AngG | Angestelltengesetz
4. Aufl. 2022
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§ 11
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsintention | |
II. | Kundenschutz (Abs 1) | |
III. | Gebietsschutz (Abs 2) | |
IV. | Vereitelungsschutz (Abs 3) | |
V. | Reduktionsschutz (Abs 4) |
I. Regelungsintention
1
Die Modalitäten der Provisionsgewährung können inhaltlich weitgehend frei zwischen AN und AG festgelegt werden (s § 10 Rz 16 ff). § 11 flankiert die vertraglich gestaltbaren Bedingungen für die konkrete Provisionsgewährung insofern, als damit das AngG vier Schutzbestimmungen zugunsten des AN statuiert, die dafür sorgen sollen, dass ein mittels Provisionen entlohnter AN auch über eine möglichst ungeschmälerte Einkommensbasis verfügen kann („Provisionsschutz“).
2
Allerdings ist § 11 zur Gänze dispositiv (aA in Bezug auf Abs 3 Jabornegg in Löschnigg/Melzer, AngG11 § 11 Rz 11 f). Davon abweichende vertragliche Regelungen sind damit unter Beachtung der durch die Gute-Sitten-Regel von § 879 Abs 1 ABGB gezogenen Grenze zulässig (dazu Mair in ZellHB AV-Klauseln2 Rz 37.30 ff). Insb ist es möglich, einzelne oder alle der in § 11 zugunsten des AN getroffenen Schutzbestimmungen vertraglich auszuschließen oder inhaltlich abweichend von der gesetzlichen Zielvorstellung in der Provisionsvereinbarung zu regeln (OGH 9 ObA 2/97b, Arb ...