GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 17 Versicherungsvertreter/innen
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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Die Vorläuferbestimmung ist § 197 GSVG (§ 185 BSVG); vgl § 420 ASVG. S Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Die Versicherungsvertreter nach dem SV-OG, in FS Marhold (2020) 249.
Es können – wie bereits nach der Rechtslage vor dem SV-OG – nur Personen als Versicherungsvertreter entsendet werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Sie dürfen nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sein und müssen zum Zeitpunkt ihrer Entsendung das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und eine Nahebeziehung zu dem Versicherungsträger (als Versicherte nach dem GSVG, FSVG oder BSVG) aufweisen, sofern sie nicht Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung selbständig Erwerbstätiger sind (§ 17 Abs 1 bis 3).
Nicht mehr vorgesehen ist hingegen die Bestellung von Stellvertretern der Versicherungsvertreter, die – so die EB 329 BlgNR 26. GP 36 – in der Vergangenheit zu einer exorbitanten Erhöhung der zu entsendenden Personen geführt hat. Vielmehr wird nunmehr in § 17 Abs 4 normiert, dass sich Versicherungsvertreter – die grundsätzlich bei der Besch...