GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 46 Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 231 GSVG (§ 219 BSVG). Vgl dazu weiters § 460a ASVG.
Diese Bestimmung regelt die Amtsverschwiegenheit. S auch Art 22 B-VG, das Datenschutzrecht, die SV-DSV sowie § 122 StGB bzw § 30 DSG. Eine Durchbrechung ist nur im Einzelfall möglich und setzt eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht voraus. In der Praxis kommt dies zB bei zeugenschaftlichen Einvernahmen von Mitarbeitern bei Gerichtsverfahren fallweise vor. Für Funktionäre siehe § 21.
2
Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten stellt auch eine Verletzung einer arbeitsrechtlichen Pflicht dar, die entsprechende disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann (vgl DO.A, DO.B, DO.C).