AngG | Angestelltengesetz
4. Aufl. 2022
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§ 12
Literatur
Drs, Gerüchte um Betriebsstilllegung – Provisionsrückgang, DRdA 2008/19, 255 (EAnm); Felten, Dienstfreistellung und Provisionsanspruch, wbl 2009/81, 195 (EAnm); Kallab, Provision bei Dienstfreistellung, DRdA 2010/50, 509 (EAnm).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsintention | ||
II. | Charakter der Norm | ||
III. | Anwendungsvoraussetzungen | ||
A. | Vertragswidriges Verhalten des AG | ||
B. | Verschulden des AG | ||
IV. | Entschädigung | ||
V. | Verhältnis zu § 1155 ABGB |
I. Regelungsintention
1
§ 12 dient dem Schutz des Provisionsanspruchs. Der AN soll mit § 12 davor geschützt werden, vom AG entgegen der getroffenen Vereinbarungen am Verdienst von Provisionen gehindert zu werden. Dahinter steht der Gedanke, dass der AN Entgelt für seine Arbeit auch dann erhalten soll, wenn er trotz Leistungsbereitschaft durch Umstände, die dem AG zuzurechnen sind, seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann (OGH 4 Ob 9/77, Arb 9557).
§ 12 steht damit in einem thematischen Naheverhältnis zu § 1155 ABGB (s Rz 8 f), unterscheidet sich von dieser allgemeinen Norm aber dadurch, dass § 12 zwingend zugunsten des AN wirkt (§ 40). § 12 kann daher durch vertragliche Gestaltungen zum Nachteil des AN weder modifiziert noch komplett ausgeschlossen werden.