GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 29a Teilnahme der Betriebsvertretung
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Die Vorläuferbestimmung ist § 212 GSVG (§ 200 BSVG); vgl § 436 ASVG.
S dazu die Grundsätze für die Mandatsausübung der Mitglieder von Betriebsräten nach § 115 ArbVG, insb Abs 4 zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes. Letzteres betrifft bei der SVS auch Angelegenheiten der Beitragseinhebung, der Kontrolle von Vertragspartnerleistungen und sonstigen Leistungspartnern und die damit verbundenen Prüfberichte, Vergabeunterlagen und Auswertungen sowie persönliche Verhältnisse von Versicherten und Angehörigen.