GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 20 Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n
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Die Vorläuferbestimmung ist § 200 GSVG (§ 188 BSVG); vgl § 423 ASVG.
Das Enthebungsverfahren (Abs 4) ist eine Sonderform des Verwaltungsverfahrens, nicht jedoch eine Verwaltungssache nach § 355 ASVG, weil nach § 352 Z 2 ASVG iVm Abs 4 (jeweils iVm § 194 GSVG) und § 39 Abs 1 besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen wurden. Zweck der Enthebungsregeln ist es ua, Streitigkeiten über das Eintreten (Eingetretensein) eines Ausscheidensgrundes zu vermeiden und damit Rechtssicherheit über die Gültigkeit von Beschlüssen zu gewährleisten. Als Zeitpunkt für das Eintreten eines Enthebungsgrundes ist damit zB auf das rechtswirksame erstmalige Zusammentreten eines anderen Gremiums (VerwK: Konstituierung) abzustellen, an welches der Ausspruch der Enthebung anknüpfen kann (und nicht bereits auf informelle Nominierungen, Beratungsergebnisse usw). Dementsprechend kann aber auch ein informell formuliertes, aber eine klare Rechtsansicht ausdrückendes Schreiben einer Aufsichtsbehörde betreffend Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Bescheid gewertet und angefochten werden (VwGH 2001/08/0046). Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg...