AngG | Angestelltengesetz
4. Aufl. 2022
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Artikel XI
Übersicht der Kommentierung
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I. Ursprüngliche Regelung
1
Aufgrund der jeweiligen Anzahl von BM und deren Wirkungsbereichen, welche im BMG (idF BGBl I 2021/148) festgelegt werden, kann eine andere als die im Gesetzestext genannte Zuständigkeit zur Vollziehung gegeben sein.
Gem der Anlage zu § 2 BMG war ab dem Jahr 2000 der BM für Arbeit und Wirtschaft für die Vollziehung zuständig. Die aktuelle Fassung des AngG bezüglich der Zuständigkeit zur Vollziehung erfolgte durch das ARÄG 2000 BGBl I 44. Diese wurde infolge der Novelle des BMG durch BGBl I 2000/16, in welcher durch Zusammenlegungen von Wirkungsbereichen das BM für Wirtschaft und Arbeit geschaffen wurde, notwendig.
II. Aktuelle Zuständigkeit
2
Aufgrund der Novelle des BMG BGBl I 2022/98 wurde (wiederum) das BM für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) geschaffen. Dieses ist folglich für die Vollziehung des AngG zuständig. Gegenständlicher Norm wurde daher (wieder einmal) derogiert.