GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 40 Kosten der Aufsicht
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Die Vorläuferbestimmung ist § 224 GSVG (§ 212 BSVG). Vgl § 452 ASVG.
Die Kosten der Aufsicht trägt die SVS. Die gegenständliche Bestimmung betrifft angeordnete Maßnahmen, weiters die sonstigen Kosten, für die eine Aufsichtsgebühr zu entrichten ist. Deren Höhe ist von der Bundesminsterin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen. Die SVS hat dabei ein Anhörungsrecht.