AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 6 Ersatzruhe
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | |||
A. | Wesen und Zweck | |||
B. | Sanktionierung | |||
II. | Voraussetzungen der Ersatzruhe | |||
A. | Beschäftigung während der Kernruhezeit | |||
B. | Arbeitsbereitschaften und Rufbereitschaften | |||
C. | Reisezeiten, ohne oder mit Lenkanordnung | |||
III. | Ausmaß und Wirkung der Ersatzruhe | |||
A. | Ausmaß | |||
B. | Anrechenbarkeit auf die Wochenarbeitszeit | |||
IV. | Zeitliche Lage und Störungen der Ersatzruhe | |||
A. | Zur zeitlichen Lage der Ersatzruhe | |||
B. | Störungen der Ersatzruhe | |||
1. | Arbeit? | |||
2. | Dienstverhinderungen, Urlaub, Feiertage? | |||
V. | Sonderfragen | |||
A. | Verfall und Verjährung der Ersatzruhe? | |||
B. | Bereicherungsrechtliche Ersatzansprüche |
I. Grundsätzliches
A. Wesen und Zweck
1
Die Ersatzruhe wird in § 2 Abs. 1 Z 4 zwar als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit bezeichnet, jedoch ist sie nicht die alleinige Abgeltung solcher Arbeit – die sonst vorgesehene Abgeltung (im Regelfall Überstundenentgelt plus Überstundenzuschläge) bleibt unberührt: ebenso Pfeil, Zeller Kommentar2, Rz. 20 zu § 2–6a ARG, Heilegger, in Heilegger/Klein, AZG5, Rz. 6 zu § 6, sowie Lutz/Heilegger, ARG5, Rz. 6 zu § 6). Auch verfolgt sie nicht nur einen Abgeltungszweck.
Viel wesentlicher sind ihr ...