GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 14h Bezug einer besonderen Pensionsleistung
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Durch diese Regelung soll klargestellt werden, dass die Regelungen der §§ 14a und 14b auch für die Bezieher einer besonderen Pensionsleistung nach dem FSVG anzuwenden sind. Faktisch betrifft das Mitglieder der Kammern der Ziviltechniker (Koch/Sedlacek in Neumann, GSVG3 § 14h Rz 1 ff).