Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
17. Aufl. 2024
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§ 77 Lohnzahlungszeitraum
LStR: Rz 1186 bis Rz 1193e; Info des BMF v , 2021-0.087.587 Fragen und Antworten zum Kontrollsechstel
Literatur 2023: Kufner/Ruhdorfer-Grasl, Highlights aus dem LStR-WE 22, RdW 23/55 (49); Patka, LStR-WE 22 u SachbezugswerteVO: Änderungen in der endgültigen Version gegenüber den Entwürfen, PVP 23/1 (3); Reiner/Reiner, Die steuerl Neuerungen 2023, SWK 23, 58; Seebacher, Highlights aus dem LStR-WE 22, SWK 23, 306.
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1. Kalendermonat oder Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum (Abs 1 und 2). Bei durchgehender Beschäftigung ist der Kalendermonat der Lohnzahlungszeitraum. Eine LSt-Berechnung unter Zugrundelegung eines einen Kalendermonat übersteigenden Zeitraums ist unzulässig (). Auch dann, wenn der ArbN für einzelne Tage keinen Lohn bezieht (zB Präsenzdienst, Wochengeld, Karenzurlaub, Krankengeldbezug – LStR 1187), liegt ein aufrechtes DienstVerh und damit eine durchgehende Beschäftigung vor (Abs 2). Gleiches gilt, wenn der ArbN regelmäßig nur bestimmte Tage des Kalendermonats tätig wird und auch nur für diese Tage Lohn erhält (zB einmal wöchentl tätiges Reinigungspersonal, Wochenendtaxifahrer – HR/Fellner § 77 Rz 4). Beginnt oder endet die Beschäftigung währ...