GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 10 Elektronische Datenverarbeitung bei Beteiligung an Einrichtungen
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Vgl dazu die Ausführungen zu § 9.
§ 10 normiert nunmehr ausdrücklich die Voraussetzungen einer elektronischen Datenverarbeitung bei Beteiligung an Einrichtungen. Es wird klargestellt, dass die SVS und die Einrichtungen, an denen sie beteiligt ist (vgl dazu § 6 Rz 2), datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche iSd DSGVO sind.
Abs 2 regelt insb die Abwicklung der SVS mit dem Gesundheitszentrum für Selbständige; im Rahmen dieses Public-Private-Partnership-Modells wird die medizinische und berufskundliche Begutachung zB im Rahmen eines Verfahrens zur Entscheidung über einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension (§ 133 GSVG) durchgeführt. Dazu bedarf eines eines (digitalen) Zusammenspiels zwischen der SVS und dem Gesundheitszentrum für Selbständige, die Rechtsgrundlage dafür ist seit diese Bestimmung.