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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

13. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4823-1

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 95 Umfang und Dauer der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege

Walter Schober

Übersicht der Kommentierung


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I.
Anstaltspflege
14
II.
Rückforderung von Pflegegebühren
57
III.
Leistungspflicht bei Alkoholintoxikation
811
IV.
Medizinische Hauskrankenpflege
12, 13

I. Anstaltspflege

1

§ 95 entspricht weitgehend der Regelung des § 144 ASVG. Unter dem auch im GSVG nicht definierten Begriff „Anstaltspflege“ ist die durch die Art der Krankheit erforderte, durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingte einheitliche und unteilbare Gesamtleistung der stationären Pflege in einer – nicht gem Abs 2 ausgenommenen – Krankenanstalt zu verstehen. Sie bezweckt – wie die Krankenbehandlung im Sinn des § 90 Abs 2 – die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Selbsthilfefähigkeit, tritt aber insofern hinter die Krankenbehandlung zurück, als sie als Leistung der KV erst beansprucht werden kann, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht mehr ausreicht, um eine Krankheit durch ärztliche Untersuchung festzustellen und sodann durch Behandlung zu bessern oder zu heilen (RS 0106685).

2

Gem Abs 1 ist die Anstaltspflege als Sachleistung (Pflichtleistung) zu gewähren, wenn und solange es die ...

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