GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 194 Verfahren
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§ 194 GSVG ist die zentrale verfahrensrechtliche Norm, die den siebten Teil des ASVG (§§ 352–416 ASVG) mit Modifikationen für anwendbar erklärt.
Mit Z 1 werden auch die für das ASVG formulierten Bestimmungen über die Pflicht zur Rechts- und Verwaltungshilfe durch Gerichte und Verwaltungsbehörden (§ 360 Abs 1 ASVG) für das GSVG übernommen, soweit Ersuchen im Zusammenhang mit dem Vollzug des GSVG an diese ergehen, ebenso die Regeln über die Einleitung des Verfahrens durch Einbringung eines Leistungsantrages bei anderen SVT und Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (§ 361 Abs 4 ASVG, das sind Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden; Interessenvertretungen wie die WKO sind keine solchen Stellen, 10 ObS 5/90).
Die Pflicht zur Rechts- und Verwaltungshilfe trifft überdies die Organisationen der Wirtschaftskammer, aber auch die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 2 Abs 1 Z 4 versicherten Personen, sofern diese eingerichtet sind. Sie sind verpflichtet, auch unaufgefordert die für die Pflichtversicherung erforderlichen Mitteilungen insb über den Beginn und das Ende der Kammermitgliedschaft zu machen. Aufgrund des Verweises in § 3 Abs 1 FSVG wird zudem eine Pflicht zur Rechts- und Verwaltungshilfe der Ärzte-, Apotheker-, Patentanwäl...