Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 107 Verletzung der Meldepflicht
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Gemäß Anhang I Abschnitt IX der Amtshilferichtlinie müssen die Mitgliedstaaten über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der in der Richtlinie angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich wirksamer Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.
Abs. 1 sieht entsprechend wirksame Strafbestimmungen im Falle der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflichten nach § 3 vor. Von dieser Strafbestimmung ist jedoch nur die Verletzung von Meldepflichten umfasst, die für die ausländischen Steuerbehörden unerlässlich sind. Werden mehrere Verpflichtungen verletzt, so ist gemäß § 21 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei bei den hier vorgesehenen festen Strafdrohungen gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG keine Kumulation der Strafdrohungen stattfindet. Das bedeutet, die höchste Einzelstrafdrohung der verwirklichten Finanzvergehen ist zugleich die Höchststrafe für alle Finanzvergehen gemeinsam (Reger/Hacker/Nordmeyer/Kuroki, Das Finanzstrafgesetz Bd. I, 4. Auflage, § 21 Rz 5). Die Höhe der zu verhängenden Strafe ist innerhalb des so festge...