Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13 Änderung der Gegebenheiten und des Kontowerts
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien iSd § 12 festgestellt, sind bis zu einer allfälligen Änderung der Gegebenheiten keine Maßnahmen erforderlich. Als Änderung der Gegebenheiten sind alle Änderungen anzusehen, die zu zusätzlichen Informationen hinsichtlich des Meldestatus einer Person führen.
Abs. 2 gewährt den meldenden Finanzinstituten in Übereinstimmung mit Abschnitt III Abs. 16 des OECD-Kommentars zum GMS (Gemeinsamer Meldestandard) im Fall einer Änderung der Gegebenheiten eine Frist bis zum Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres oder von 90 Kalendertagen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, zur Klärung des Meldestatus eines Kontoinhabers.
Kommentierung zu § 13 GMSG:
1
Der Gesetzgeber hat in § 13 GMSG zwei verschiedene Sachverhalte geregelt: erstens Änderungen von Gegebenheiten, die auf die steuerliche Ansässigkeit des Kunden abstellen, und zweitens Änderungen der Vermögenswerte des Kunden, die beim Finanzinstitut gehalten werden. Diese sollten dennoch gesondert betrachtet werden, da beim Auftreten der Sachverhalte unterschiedliche Pflichten auf das Finanzinstitut zukommen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Änderungen der Gegebenheiten im Tagesgeschäft laufend auftreten können. Änderungen des Kontowertes hingegen werden erst am Ende des Jahres bei der jährlichen Aggregation der Vermögenswerte des Kunden festgestellt.
Ad „Änderung der Gegebenheiten“:
2
Eine Änderung der Gegebenheiten liegt dann vor, wenn ein Indiz auftritt, das auf eine andere steuerliche Ansässigkeit als jene, welche beim Kunden bisher festgestellt wurde, hindeutet. Daraus ist erkennbar, dass grundsätzlich nur Änderungen, die Auswirkungen auf den GMSG-Status einer Person haben, relevant sind.
3
§ 13 Abs 1 GMSG beschreibt den Anwendungsfall, wenn beim Kunden bislang keine Indizien festgestellt wurden. Das bedeutet, dass aufgrund der vom Finanzinstitut erfassten Daten kein Hinweis auf eine steuerliche Ansässigkeit in einem am CRS teilnehmenden Staat festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang kann aus dem Wortlaut des Gesetzes abgeleitet werden, dass auch für Konten, bei welchen den Inhabern bislang keine Indizien zugeordnet werden konnten, ein entsprechendes Monitoring vorzusehen ist. Sollten aufgrund von Änderungen von einem der im § 12 GMSG beschriebenen Kriterien ein oder mehrere Indizien festgestellt werden, dann wird das Konto (also der Kunde) zu einem meldepflichtigen Konto. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein in Österreich ansässiger Bestandskunde dem Finanzinstitut eine postalische Adresse in Deutschland bekanntgibt. Grundsätzlich ist das Finanzinstitut in diesem Fall verpflichtet, sich an den gefundenen Indizien zu orientieren und den Kunden als steuerlich ansässig in jedem Staat zu betrachten, für welchen ein Indiz gefunden wurde, außer es entscheidet sich für die in § 16 GMSG vorgesehenen Verfahren zur Widerlegung der steuerlichen Ansässigkeit und eine dort vorgesehene „Heilung“ kommt zur Anwendung.
4
Die gleiche Logik gilt analog auch für Abs 2. Hat sich das meldende Finanzinstitut zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit auf die Überprüfung der Wohnsitzadresse verlassen und sollte es zu einer Änderung der Gegebenheiten kommen, die dazu führt, dass das Finanzinstitut Grund zu der Annahme hat, dass die ursprünglichen Belege nicht mehr verlässlich sind, muss das Finanzinstitut die steuerliche Ansässigkeit des Kunden grundsätzlich mittels neuer plausibler Selbstauskunft sowie entsprechender Belege feststellen. Das Finanzinstitut hat bis Ende des entsprechenden Jahres Zeit, dies zu erledigen. Sollte die Änderung der Gegebenheit, also der Wechsel des Wohnsitzes, erst am Jahresende erfolgen, so hat das Finanzinstitut 90 Tage Zeit, die Dokumentation einzuholen. Gibt ein Kunde den Wechsel seines Hauptwohnsitzes von Österreich nach Spanien bspw am 1.11. bekannt, so muss die Bank die Selbstauskunft spätestens 90 Tage später, also bis zum 30.1. des nächsten Jahres, einholen. Kann keine entsprechende Selbstauskunft eingeholt werden, ist das Finanzinstitut verpflichtet, eine Suche in den elektronischen Datensätzen durchzuführen und den Kunden als steuerlich ansässig in jedem Staat zu behandeln, für welchen ein Indiz iSd § 12 GMSG festgestellt wird. Auch hierbei kann sich das Finanzinstitut für die Anwendung der Verfahren zur Widerlegung der steuerlichen Ansässigkeit entscheiden.
Ad „Änderung des Kontenwertes“:
5
Zu einer Änderung des Kontenwertes kommt es dann, wenn bei der jährlichen Aggregation der Vermögenswerte des Kunden ein Konto von niedrigem Wert zu einem Konto von hohem Wert wird. Dh der Kunde hatte zB bei der Aggregation der Vermögenswerte in einem Jahr ein aggregiertes Vermögen von EUR 300.000 und im Folgejahr EUR 1.200.000 beim Finanzinstitut veranlagt. In diesem Fall ist die Bank verpflichtet, besondere zusätzliche Sorgfaltspflichten gem dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt des GMSG anzuwenden. Eine Änderung des Kontenwertes sagt allerdings nichts über die steuerliche Ansässigkeit des Kunden aus.