schiedsanordnung dahinfällt. Ebenso dürfte richtigerweise von einem Widerruf der Schiedsanordnung auszugehen sein, wenn der Erblasser sein Testament durch Vernichtung der Urkunde widerruft (§ 721 ABGB), ohne eine neue Verfügung von Todes wegen zu errichten. Eine Klarstellung, ob durch den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen auch die Schiedsanordnung widerrufen sein soll oder die früher getroffene Schiedsanordnung auch für eine neue Verfügung von Todes wegen gelten soll, dürfte sich in jedem Fall empfehlen.

S. 18113.3. Rechtswirkungen im Erbfall

13.3.1. Allgemeines

Ebenso wie ein erbrechtliches Rechtsgeschäft zielt die letztwillige Schiedsanordnung auf den Todesfall des Erblassers ab und erzeugt erst dann ihre Rechtswirkungen. Diese bestehen in einer unmittelbaren Bindung der von der Schiedsanordnung erfassten Personen, insb der Erben und der Vermächtnisnehmer. Eine gesonderte Unterwerfungserklärung oder der Abschluss einer weiteren Schiedsvereinbarung ist nicht erforderlich. Für die von der Schiedsanordnung erfassten Personen stellt sich die Rechtslage ebenso dar als hätten sie eine Schiedsvereinbarung mit demselben Inhalt geschlossen. Bestehende Lücken sind durch das Gesetzesrecht zu schließen. Eine allfällige Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der Schiedsanordnung können die erfassten Personen in derselben Weise geltend machen wie bei einer Schiedsvereinbarung, die sie selbst abgeschlossen haben. Wenn der Erblasser den oder die Schiedsrichter in der Schiedsanordnung bezeichnet hat, so haben die Beteiligten – anders als bei einer Schiedsvereinbarung – keine Möglichkeit, an deren Bestellung mitzuwirken. Daraus folgt zwar nicht die Unzulässigkeit einer derartigen Anordnung; in Hinblick auf Art 6 EMRK ist jedoch anzunehmen, dass einem Ablehnungsantrag eines Beteiligten bereits beim geringsten Verdacht der Parteilichkeit stattzugeben ist.

Da eine Schiedsvereinbarung zwischen den von ihr erfassten Personen ein unmittelbar wirkendes Prozessrechtsverhältnis erzeugt, können diese die Schiedsanordnung durch eine Schiedsvereinbarung präzisieren oder ändern. Ebenso steht es ihnen frei, die Schiedsanordnung einvernehmlich aufzuheben und sich für die staatliche Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Sollte es dem Erblasser aber besonders daran gelegen sein, dass die Schiedsanordnung von den betroffenen Personen respektiert wird, dann kann er ihre Einhaltung auch zur Auflage (§§ 709 ff ABGB) machen. In diesem Fall würden die betroffenen Personen pflichtwidrig handeln, wenn sie sich einvernehmlich über die Schiedsanordnung hinwegsetzen und müssten die mit der Verletzung einer Auflage verbundenen Rechtsfolgen in Kauf nehmen.

Selbstverständlich steht es den Beteiligten eines erbrechtlichen Konflikts frei, auch ohne letztwillige Schiedsanordnung festzulegen, dass sie ihren Konflikt vor einem Schiedsgericht austragen wollen. Dabei handelt es sich jedoch um eine SchiedsS. 182vereinbarung iSd § 581 Abs 1 ZPO, die gegenüber anderen Schiedsvereinbarungen keine Besonderheiten aufweist.

13.3.2. Pflichtteilsberechtigte

Ob die letztwillige Schiedsanordnung auch für Pflichtteilsberechtigte verbindlich ist, ist in der L umstritten. Nach einer Ansicht müssten auch Pflichtteilsberechtigte die Schiedsanordnung gegen sich gelten lassen, weil die Schiedsgerichtsbarkeit und die staatliche Gerichtsbarkeit grds gleichwertig seien. Dem hält eine andere Ansicht entgegen, dass bei der Schiedsgerichtsbarkeit keine Verfahrenshilfe gewährt werde, sodass ein Pflichtteilsberechtigter mit unzureichendem Vermögen an der Durchsetzung seiner Rechte gehindert wäre. Die Schiedsanordnung könne den Pflichtteilsberechtigten, bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe vorliegen, nur dann binden, wenn der Gegner einen Kostenvorschuss für ihn übernimmt.

Bei der Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte an die Schiedsanordnung gebunden ist, muss die schiedsrechtliche von der erbrechtlichen Beurteilung unterschieden werden. Aus schiedsrechtlicher Sicht sind gegen eine Bindung des Pflichtteilsberechtigten keine Einwände erkennbar. Der Pflichtteilsanspruch und der Anspruch auf die Pflichtteilsdeckung sind Ansprüche vermögensrechtlicher Natur, die objektiv schiedsfähig sind. Bedenken gegen die Bindung könnten jedoch aus erbrechtlicher Sicht bestehen. Nach § 774 ABGB aF musste die Pflichtteilsdeckung „ganz frei“ bleiben, woraus Zweifel hinsichtlich der Bindung des Pflichtteilsberechtigten abgeleitet wurden. Diese Beschränkung besteht nach dem geltenden Erbrecht nicht mehr. Nunmehr gilt: Wenn einer Zuwendung Bedingungen und Belastungen anhaften, die der Verwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen, so hindert dies deren Eignung zur Pflichtteilsdeckung nicht; der dadurch verminderte Nutzen ist aber bei der Bewertung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber ging hierbei offenbar von der Bewertbarkeit der Bedingungen und Belastungen aus. Die letztwillige Schiedsanordnung ist gewiss eine Belastung, weil sie den Pflichtteilsberechtigten – ungeachtet der Frage nach der Gleichwertigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit – daran hindert, seine Rechte auf dem hierfür grds vorgesehenen Weg der staatlichen Gerichtsbarkeit durchzusetzen. Es ist aber nicht ersichtlich, wie der hierin gelegene Nachteil bewertet werden soll und in S. 183welcher Weise es hierdurch zu einer Verminderung des Nutzens der Pflichtteilsdeckung kommt. Es gibt keinen objektiven Maßstab für die Bewertung einer Belastung, die den Pflichtteilsberechtigten zur Rechtsdurchsetzung beim Schiedsgericht zwingt. § 762 ABGB kann deshalb nicht angewendet werden. In Ermangelung der Bewertbarkeit des sich aus der Belastung ergebenden Nachteils ist deshalb anzunehmen, dass die Schiedsanordnung den Pflichtteilsberechtigtennicht bindet. Dies gilt sowohl für den auf Geld gerichteten Pflichtteilsanspruch als auch für den Anspruch auf die Pflichtteilsdeckung.

Selbstverständlich kann der Pflichtteilsberechtigte die Schiedsanordnung freiwillig gegen sich gelten lassen und seine Rechte vor dem Schiedsgericht geltend machen. Allerdings kann selbst dadurch die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nur für den Anspruch gegen den Pflichtteilsschuldner (Erbe oder ruhende Verlassenschaft) begründet werden. Hingegen besteht keine Bindung des Beschenkten, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gegen diesen richtet (§ 789 ABGB). Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beschenkte seine Rechtsstellung nicht erbrechtlich, sondern durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Schließlich ist zu beachten, dass der Pflichtteilsberechtigte nur insoweit nicht an die Schiedsanordnung gebunden ist, als es sich um den Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt oder um einen Anspruch, mit dem der Pflichtteilsberechtigte zumindest teilweise die Pflichtteilsdeckung geltend macht. Geht es etwa darum, dass der Pflichtteilsberechtigte als Miterbe eine solche Quote erhalten hat, die den Pflichtteil vollständig abdeckt und macht er nunmehr ein ihm zusätzlich zugewendetes Vorausvermächtnis geltend, so besteht gegen seine Bindung an die Schiedsanordnung kein Einwand.

13.3.3. Schiedsgerichtsbarkeit und EuErbVO

Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit und der EuErbVO sind mehrere Fragen zu unterscheiden. Das Unionsrecht verhält sich zur Schiedsgerichtsbarkeit in Erbsachen neutral: Weder verbietet es sie, noch zwingt es die Mitgliedstaaten zur Einführung oder Gestattung der Schiedsgerichtsbarkeit. Ob und inwieweit die Schiedsgerichtsbarkeit in erbrechtlichen Streitigkeiten zugelassen wird, entscheiden die Mitgliedstaaten autonom. Nach herrschender und zutreffender Ansicht sind Schiedsgerichte nicht unter den Tatbestand des Gerichts iSd Art 3 Abs 2 EuErbVO zu subsumieren. Ebenso wenig gelten die Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit (Art 4 ff EuErbVO) für Schiedsgerichte. Auch für das Europäische Nachlasszeugnis sind wegen des ihm immanenten RechtsfürS. 184sorgezwecks die Schiedsgerichte nicht zuständig. Hingegen ist zu beachten, dass die kollisionsrechtlichen Regeln über das anwendbare Recht auch heranzuziehen sind, wenn ein Schiedsgericht entscheidet. § 603 Abs 1 ZPO ist hierdurch als verdrängt zu erachten. Aus demselben Grund ist wohl auch anzunehmen, dass der Erblasser das Schiedsgericht – abweichend von § 603 Abs 3 ZPO – nicht dazu ermächtigen kann, nach Billigkeit zu entscheiden.

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