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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

13. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4823-1

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 40 Kosten der Aufsicht

Ruth Taudes

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Die Vorläuferbestimmung ist § 224 GSVG (§ 212 BSVG). Vgl § 452 ASVG.

Die Kosten der Aufsicht trägt die SVS. Die gegenständliche Bestimmung betrifft angeordnete Maßnahmen, weiters die sonstigen Kosten, für die eine Aufsichtsgebühr zu entrichten ist. Deren Höhe ist von der Bundesminsterin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen. Die SVS hat dabei ein Anhörungsrecht.

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