Suchen Kontrast Hilfe
AngG | Angestelltengesetz
Reissner (Hrsg)

AngG | Angestelltengesetz

Kommentar

4. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4523-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Reissner (Hrsg) - AngG | Angestelltengesetz

Artikel I

Wolfgang Kozak

Literatur

Mayer-Maly, Nationalsozialismus und Arbeitsrecht, in Davy/Fuchs/Hofmeister/Marte/Reiter (Hrsg), Nationalsozialismus und Recht (1990) 173; Wahsner, Arbeitsrecht unterm Hakenkreuz. Instrument des faschistischen Terrors und der Legitimation von Unternehmerwillkür (1994).

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Geschichtliche Entwicklung
1- 7

I. Geschichtliche Entwicklung

1

Das AngG stellt einen Endpunkt in der Entwicklung des Arbeitsrechtes im Bereich der Leistung höherer Dienste dar. Ausgehend vom BergG 1854 (dazu Schrammel in Marhold/G. Burgstaller/Preyer Art I Rz 3) über Regelungen im Allgemeinen Handelsgesetzbuch (dazu Löschnigg in Löschnigg/Melzer, AngG11 Art I Rz 2) führte die Entwicklung letztendlich zum HandlungsgehilfenG 1910. Dieses wurde durch das noch heute gültige AngG abgelöst.

2

Mit Inkrafttreten des AngG traten die dienstrechtlichen Bestimmungen des BergG 1854, das HandlungsgehilfenG und die KündigungsbeschränkungsV, die noch Dienstverhältnisse nach dem HandlungsgehilfenG betraf, außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt war eine Kündigung nur nach den Bestimmungen des AngG möglich (Löschnigg in Löschnigg/Melzer, AngG11 Art I Rz 7 ff; Schrammel in Marhold/G. Burgstaller/Preyer Art I Rz 11).

3

Das AngG blieb in der wechselhaften Geschichte der Ersten Republik in Geltung und wurde auch nach der nationalsozialistischen Machtübernahme und dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich 1938 in seiner Geltung zunächst nicht berührt, da die Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung, die der 2. DurchführungsV zur Einführung sozialrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich GBlÖ 1938/290 nicht widersprachen, gem Art VIII dieser V weiterhin in Geltung blieben.

4

Nach Wahsner (Arbeitsrecht unterm Hakenkreuz 91) wurden durch die „V zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben besonderer staatspolitischer Bedeutung“ der freie Arbeitsvertrag sowie die Kündigungsfreiheit außer Kraft gesetzt. Der faktische Anwendungsbereich des AngG wird daher für die Zeitspanne bis zum Ende des nationalsozialistischen Regimes als gering anzusehen sein. Durch die 2. Durchführungsanordnung der V zur Sicherstellung des Kräftebedarfes für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung GBlÖ 1939/359 wurde das freie Kündigungsrecht aufgehoben und eine wirksame Auflösung des Arbeitsverhältnisses an die Zustimmung des Arbeitsamtes gebunden. Dies betraf die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, des Bergbaus mit Ausnahme des Steinkohlebergbaus, der chemischen Industrie und der Baustoffeherstellung sowie Betriebe der Eisen- und Metallwirtschaft. Weiters wurden für AN dieser Branchen sowie für AN von unter 25 Jahren Einstellungsbeschränkungen in der Art erlassen, dass die Zustimmung des Arbeitsamtes für eine wirksame Einstellung notwendig war. Zusätzlich konnte die zuständige Behörde Personen aufgrund der „NotdienstV“ dRGBl I 1938, 1441 (kundgemacht im GBlÖ 1938/514) zur Bekämpfung allfälliger von der Behörde festgestellter Notstände verpflichten. Ein weiterer Aspekt, der die faktische Anwendung des AngG als gering erscheinen lässt, ist die Durchsetzung des Führerprinzips in den Betrieben durch das G zur Ordnung der nationalen Arbeit vom (in Österreich am durch dRGBl I, 335 eingeführt) sowie auch das Abstellen der Lehre auf die sog Eingliederungstheorie, nach der das Arbeitsverhältnis nicht durch Abschluss eines zivilrechtlichen Arbeitsvertrags, sondern durch die Eingliederung in den Betrieb und somit die Arbeitsaufnahme begründet würde (Mayer-Maly, Nationalsozialismus und Arbeitsrecht 185).

5

Durch das VerfassungsG vom über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich (Rechts-Überleitungsgesetz) wurden gem § 1 Abs 1 leg cit alle G und V, die nach dem erlassen wurden und die mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten, aufgehoben. Die genaue Bezeichnung der Rechtsvorschriften, die als aufgehoben galten, wurde in eigenen Kundmachungen vorgenommen.

So wurde die NotdienstV durch die 4. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches zunächst teilweise außer Kraft gesetzt. Eine vollständige Aufhebung erfolgte durch § 15 des BVG vom über die Sicherstellung der für den Wiederaufbau erforderlichen Arbeitskräfte (ArbeitspflichtG) BGBl 1946/63. Das ArbeitspflichtG regelte jedoch (in Fortführung der Vorschriften des Deutschen Reiches) die Möglichkeit zur Arbeitsverpflichtung für nach dem VG belastete Personen, Personen ohne geregelten Erwerb, der diese voll in Anspruch nimmt, sowie für Männer bis zum 30. Lebensjahr (wobei umfangreiche Ausnahmen für letztere Personengruppen bestanden). Für die Zeit der Arbeitsverpflichtung enthielt das ArbeitspflichtG umfangreiche Kündigungsschutzbestimmungen. Kündigungseinschränkungen für Arbeitseinsätze aufgrund deutscher Vorschriften wurden durch die Überleitungsbestimmung in § 16 ArbeitspflichtG ebenfalls in neuer Formulierung aufrechterhalten. Das BVG war zunächst in seiner Geltung befristet bis . Die Geltung wurde jedoch durch die Novelle BGBl 1947/8 bis und schließlich durch die Novelle BGBl 1948/10 bis verlängert. Mit Ablauf dieses Tages trat das gegenständliche G außer Kraft.

6

Das AngG wurde seitdem mehrfach novelliert, wobei die Mehrzahl der Novellen nach 1970 erfolgte. Zwischen 1945 und 1970 wurden lediglich vier Novellen vorgenommen. Als bedeutendstes arbeitsrechtliches SonderG (Schrammel in Marhold/G. Burgstaller/Preyer Art I Rz 9) hat es über seinen eigentlichen persönlichen und sachlichen Geltungsbereich hinaus besondere arbeitsrechtliche und sozialpolitische Bedeutung erlangt. In jüngster Zeit wurde im Zuge der weiteren Vereinheitlichung der Rechte von Arbeitern und Angestellten das Entgeltfortzahlungsrecht bei Krankheit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit angeglichen (BGBl I 2017/153; dazu insb § 8 Rz 41 ff, § 9 Rz 6, 12).

7

Art I regelt lediglich das Außerkrafttreten des HandlungsgehilfenG 1910, des VorgängerG des AngG, sowie einzelner Bestimmungen des BergG 1854 sowie der KündigungsbeschränkungsV. Legistisch gesehen ist damit diese Anordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens obsolet. Die Anführung des Außerkrafttretens des HandlungsgehilfenG, des BergG und der KündigungsbeschränkungsV kann aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig bleiben, ist aber mE nunmehr zu überdenken. Die genannten Rechtsvorschriften werden im Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit weder als verankert noch als bekannt angenommen werden können.

Darüber hinaus wurde das HandlungsgehilfenG 1910 im Rahmen des 1. BundesrechtsbereinigungsG BGBl I 1999/191 nicht in die Liste der geltenden BG aufgenommen und ist daher allein aus diesem Grund nicht mehr im Rechtsbestand enthalten. Das BergG 1854 trat nach dem 1. BundesrechtsbereinigungsG am insgesamt außer Kraft. Das Argument der Beibehaltung dieser Normen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist daher heutzutage jedenfalls obsolet.

Eine Anpassung von Art I im Rahmen einer längst überfälligen Rechtsbereinigung im Bereich des AngG ist daher ebenfalls notwendig.

Daten werden geladen...