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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

13. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4823-1

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 27 Aufgaben der Hauptversammlung

Georg Vollmost

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Die Vorläuferbestimmung ist § 206 GSVG (§ 194 BSVG).

Allerdings ist dazu festzuhalten, dass ein Vergleich nicht möglich ist aufgrund der Neuorganisation, die zu einer neuen Systematik bei der Aufgabenverteilung geführt hat, insb durch den Wegfall der Kontrollversammlung seit kommt es zu einer neuen Aufteilung der Aufgaben, wobei die Aufsichtsbehörde gestärkt, die Innenrevision erstmals ausdrücklich gesetzlich genannt (über den Weg des § 30a Abs 1 Z 37 ASVG) und eine externe Prüfung (§ 31 Abs 2) erstmalig vorgesehen ist. Die Hauptversammlung hat auch eine Verantwortlichkeit bei der Kontrolle (zB Bestellung des externen Wirtschaftsprüfers).

Vgl weiters § 433 ASVG.

Die in Abs 1 und Abs 2 aufgezählten Aufgaben können nicht delegiert werden („nicht delegierbare Tätigkeiten“). Es handelt sich dabei um das Budget, den Jahresabschluss sowie die Entlastung des Verwaltungsrates. Mit der Prüfung des Rechnungsabschlusses (als Teil des Jahresabschlusses) hat die Hauptversammlung einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu beauftragen.

Hervorzuheben ist, dass die Zuständigkeit für die Satzung und die Krankenordnung des SVT nunmehr bei ein und demselben Verwaltungskörper, der Hauptversammlung, liegt (bis klaffte die Zuständigkeit auseinander – für die Satzung war die Generalversammlung zuständig, für die Krankenordnung der Vorstand). Damit ist die Normsetzung für Verordnungen nunmehr in Hinblick auf das dafür zuständige Organ einheitlich geregelt.

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