GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 153 Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vorspann | |
II. | Beginn des Anspruchs | |
III. | Ende, Herabsetzung und Erhöhung des Anspruchs | |
IV. | Jahresausgleich (Abs 5 bis 7) |
I. Vorspann
1
§ 153 entspricht im Wesentlichen der Parallelbestimmung des § 296 ASVG.
Diese Bestimmung regelt die Höhe und Feststellung des Anspruchs auf AZ. Wie bereits zu § 149 ausgeführt (dort Rz 11) ist die Summe aus Pension (gemeint ist die Bruttopension, 10 ObS 135, 136/93 mwN; RS 0085216), zusätzlichen eigenen Einkünften iSd § 149 und den gem § 151 zu berücksichtigenden Beträgen (Unterhaltsansprüchen) zu bilden und in Relation zum jeweils gem § 150 anzuwendenden Richtsatz zu setzen. Liegt der Richtsatz über dieser Summe, so gebührt die AZ in Höhe des Unterschiedsbetrags. Der AZ-Richtsatz (§ 150) ist ein auf den Monat bezogener Betrag, der Anspruch auf AZ ist für jeden einzelnen Monat zu prüfen (10 ObS 72/17m; RS0084844; zur Berücksichtigung von Einkünften aus mehreren Einkunftsarten vgl RS0085274).
2
Bei der AZ handelt es sich um eine Leistung mit Sozialhilfecharakter, die das Existenzminimum des Pensionsberechtigten sichern soll (RS 0084847; s auch § 149 Rz 2). Dies ist nur möglich, wenn e...