GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 28 Aufgaben der Landesstellenausschüsse
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 208 GSVG (§ 196 BSVG); vgl 434 ASVG. Ein Vergleich ist allerdings kaum möglich.
Es sind neun Landesstellenausschüsse auf Landesebene vorgesehen. Diesen sind spezifische Aufgaben übertragen (Abs 2): die Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds bzw von freiwilligen Leistungen sowie die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation (in der Pensions- und Unfallversicherung) und von Betriebshilfe.
2
Der Landesstellenausschuss kann Aufgaben an das Büro delegieren; dabei ist hervorzuheben, dass es ein einheitliches Büro der SVS gibt (und nicht wie in der Rechtslage vor dem ein Büro der Hauptstelle und neun Büros der Landesstellen). Bei der Delegierung von Aufgaben ist die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates zwingend zu beachten, der Anhang zur Geschäftsordnung der Landesstelle unterliegt keiner Veröffentlichungsverpflichtung. Der Verwaltungsrat hat gegenüber den Landesstellenausschüssen ein Weisungsrecht betreffend die Geschäftsführung.