GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 80a Organspende
Übersicht der Kommentierung
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I. Organspende im Inland
1
§ 80a (vgl gleichartige Regelung § 120a ASVG) wurde mit BGBl I 2009/84 mit Wirksamkeit vom eingeführt. § 80a Abs 1 entspricht der Regelung des § 80 Abs 2 idaF. Insbesondere Abs 2 sollte eine Verbesserung im Bereich der Kostentragung bei Organspenden bringen, nämlich durch Ausweitung der Kostentragung in grenzüberschreitenden Fällen (EB zur RV zum 2. SRÄG 2009, BGBl I 2009/84).
2
Durch § 80a Abs 1 (§ 120a ASVG) soll erreicht werden, dass in den Fällen einer Organtransplantation ein Leistungsanspruch des Organspenders aufgrund des VF der Krankheit gegenüber seinem KVT besteht. Was den Eintritt des VF betrifft, so sind nach den Gesetzesmaterialien unter der ersten ärztlichen Maßnahme bereits die Voruntersuchungen zu verstehen, die klären sollen, ob der Betreffende überhaupt als Spender in Betracht kommt. Dementsprechend wird der Leistungsanspruch auch bestehen, wenn sich aufgrund dieser Voruntersuchungen herausstellt, dass die Entnahme eines Teiles des Körpers nicht erfolgen kann oder der Körperteil für die Transplantation nicht brauchbar ist (RS 0109040, RW0000255).
Dasselbe gilt, wenn der Versicherte an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit (hier: