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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

13. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4823-1

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 3 Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Georg Vollmost

1

Die Vorläuferbestimmung ist § 15 GSVG; vgl weiters §§ 2325 ASVG.

Die SVS wurde als bundesweiter Träger eingerichtet, dessen Sitz gesetzlich in Wien festgelegt ist. Die SVS steht grds in Gesamtrechtsnachfolge zur SVA und SVB (vgl § 47 Abs 2). Die Vollziehung der UV für Versicherte nach dem GSVG und FSVG wurde von der AUVA auf die SVS übertragen (vgl § 28 Z 2 ASVG).

Die Zuständigkeit umfasst:

  • für die nach dem GSVG versicherten Personen die KV und PV nach dem GSVG sowie die UV nach dem ASVG,

  • für die nach dem FSVG versicherten Personen die KV, UV und PV nach dem FSVG und die UV nach dem ASVG sowie

  • für die nach dem BSVG versicherten Personen die KV, UV und PV nach dem BSVG.

2

Geschäftsführung und Vertretung der SVS obliegen ihrem Verwaltungsrat (§ 26 Abs 1). Organisationsregeln enthalten die Satzung (seit 2016 grds im RIS; die Satzung der SVS abrufbar unter avsv 96/2022, bei Änderungen aktuelle Fassung unter www.sozdok.at unter „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – SVS“, Unterpunkt SVS – Satzung – 2023“), der Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrats (avsv 141/2019) und die Erreichbarkeitskundmachung (103/2022).

Die Krankenordnung ist kundgemacht unter avsv 97/2022 (bei Änderungen aktuelle Fassung...

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