GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10 Familienversicherung
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Personenkreis | ||
A. | Abschlussberechtigter Personenkreis | ||
B. | Begünstigter Personenkreis | ||
II. | Voraussetzungen (Abs 2) | ||
A. | Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland | ||
B. | Fehlen einer eigenen Krankenversicherung bzw Krankenfürsorge | ||
III. | Beginn (Abs 3) | ||
IV. | Ende (Abs 3) | ||
V. | Sonstiges | ||
VI. | Verweise |
I. Personenkreis
A. Abschlussberechtigter Personenkreis
1
Die SVS hat von der im Abs 1 GSVG eingeräumten Satzungsermächtigung Gebrauch gemacht und in § 23 der SVS-Satzung 2024, verlautbart unter der Nummer 81/2023, bestimmt:
Pflichtversicherte und Weiterversicherte können nach §§ 10 Abs 1 sowie 11a GSVG unter den im § 10 Abs 2 GSVG genannten Voraussetzungen für folgende Personen eine Familienversicherung abschließen:
den Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit es sich um Personen handelt, die nach § 83 Abs 6 GSVG nicht als Angehörige gelten;
Verwandte in auf- und absteigender Linie (ausgenommen Kinder gemäß § 83 Abs 2 GSVG), in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad;
mit dem Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;
eine mit dem Versicherten nicht verwandte bzw verschwägerte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt und für die nic...