GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 25 Angelobung der Versicherungsvertreter/innen
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 205 GSVG (§ 193 BSVG); vgl § 431 ASVG.
Die Angelobung ist (s § 19 Abs 2 und § 24 Abs 4 über die Annahmeerklärung) keine Voraussetzung für die Amtsausübung. Der Hinweis auf Rechte und Pflichten ist ebenfalls deklarativ (s § 25), sein Unterbleiben, darin enthaltene Unklarheiten oder Auslassungen usw können diese Rechte und Pflichten nicht verändern. Der Sinn der Angelobung liegt darin, Funktionsträger ausdrücklich auch persönlich auf ihre neue Rechtsstellung aufmerksam zu machen.
2
Eine verbindliche Vorgabe für den Text der Angelobungserklärung existiert nicht. Es steht dem Anzugelobenden frei, religiöse Beteuerungen abzugeben; eine Verpflichtung dazu kann nicht normiert werden (EGMR , Bsw 30814/06 zur konfessionellen Neutralität).
3
Andere Angelobungen sind für Bedienstete nach § 45 Abs 7 vorgesehen.