GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 31 Rechnungsabschluss und Nachweisungen
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Die Vorläuferbestimmung ist § 216 GSVG (§ 204 BSVG); vgl § 444 ASVG. Zu Redaktionsschluss war die Bereinigung des Abs 6 Z 3 im Hinblick auf VfGH G 78–81/2019 ua (Aufhebung der Z 3) offen. Die sog „Zielsteuerung Gesundheit“ genüge Art 18 Abs 1 B-VG und werde im eigenen Wirkungsbereich vollzogen. Damit seien staatliche Weisungen an Selbstverwaltungskörper in Bezug auf Aufgaben ihres eigenen Wirkungsbereichs ausgeschlossen.
In den EB 329 BlgNR 26. GP 18 ist ausdrücklich festgehalten, dass der Umstand, dass der Jahresbericht nach Weisungen des Sozialressorts zu veröffentlichen sei, das Prozedere festlege, wie diese Veröffentlichung zu erfolgen habe, aber keinen Eingriff in den Inhalt dieser Berichte darstelle, die weiterhin ausschließlich im eigenen Wirkungsbereich der Selbstverwaltung zu erstellen seien und inhaltlich von diesen Weisungen nicht tangiert würden.
Die Weisungen für die Rechnungsführung und für die Statistik sind unter www.sozdok.at zugänglich („RechnVorschr SV“ bzw „statistische Weisungen“). Die Verletzung des ges Anhörungsrechts kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).
Der Jahresbericht ist im Internet (RIS) kundzumachen. Zur finanziellen Auton...