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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

13. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4823-1

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 42 Krankenordnung

Ruth Taudes

1

Die Vorläuferbestimmung ist § 226 GSVG (§ 214 BSVG); vgl dazu § 456 ASVG.

Die Krankenordnung ist eine Verordnung (SV-Slg 22.523). Auf § 43 wird verwiesen, dieser ist zur Gänze anwendbar und betrifft das Genehmigungsverfahren, die Verlautbarungspflicht der SVS im Internet sowie die Vorschriften zur Neufassung der Krankenordnung nach jeder fünften Änderung.

2

Die Krankenordnung hat insb einen zwingenden Normeninhalt vorzusehen:

  • Pflichten der Versicherten;

  • Pflichten der Leistungsempfänger im Leistungsfall (dabei ist zu beachten, dass ein Leistungsempfänger nicht versichert sein muss, zB im Wege der Ausleistungspflicht nach dem Ende der Pflichtversicherung, Angehörige);

  • das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung;

  • die Kontrolle der Kranken.

Darüber hinaus können jedoch auch andere Regelungsinhalte vorgesehen werden. Allerdings ist zu beachten, dass es auch dabei Schranken gibt, zB ist es durch das G nicht gedeckt, wenn eine Krankenordnung nur Kriterien für die Leistung von Zahnersatz aufstellt und einen dafür zu ersetzenden Geldbetrag nennt (SV-Slg 46.470). Rechtswidrig ist es, einen im Gesetz (nicht aber in der Krankenordnung) verankerten Anspruch nur wegen Nichteinholung der...

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