GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 29 Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
Übersicht der Kommentierung
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I. Beitragssatz
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Seit (StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118) ist der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Pensionisten in unveränderter Höhe von insgesamt 5,1 % festgeschrieben. Durch das StRefG 2020 (BGBl I 2019/103) wurde mit der Anteil der Pflichtversicherten am Krankenversicherungsbeitrag auf 6,80 % reduziert und eine Partnerleistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % eingeführt. Der Krankenversicherungsbeitragssatz für Pensionisten bleibt unverändert bei 5,1 %. Bezieher kleiner und mittlerer Pensionen können aber von der erweiterten Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Wege der Veranlagung profitieren. Durch das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I (ÖkoStRefG 2022 Teil I, BGBl I 2022/10) kam es zu einer weiteren Entlastung für Geringverdiener im EStG.
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Der in der Stammfassung vorgesehene Beitragssatz in Höhe von 3 % unterlag im Laufe der Zeit häufigen Erhöhungen (bspw Einführung des BPGG, BGBl 1993/110). In jüngerer Zeit wurde im Rahmen des BBG 2003 (BGBl I 2003/71) die stufenweise Erhöhung des Prozentsatzes auf...