GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 176 Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
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Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien DV zurückzuzahlen (vgl die Parallelbestimmungen der §§ 173, 312 ASVG). Unverzüglich ist er jedoch zu leisten, wenn ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzl PV (etwa gem den §§ 111 ff) gestellt wird (eine dem § 312 Abs 2 ASVG – vgl dazu auch § 313 Abs 2 ASVG – vergleichbare Regelung kennt § 176 nicht). Gerät der DG mit der Leistung des Überweisungsbetrags in Verzug, so ist dieser gem § 47 aufzuwerten (§ 173 letzter Satz).