GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 31 Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Die Zusatzversicherung auf Krankengeld gem § 9 kann bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres abgeschlossen werden. Vgl dazu bei § 9.
2
Die Zusatzversicherung beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Wird jedoch der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt, so beginnt die Zusatzversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung (§ 9 Abs 2).
3
Die Zusatzversicherung endet gem § 9 Abs 3
mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
mit Ende des Kalendermonats, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt,
mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung,
durch Ausschluss seitens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen infolge Beitragsrückständen für mehr als drei aufeinander folgende Monate.
II. Beiträge
A. Höhe
4
Der Beitrag zur Zusatzversicherung wird nach Abs 2 durch die Satzung festgelegt. Er beträgt 2,5 % der jeweils anzuwendenden vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherun...