Sonntag (Hrsg)
GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Jahreskommentar
13. Aufl. 2024
ISBN: 978-3-7073-4823-1
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 63 Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen
1
Das Ruhen bzw das Wiederaufleben eines Pensionsanspruches wird „taggleich“ (dh nicht erst mit dem auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgenden Monatsersten) wirksam, bedarf jedoch idR einer bescheidmäßigen Feststellung (s Vor §§ 58 ff Rz 3).