GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 27f Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Voraussetzungen | ||
A. | Personenkreis | ||
B. | Maximale Beitragsgrundlage | ||
III. | Höhe der Gutschrift | ||
IV. | Auszahlungszeitpunkt | ||
V. | Außerordentliche Gutschrift nach § 398a |
I. Allgemeines
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Die jährliche Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 27f wurde im Rahmen des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 Teil III (ÖkoStRefG, BGBl I 2022/12; BGBl I 2022/81) eingeführt und trat mit in Kraft (siehe auch Shubshizky, Entlastung von Geringverdienern hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge, ASoK 2022, 73). Anders als die generelle Reduktion des Krankenversicherungsbeitrags gemäß § 27 Abs 1a nach dem StRefG (BGBl I 2019/103), wodurch mit der Anteil der Pflichtversicherten auf 6,8 % reduziert und eine Partnerleistung des Bundes iHv 0,85 % eingeführt wurde, zielt das ÖkoStRefG auf eine dauerhafte Entlastung von kleinen und mittleren Einkommen ab. Unselbständig Erwerbstätige und Pensionisten profitieren im steuerlichen Weg durch eine Erhöhung von Absetzbeträgen und des SV-Bonus, welcher in der Steuererklärung bzw in der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen ist (Ökosozi...