GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 63 Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen
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Das Ruhen bzw das Wiederaufleben eines Pensionsanspruches wird „taggleich“ (dh nicht erst mit dem auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgenden Monatsersten) wirksam, bedarf jedoch idR einer bescheidmäßigen Feststellung (s Vor §§ 58 ff Rz 3).