GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 53 In-Kraft-Treten
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Nach dieser Inkrafttretensbestimmung gilt der als grds Inkrafttretenszeitpunkt; allerdings gibt es zur Vorbereitung der SVS eine Reihe von Bestimmungen, die zur Sicherstellung einer erfolgreichen Umsetzung bereits früher in Kraft getreten sind. Dies betrifft den Abschnitt I des Dritten Teils (Zusammenführung der SVA und der SVB zur SVS) sowie § 52 (Vollziehung des SVSG durch das BMSPGK).
In Abs 3 wird klargestellt, dass die Verwaltungskörper der SVA und SVB seit Ablauf des nicht mehr bestehen.
§ 53 Abs 3a sieht eine Sonderregelung für die grds vorgesehenen fachlichen Eignungsprüfungen für Versicherungsvertreter vor, nämlich eine Nachweiserbringung der fachlichen Eignung bis zum Ablauf des ; andernfalls kommt es zur Enthebung dieser Person aus dieser Funktion. Zu beachten ist freilich VfGH G 78–81/2019, der sich auf § 420 Abs 6 Z 5, Abs 7 und Abs 8 ASVG bezieht und die Regelungen zu einer kommissionellen Überprüfung der fachlichen Eignung aufhebt (vgl BGBl I 2020/3 und BGBl I 2020/5), im Wesentlichen wegen der Zusammensetzung der Prüfungskommission. Mittlerweile ist eine technische Bereinigung durch Streichung des Querverweises mit BGBl I 2022...