GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 168 Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation
1
Die Pflicht des VT, Maßnahmen der Rehabilitation mit den jeweils in Betracht kommenden VT und Einrichtungen zu koordinieren, ergibt sich ausdrücklich aus § 307c ASVG, auf den § 168 auch verweist (vgl etwa auch §§ 160 Abs 2 oder 166).
2
Dem DV kommt gem § 30b Abs 1 Z 7 ASVG die Aufgabe zu, einen Rehabilitationsplan für die SVT zu erstellen. Der DV hat gemäß § 307c ASVG Vereinbarungen zw den PVT ua VT, Dienststellen und Einrichtungen zur Koordinierung und Abstimmung von Rehabilitationsmaßnahmen herbeizuführen und in den gem § 30a Abs 1 Z 21 ASVG zu erlassenden RL auch die in § 307c Z 1–8 ASVG genannten Gegenstände zu regeln (ab ; eine entsprechende Änderung des § 307c ASVG fehlt allerdings im SV-OG, BGBl I 2018/100). Diese RL sind in der geltenden Fassung (derzeit die RRK 2021, avsv Nr 63/2021) abrufbar.