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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

13. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4823-1

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 91 Ärztliche Hilfe

Walter Schober

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
15
II.
Freie Arztwahl
69
III.
e-card (Abs 3)
10, 11
IV.
Vor- und Nebenleistungen
12, 13

I. Allgemeines

1

Die ärztliche Hilfe ist eine Leistung, die wesentlich durch die Anwendung medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse bestimmt wird. Sie verlangt die Tätigkeit einer formal als Arzt qualifizierten oder ihr gleichgestellten Person in Bezug auf die Untersuchung und Behandlung von Krankheiten. Die ärztliche Hilfe umfasst somit nicht nur die eigene Tätigkeit des Arztes, sondern auch die Tätigkeit anderer Personen, sei es, dass sie vom Arzt zu seiner Unterstützung in unmittelbarer Unterordnung (Hilfspersonen) herangezogen werden (10 ObS 311/00h), sei es, dass sie auf Grund ärztlicher Verschreibung in eigener Verantwortung tätig werden (Binder in Tomandl/Felten, System 217 f). So kann die Tätigkeit von Masseuren (als „arztferne Tätigkeit“ vgl insb RS 0083872) der ärztlichen Hilfe als Kassenleistung nur zugeordnet werden, wenn der Masseur in einer qualifizierten Verantwortungsbeziehung zu einem Arzt steht, die sicherstellt, dass er unter Aufsicht und Anleitung durch den Arzt tätig wird (RS 0083881). Nimmt jedoch ein Versicherter, dem vom...

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