GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 24 Vorsitz in den Verwaltungskörpern
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 24 GSVG (§ 192 BSVG); vgl § 430 ASVG.
Der Obmann (des Verwaltungsrats) wird für die Dauer der Amtsperiode gewählt (§ 24 Abs 1). Das Gleiche gilt für den Vorsitzenden der Hauptversammlung und die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse. Der Obmann muss jener Versichertengruppe angehören, welche die größere Anzahl von Versicherten repräsentiert. Für den Obmann, den Vorsitzenden der Hauptversammlung und die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse sind Stellvertreter zu wählen.
2
Persönliche Anwesenheit eines zu Wählenden bei der Wahl ist vom G nicht verlangt. Es können auch (zB wegen Krankheit) Abwesende gewählt werden. Die Praxis, dass Kandidaten allenfalls den Raum verlassen, um eine unbefangenere Diskussion zu ermöglichen, ist gesetzeskonform. Eine ges Verpflichtung, sich als Kandidat für ein Amt bei der diesbezüglichen Wahl der Stimme zu enthalten oder an dieser Wahl nicht teilzunehmen, besteht nicht (die Stimmenthaltung ist jedoch üblich). Befangenheitsregeln sind idZ restriktiv zu interpretieren: Eine Kandidatur ist kein Grund für einen Verlust des Stimmrechts wegen Befangenheit iS einer GO, weil es ansonsten möglich würde, durch Vorschlag ei...