GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 42 Krankenordnung
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 226 GSVG (§ 214 BSVG); vgl dazu § 456 ASVG.
Die Krankenordnung ist eine Verordnung (SV-Slg 22.523). Auf § 43 wird verwiesen, dieser ist zur Gänze anwendbar und betrifft das Genehmigungsverfahren, die Verlautbarungspflicht der SVS im Internet sowie die Vorschriften zur Neufassung der Krankenordnung nach jeder fünften Änderung.
2
Die Krankenordnung hat insb einen zwingenden Normeninhalt vorzusehen:
Pflichten der Versicherten;
Pflichten der Leistungsempfänger im Leistungsfall (dabei ist zu beachten, dass ein Leistungsempfänger nicht versichert sein muss, zB im Wege der Ausleistungspflicht nach dem Ende der Pflichtversicherung, Angehörige);
das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung;
die Kontrolle der Kranken.
Darüber hinaus können jedoch auch andere Regelungsinhalte vorgesehen werden. Allerdings ist zu beachten, dass es auch dabei Schranken gibt, zB ist es durch das G nicht gedeckt, wenn eine Krankenordnung nur Kriterien für die Leistung von Zahnersatz aufstellt und einen dafür zu ersetzenden Geldbetrag nennt (SV-Slg 46.470). Rechtswidrig ist es, einen im Gesetz (nicht aber in der Krankenordnung) verankerten Anspruch nur wegen Nichteinholung der...