GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 49
1
Die Kundmachung der Höchstbeitragsgrundlage erfolgt jährlich mit der Kundmachung des BMASK über die Aufwertung und Anpassung ua nach dem GSVG (für das Kalenderjahr 2024: BGBl II 2023/407).