Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 6 Entfall von Meldepflichten
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Regelung sieht vor, dass bei bestehenden Konten unter bestimmten Voraussetzungen die Meldung der Steueridentifikationsnummer und des Geburtsdatums des Kontoinhabers unterbleiben kann. Als Unterlagen des meldenden Finanzinstituts sind in diesem Zusammenhang die Kundenstammdatei und die elektronisch durchsuchbaren Informationen anzusehen. Das meldende Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zur Beschaffung der Steueridentifikationsnummer und des Geburtsdatums zu unternehmen. Als angemessene Anstrengungen der Finanzinstitute zur Beschaffung dieser Informationen werden zumindest einmal jährliche Kontaktversuche mit dem Kontoinhaber per Post oder Telefon angesehen. Eine Sperre oder Blockierung des Kontos ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht notwendig.
Gem. Abs. 2 ist die Steueridentifikationsnummer nicht zu melden, wenn vom betreffenden Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird.
Gem. Abs. 3 muss der Geburtsort nicht gemeldet werden, außer das meldende Finanzinstitut muss diesen gemäß anderer Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts melden und diese Information befindet sich in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts. Als elektronisch durchsuchbare Daten sind nur jene Informationen anzusehen, die in Form einer elektronischen Datenbank gehalten werden und mittels einer Standardabfrage durchsucht werden können (§ 104). Im Hinblick auf die Erhebung des Geburtsorts sind die Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 157 vom S. 38, (EU-Zinsbesondereesteuerungsrichtlinie) nicht maßgeblich.
Kommentierung zu § 6 GMSG:
1
Die oben stehenden EB zu § 6 GMSG verdeutlichen, dass bestimmte Informationen, die zur Identifikation der Kontoinhaber geeignet sind, in Sondersituationen nicht zu melden sind. Während der vollständige Meldeumfang (Meldesatz) in § 3 GMSG dargestellt wird, bietet § 6 gewisse Erleichterungen für Finanzinstitute, um die nationalen Besonderheiten der teilnehmenden Staaten zu berücksichtigen. In Abs 1 des § 6 GMSG finden sich Ausnahmen für die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum. Während das Geburtsdatum in Österreich seit vielen Jahren von den Finanzinstituten im Zuge der Kundenannahme erfasst und gespeichert wird, ist dies bei der Steueridentifikationsnummer idR nicht der Fall. Insoweit werden die österreichischen Finanzinstitute von dieser Ausnahme Gebrauch machen. Dies bedeutet allerdings in weiterer Folge, dass angemessene Anstrengungen zur Beschaffung dieser fehlenden Informationen vorzusehen sind.
2
Für Abs 2 gilt: „Ad impossibilia nemo tenetur.“ (Niemand ist verpflichtet, Unmögliches zu erbringen.)
3
Zu Abs 3 kann festgehalten werden, dass es derzeit keine spezifische gesetzliche Verpflichtung in Österreich gibt, dass Finanzinstitute den Geburtsort einer Person festhalten müssen. In der Praxis der österreichischen Finanzinstitute erfolgt dies idR auch nicht. Während unter FATCA der Geburtsort auf Grund der Besonderheiten des US-Steuerrechtes große Relevanz hat (Steuerpflicht aufgrund der US-Staatsbürgerschaft), hat dieser bei am CRS teilnehmenden Staaten untergeordnete Bedeutung hinsichtlich der Steuerpflicht und nur bedingten Wert hinsichtlich der Identifikation einer Person. Die österreichischen Finanzinstitute werden daher von dieser Ausnahme idR Gebrauch machen. Abs 3 gilt nicht nur für bestehende Konten, sondern auch für Neukonten. Es besteht deswegen auch keine Verpflichtung, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um diese Information nachzuerfassen.