GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 39 Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 223 GSVG (§ 211 BSVG). Vgl § 451 ASVG.
Diese Bestimmung regelt die Auflösung von Verwaltungskörpern und die Bestellung eines vorläufigen Verwalters. Im Vorfeld der Auflösung hat die Aufsichtsbehörde eine schriftliche Verwarnung auszusprechen, wobei nach einer ersten Verwarnung eine zweite folgen muss. Die Verwarnung ist gegenüber dem Verwaltungskörper auszusprechen, die Zustellung der schriftlichen Verwarnung hat an den Vorsitzenden zu erfolgen (Frank in SV-Komm § 451 ASVG Rz 2). Diese Grundsätze gelten nach Abs 2 auch für den Fall, dass ein Verwaltungskörper seine Geschäfte nicht ausführt.
Als Auflösungsgrund kommt das Außerachtlassen von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen in Betracht. Über den Schweregrad des Verstoßes wurde gesetzlich keine ausdrückliche Aussage getroffen.
2
Der vorläufige Verwalter ist von der Aufsichtsbehörde zu bestellen; dieser ist von einem Beirat, der gleichzeitig zu bestellen ist, zu unterstützen. Die Beiratsmitglieder sind nach den für Versicherungsvertreter geltenden Regeln zu bestellen. Der vorläufige Verwalter hat die nötigen Verfügungen für die Neubestellung des Verwaltungskörpers zu treffen. Insgesamt muss...