GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 35b Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Mehrfachversicherung | |
II. | Differenzbeitragsvorschreibung | |
III. | „Ausnahmen“ von der Differenzbeitragsvorschreibung | |
IV. | Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen |
I. Mehrfachversicherung
1
Mit wurde der Grundsatz der Subsidiarität der Selbständigen-Krankenversicherungen (GSVG und BSVG) aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt sind Personen, die mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, erwerbstätige Pensionisten bzw Personen, die mehrere Pensionen beziehen, nach allen in Betracht kommenden Gesetzen (ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) krankenversichert. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer sich daraus ergebenden Mehrfachversicherung siehe Ausführungen zu § 35a (Rz 1). Ausgenommen von der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung sind ausschließlich GSVG-Pensionisten, die am von der KV nach dem GSVG ausgenommen waren, solange sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
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Mehrfachversicherung im Sinne des § 35b Abs 1 bedeutet, dass eine oder mehrere die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbst...