GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 24 Arten der Aufbringung der Mittel
1
Die Aufbringung der Mittel erfolgt durch Beiträge zur Pflichtversicherung und Beiträge zur freiwilligen Versicherung (§§ 32 ff).
2
In der PV, nicht aber in der KV ist aber auch der Bund nach Maßgabe des § 34 zur Beitragsleistung verpflichtet.