GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 23 Zusammensetzung der Verwaltungskörper
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Die Vorläuferbestimmung ist § 203 GSVG (§ 191 BSVG); vgl §§ 426 bis 429 ASVG.
Die Gremien der Selbstverwaltung werden aus Versicherungsvertretern gebildet, Versicherungsvertreter sind jene iSd §§ 17, 18. Vgl im Detail Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Die Versicherungsvertreter nach dem SV-OG, in FS Marhold (2020) 249 und Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Sozialversicherungs-Organisationsreform und Grenzen der Staatsaufsicht, ZAS 2019, 52.
Mit BGBl I 2021/28 wurde die unrichtige Bezeichnung „Bundesseniorenrat“ auf „Österreichischen Seniorenrat“ korrigiert.