GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 55 Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022
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Details zur sogenannten Eignungsprüfung für Versicherungsvertreter:innen siehe § 17. Mit BGBl I 2022/179 wurde in der Übergangsbestimmung des § 55 Abs 2 normiert, dass Personen, die vor dem als Versicherungsvertreter:innen entsendet wurden, den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband abzuhaltenden Informationsveranstaltung bis längstens zum Ablauf des zu erbringen haben (bei sonstiger Enthebung).