GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 126 Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
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Die BMG lässt sich nach § 122 Abs 1 nicht ermitteln, wenn im Bemessungszeitraum gem § 122 Abs 1 keine anrechenbaren BM vorhanden sind (RS 0111599). Die Regelungen für die BMG in der UV finden sich in den §§ 179–182 ASVG.