GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 167 Versagung
1
§ 167 entspricht der Parallelbestimmung des § 307b ASVG.
Die Vereitelung von zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen durch den Vers (Pensionisten iSd § 157 Abs 1) führt seit dem StrukturanpassungsG 1996 BGBl 1996/201 nicht mehr zum Verlust der Pension (10 ObS 49/00d), sondern zur Versagung des Übergangsgelds (§ 164) sowie allfällig bezahlter Zuschüsse (zB §§ 144) und Zulagen (zB §§ 149 ff). Auch damit soll dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ zum Durchbruch verholfen werden (72 BlgNR 20. GP, 256 zum StrukturanpassungsG 1996).
2
Zu den Folgen für den Pensionsanspruch (dessen Anfall oder Verlust) in Fällen der Vereitelung von Rehabilitationsmaßnahmen vgl § 157 Rz 22; § 165 Rz 3.
3
Eine Regelung über Beginn und Ende der Versagung enthält diese Bestimmung nicht, sodass diesbezüglich auf § 63 zurückgegriffen werden kann, denn die Versagung ist ihrem Wesen nach ein Ruhen (Teschner/Pöltner, ASVG § 307b Anm 6, 7).
4
Nur die Vereitelung von zumutbaren Maßnahmen der Rehabilitation löst die Folgen dieser Bestimmung aus. § 167 selbst nennt als Kriterien der Zumutbarkeit die Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung des Vers (Pensionisten) sowie die von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit (dies bez...